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GeLi Gas - ONTRAS

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redaktionell begründet, da vorliegend nicht Prüfschritte mit Fristen versehen werden, sondern<br />

eine Frist für die auf die Prüfung folgende Meldung gesetzt wird. Da Prozessschritt 10 für die<br />

weiteren Schritte auf die Prozessschritte 4a/b ff. verweist, ist in Summe der Einzelfristen ein<br />

Gleichlauf sichergestellt (vgl. die Begründung zu Prozessschritt 4a/b).<br />

4.3.2.5.4.5. Prozess „Netznutzungsabrechnung“ – Stornierung (Abschnitt D.4.4. der<br />

Anlage)<br />

Abschnitt D.4.4. der Anlage enthält die Regelungen zur Stornierung der in Abschnitt D.4.3. der<br />

Anlage beschriebenen detaillierten Prozesse.<br />

(1) Für die Stornierung von Prozessschritt 2 (Übermittlung der Netznutzungsabrechnung vom<br />

Netzbetreiber an den Lieferanten) bleibt es bei der im Entwurf vorgesehenen grundsätzlichen<br />

Stornierungsmöglichkeit, solange keine Antwort vorliegt. Angeregt wurde hierzu, eine Stornierung<br />

erst nach einer Antwort im Nachrichtentyp REMADV zu ermöglichen. Werde storniert, ohne<br />

dass eine Rückmeldung vorliege, könne es sehr leicht passieren, dass die Rechnung, für die die<br />

Stornorechung komme, bezahlt sei. Damit sei auf beiden Seiten eine aufwändige Rückabwicklung<br />

durchzuführen. Werde hingegen auf die REMADV gewartet, sei die Art der Rückabwicklung<br />

eindeutig und somit für beide Parteien mit weniger Aufwand verbunden (E.ON).<br />

Diese Anregung wurde von der Beschlusskammer nicht aufgegriffen. Bis zu dem Zeitpunkt, in<br />

dem der Lieferant die Rechnung bestätigt hat, erscheint es sinnvoll, eine Stornierung zu<br />

ermöglichen, da bis zu diesem Zeitpunkt auch eine Zahlung üblicherweise noch nicht erfolgt sein<br />

dürfte. Der Lieferant hat nach Prozessschritt 2 mindestens ein Zahlungsziel von 10 Werktagen<br />

nach Versand der Netznutzungsabrechnung per INVOIC. Aus diesem Grund dürfte der geschilderte<br />

Fall keine praktische Relevanz entfalten. Jedenfalls liegt es in der Entscheidungsgewalt<br />

des Lieferanten, erst nach Bestätigung einer Netznutzungsabrechnung zu zahlen.<br />

(2) Für Prozessschritt 4a (Bestätigung der Netznutzungsabrechnung mit Zahlungsavise) ist eine<br />

Stornierung möglich, dies allerdings nur bei einem falschen Adressaten. In der Regel ist damit<br />

nur einvernehmlich eine Rückabwicklung möglich. Für die Stornierung von Prozessschritt 4b<br />

(Ablehnung der Netznutzungsabrechnung) ist eine Stornierung möglich, solange keine Antwort<br />

vorliegt. Zu beiden Prozessen wurde angemerkt, dass eine Stornierung ausgeschlossen werden<br />

solle, um sicherzustellen, dass die jeweiligen Konten nicht auseinander laufen (BGW/VKU,<br />

E.ON, HSE).<br />

Dieser Einwand überzeugte jedoch nicht. Eine Stornierung der Bestätigung (Prozessschritt 4a)<br />

kommt nach der Festlegung nicht in Betracht, wenn die Bestätigung an den richtigen Adressaten<br />

gesandt wurde. Insoweit ist dem Anliegen der Stellungnehmenden Rechnung getragen. Bei<br />

falschem Adressaten ist jedoch ausnahmsweise eine Stornierung sinnvoll. Den Netzbetreiber,<br />

der die Netznutzungsabrechnung versandt hat, erreicht in diesem Fall weder die Bestätigung<br />

noch die Stornierung. Im Abrechnungssystem des falschen Adressaten, an den die Bestätigung

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