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GeLi Gas - ONTRAS

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privatautonome Vereinbarungen der Marktbeteiligten z.B. im Hinblick auf eine Ersatzbelieferung<br />

möglich.<br />

(3) Der Meinung, die in den Anmerkungen zu Prozessschritt 1 aufgeführte Kündigung des<br />

Ausspeiserahmevertrages führe nicht zur Zuordnungslosigkeit der Entnahmestelle und sei daher<br />

zu streichen (EV Halle/SWE), konnte die Beschlusskammer nicht folgen. Grundlage der<br />

Netznutzung ist nach Ansicht der Beschlusskammer grundsätzlich der Abschluss eines Vertrages<br />

(in der Regel eines „Ausspeiserahmenvertrages“). Der Lieferant hat regelmäßig einen<br />

Anspruch auf Abschluss eines solchen Ausspeiserahmenvertrages zu angemessenen Bedingungen,<br />

den er auch durchsetzen kann. Wenn es also zu „Streit in einzelnen Punkten“ kommen<br />

sollte, muss der Lieferant seinen Anspruch vor den Zivilgerichten bzw. der zuständigen Regulierungsbehörde<br />

durchsetzen. Ist ein Ausspeiserahmenvertrag jedoch durch Kündigung wirksam<br />

aufgelöst worden, so kann der Lieferant nicht ohne weiteres verlangen, dass ihm die Entnahmestelle<br />

zugeordnet wird.<br />

(4) Als weiteres Beispiel für die Zuordnungslosigkeit war in Anlehnung an die Stellungnahmen<br />

der E.ON und der EV Halle/SWE in Prozessschritt 1 der Fall aufzunehmen, dass der Bilanzkreis<br />

des bisherigen Lieferanten geschlossen wird. Diese Ergänzung war sinnvoll, da die Zuordnung<br />

von Entnahmestelle und Lieferanten im Bilanzkreis erfolgt. Besteht für einen Lieferanten aber<br />

kein Bilanzkreis, so können ihm auch keine Entnahmestellen mehr zugeordnet werden.<br />

(5) Betreffend die vom Netzbetreiber vorgenommene Meldung einer Entnahmestelle zum<br />

Ersatz-/Grundversorger hat die Beschlusskammer in Prozessschritt 2 die Ergänzung angefügt,<br />

dass eine solche Meldung nur erfolgt, wenn sich die betreffende Entnahmestelle im Niederdruck<br />

befindet. Zwar ergibt sich dies auch schon aus der grundsätzlichen Beschreibung des Anwendungsbereichs<br />

des Prozesses in Abschnitt C. der Anlage, jedoch erschien angesichts der<br />

Stellungnahmen diese zusätzliche Klarstellung sachgerecht. Hinsichtlich der Informationen, die<br />

der Netzbetreiber im Rahmen der Meldung zu übermitteln hat, wiesen mehrere Stellungnahmen<br />

darauf hin, dass für den Ersatz-/Grundversorger nicht nur die Daten des Anschlussnehmers,<br />

sondern auch bzw. gerade Name und Adresse des Anschlussnutzers relevant seien (BGW/VKU,<br />

EnBW, HSE, EV Halle/SWE, RWE, SW Leipzig). Ferner wurde die Frage aufgeworfen (E.ON),<br />

ob auch das Marktgebiet, aus dem die Entnahmestelle bislang beliefert wurde, bei der Meldung<br />

mitzuteilen sei.<br />

Aufgrund dieser Stellungnahmen wurde der Mitteilungskatalog um den Namen und die Adresse<br />

des Anschlussnutzers ergänzt. Die zusätzliche Information über den Anschlussnutzer ist<br />

sinnvoll, da regelmäßig der Anschlussnutzer der Letztverbraucher sein wird, mit dem der Ersatz-<br />

/Grundversorger in dem Ersatz- oder Grundversorgungsverhältnis steht. Die Informationen sind<br />

zu übermitteln, soweit der Netzbetreiber sie kennt. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein, da er<br />

mit dem Anschlussnehmer den Anschlussvertrag und mit dem Anschlussnutzer den Anschlussnutzungsvertrag<br />

geschlossen hat bzw. über das Anschlussnutzungsverhältnis in Textform zu

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