27.06.2014 Aufrufe

GeLi Gas - ONTRAS

GeLi Gas - ONTRAS

GeLi Gas - ONTRAS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

102<br />

Auf den Umsatzsteuernachweis in Papierform kann bei einem korrekten Einsatz elektronischer<br />

Signaturen und ggf. alternativ zugelassener elektronischer Verfahren verzichtet werden. Die<br />

alleinige Übermittlung von Umsatzsteuernachweisen in „Papierform“ (papiergebundene Schriftoder<br />

Textform) ist derzeit steuerrechtlich nicht vorgeschrieben. Für die nach § 14 Abs. 4 S. 1<br />

Nr. 8 UStG Bestandteil der Rechnung bildenden Umsatzsteuerangaben gelten die gleichen<br />

Formvorschriften wie für die Rechnung insgesamt. Gemäß § 14 Abs. 3 UStG ist eine auf<br />

elektronischem Weg übermittelte Rechnung grundsätzlich zulässig. Lediglich die Echtheit der<br />

Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts müssen durch die in § 14 Abs. 3 UStG vorgeschriebenen<br />

Verfahren gewährleistet sein. Hierzu gehört nach § 14 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 UStG die<br />

Verwendung einer qualifizierten oder akkreditierten elektronischen Signatur. Als weitere<br />

Möglichkeit sieht § 14 Abs. 3 Ziff. 2 UStG einen elektronischen Datenaustausch (EDI) nach<br />

Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.10.1994 über die rechtlichen<br />

Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338 S. 98) vor, wenn in der<br />

Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren geregelt ist, die die<br />

Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine<br />

zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Ziff. 1 auf<br />

elektronischem Weg übermittelt wird. Jedenfalls die in § 14 Abs. 3 Ziff. 1 UStG vorgesehene<br />

elektronische Signatur, die nach § 87a Abs. 3 S. 2 AO auch für Anträge, Erklärungen oder<br />

Mitteilungen an die Finanzbehörden eine sonst vorgeschriebene Schriftform ersetzt, kann von<br />

den Marktbeteiligten ohne unzumutbaren Aufwand oder die Notwendigkeit des Abschlusses von<br />

Sondervereinbarungen über den Datenaustausch (EDI-Vertrag) verwendet werden. Auf diese<br />

Zusammenhänge weist im Übrigen auch die in der Akte befindliche Studie „Sicherer elektronischer<br />

Geschäftsverkehr“ der „VDEW-Projektgruppe Sicherheit beim elektronischen Datenaustausch“<br />

(Version 1.0, Stand 02.02.2007, S. 25 f.) hin. Auch die vom VDEW herausgegebene<br />

Prozessbeschreibung der elektronischen Rechnungsstellung in der „VDEW-Info“ 12/2007 vom<br />

06.06.2007, eine Umsetzungshilfe zur GPKE, berücksichtigt die elektronische Übermittlung von<br />

Umsatzsteuernachweisen und beschreibt die Voraussetzungen hierfür (z.B. S. 7 f.), setzt also<br />

die steuerrechtliche Zulässigkeit einer alleinigen elektronischen Übermittlung voraus. Gleiches<br />

gilt für den „BGW/DVGW-Leitfaden Elektronischer Datenaustausch im <strong>Gas</strong>markt“ (S. 13) vom<br />

24.05.2007, der die Übermittlung von Rechnungen per INVOIC mittels qualifizierter elektronischer<br />

Signatur zur Geltendmachung der Vorsteuer ebenfalls als ausreichend ansieht.<br />

4.3.2.5.4.2. Prozess „Netznutzungsabrechnung“ – Kurzbeschreibung (Abschnitt D.4.1.<br />

der Anlage)<br />

(1) Die Kurzbeschreibung umfasst neben dem Datenaustausch bei Turnus-, Zwischen- und<br />

Schlussrechnungen auch Abschlagsrechnungen. Im Grundsatz sind damit (entgegen Schleupen)<br />

auch Abschlagszahlungen von der Prozessbeschreibung erfasst. Auf eine umfassende<br />

Darstellung (z.B. Verrechnung der Netznutzung mit bereits geleisteten Abschlagszahlungen)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!