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GeLi Gas - ONTRAS

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Im Rahmen der Anhörung zum Festlegungsentwurf war die Identität zwischen GPKE und <strong>GeLi</strong><br />

<strong>Gas</strong> ein wichtiges Anliegen. In einer Reihe von Stellungnahmen wurde auf Unterschiede<br />

hingewiesen, die nach Ansicht der Unternehmen bzw. Verbände nicht gerechtfertigt seien (siehe<br />

im Einzelnen hierzu Abschnitte 4.3.2. ff.). Die Beschlusskammer konnte sich in einigen Fällen<br />

den Einwänden anschließen und nahm entsprechende Veränderungen am Festlegungsentwurf<br />

vor. So wurde die Frist für die Abmeldung des Altlieferanten im Rahmen des Teilprozesses<br />

„Auflösung Lieferantenkonkurrenz bei fehlender Abmeldung“ (Abschnitt B.1.5.3. der Anlage) auf<br />

den 14. Werktag, 10.00 Uhr festgesetzt, da diese Frist auch in GPKE enthalten und für eine<br />

Abweichung keine sachliche Notwendigkeit ersichtlich ist. Auch wurde ein Hinweis auf die<br />

Möglichkeit der Unterbrechung des Netzanschlusses aufgenommen, wenn eine Entnahmestelle<br />

infolge der Abmeldung künftig weder dem Ersatz-/Grundversorger noch einem sonstigen<br />

Lieferanten zugeordnet ist (Abschnitt C.2.3. der Anlage). Des weiteren wurde in vielen Stellungnahmen<br />

moniert, dass der Prozess D.3. mit „Stammdatenübermittlung“ gekennzeichnet wurde.<br />

Da diese Bezeichnung offensichtlich zu Verwirrung und nicht zu der beabsichtigten Klarheit bei<br />

den Beteiligten geführt hat, wurde in der vorliegenden Entscheidung wieder auf den aus der<br />

GPKE bekannten Begriff der „Geschäftsdatenanfrage“ zurückgegriffen.<br />

Unbeschadet dieser weit reichenden Regelungs- und Prozessidentität hat die Beschlusskammer<br />

sprachliche und redaktionelle Änderungen für erforderlich gehalten, die der Klarheit und<br />

Verständlichkeit dienen (siehe hierzu sogleich).<br />

4.3.1.3. Notwendige Abweichungen zwischen GPKE und <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> im Einzelfall<br />

Zu den gebotenen Modifizierungen zählen die gaswirtschaftlich erforderlichen Anpassungen<br />

(siehe folgenden Abschnitt 4.3.1.3.1.), textliche und redaktionelle Veränderungen (siehe<br />

folgenden Abschnitt 4.3.1.3.2.) sowie einige wenige unverzichtbare inhaltliche Ergänzungen<br />

(siehe folgenden Abschnitt 4.3.1.3.3.).<br />

4.3.1.3.1. <strong>Gas</strong>wirtschaftlich erforderliche Anpassungen im Verhältnis zu GPKE<br />

Einen gewissen Anpassungsbedarf der GPKE an gaswirtschaftliche Belange und Besonderheiten<br />

wird von keinem der Marktbeteiligten bestritten. Bereits der BGW/VKU-Leitfaden stellte<br />

ausdrücklich klar, dass die gaswirtschaftlichen Besonderheiten zu beachten und deshalb<br />

Ergänzungen der Prozesse aus dem Elektrizitätsbereich notwendig seien (S. 4). Solche<br />

gaswirtschaftlichen Belange betreffen u.a.<br />

• Kapazitätsprüfungen bei Marktgebietswechsel (siehe z.B. Abschnitt B.1.3. der Anlage),<br />

• Beispiele für Geschäftsdaten bzw. Stammdaten, wie Marktgebietszuordnung (Abschnitt<br />

A.2. der Anlage),

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