GeLi Gas - ONTRAS
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Auf den Umsatzsteuernachweis in Papierform kann bei einem korrekten Einsatz elektronischer<br />
Signaturen und ggf. alternativ zugelassener elektronischer Verfahren verzichtet werden. Die<br />
alleinige Übermittlung von Umsatzsteuernachweisen in „Papierform“ (papiergebundene Schriftoder<br />
Textform) ist derzeit steuerrechtlich nicht vorgeschrieben. Für die nach § 14 Abs. 4 S. 1<br />
Nr. 8 UStG Bestandteil der Rechnung bildenden Umsatzsteuerangaben gelten die gleichen<br />
Formvorschriften wie für die Rechnung insgesamt. Gemäß § 14 Abs. 3 UStG ist eine auf<br />
elektronischem Weg übermittelte Rechnung grundsätzlich zulässig. Lediglich die Echtheit der<br />
Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts müssen durch die in § 14 Abs. 3 UStG vorgeschriebenen<br />
Verfahren gewährleistet sein. Hierzu gehört nach § 14 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 UStG die<br />
Verwendung einer qualifizierten oder akkreditierten elektronischen Signatur. Als weitere<br />
Möglichkeit sieht § 14 Abs. 3 Ziff. 2 UStG einen elektronischen Datenaustausch (EDI) nach<br />
Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.10.1994 über die rechtlichen<br />
Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338 S. 98) vor, wenn in der<br />
Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren geregelt ist, die die<br />
Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine<br />
zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Ziff. 1 auf<br />
elektronischem Weg übermittelt wird. Jedenfalls die in § 14 Abs. 3 Ziff. 1 UStG vorgesehene<br />
elektronische Signatur, die nach § 87a Abs. 3 S. 2 AO auch für Anträge, Erklärungen oder<br />
Mitteilungen an die Finanzbehörden eine sonst vorgeschriebene Schriftform ersetzt, kann von<br />
den Marktbeteiligten ohne unzumutbaren Aufwand oder die Notwendigkeit des Abschlusses von<br />
Sondervereinbarungen über den Datenaustausch (EDI-Vertrag) verwendet werden. Auf diese<br />
Zusammenhänge weist im Übrigen auch die in der Akte befindliche Studie „Sicherer elektronischer<br />
Geschäftsverkehr“ der „VDEW-Projektgruppe Sicherheit beim elektronischen Datenaustausch“<br />
(Version 1.0, Stand 02.02.2007, S. 25 f.) hin. Auch die vom VDEW herausgegebene<br />
Prozessbeschreibung der elektronischen Rechnungsstellung in der „VDEW-Info“ 12/2007 vom<br />
06.06.2007, eine Umsetzungshilfe zur GPKE, berücksichtigt die elektronische Übermittlung von<br />
Umsatzsteuernachweisen und beschreibt die Voraussetzungen hierfür (z.B. S. 7 f.), setzt also<br />
die steuerrechtliche Zulässigkeit einer alleinigen elektronischen Übermittlung voraus. Gleiches<br />
gilt für den „BGW/DVGW-Leitfaden Elektronischer Datenaustausch im <strong>Gas</strong>markt“ (S. 13) vom<br />
24.05.2007, der die Übermittlung von Rechnungen per INVOIC mittels qualifizierter elektronischer<br />
Signatur zur Geltendmachung der Vorsteuer ebenfalls als ausreichend ansieht.<br />
4.3.2.5.4.2. Prozess „Netznutzungsabrechnung“ – Kurzbeschreibung (Abschnitt D.4.1.<br />
der Anlage)<br />
(1) Die Kurzbeschreibung umfasst neben dem Datenaustausch bei Turnus-, Zwischen- und<br />
Schlussrechnungen auch Abschlagsrechnungen. Im Grundsatz sind damit (entgegen Schleupen)<br />
auch Abschlagszahlungen von der Prozessbeschreibung erfasst. Auf eine umfassende<br />
Darstellung (z.B. Verrechnung der Netznutzung mit bereits geleisteten Abschlagszahlungen)