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GeLi Gas - ONTRAS

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der für die Lieferanten zum Zwecke der Abschlussrechnung mit den Letztverbrauchern erforderlich<br />

sein kann.<br />

Die Festlegung eines Rechenalgorithmus für die Berechnung des durchschnittlichen Brennwertes<br />

erscheint der Beschlusskammer im Rahmen des vorliegenden Festlegungsverfahrens nicht<br />

sachgerecht. Die Frage der Brennwertermittlung stellt sich nicht nur bei einem Wechsel des<br />

Lieferanten, sondern allgemein bei jeder Gewährung und Abrechnung von Drittnetzzugang. Sie<br />

geht damit über den Verfahrensgegenstand hinaus und war daher an dieser Stelle nicht zu<br />

regeln. Vielmehr sind hierfür geeignete Marktregeln (DVGW-Regelwerk), speziell die Vorschrift<br />

G 685, heranzuziehen.<br />

4.3.2.5.1.2. Prozess „Messwertübermittlung“ – Detaillierte Beschreibung (Abschnitt<br />

D.1.2. der Anlage)<br />

Abschnitt D.1.2. der Anlage enthält eine detaillierte Beschreibung des Prozesses „Messwertübermittlung“<br />

in tabellarischer Übersicht.<br />

(1) Mehrere Stellungnahmen (bne u.a., EnBW, E.ON, SWM) haben eine Präzisierung der in den<br />

einzelnen Prozessschritten vorgesehenen Fristen, insbesondere bei dem den Fristlauf auslösenden<br />

Ereignis angeregt. Hierbei wurde von mehreren Stellungnehmenden auch eine Synchronisierung<br />

des Fristenregimes mit den Regelungen der GPKE gefordert. Diese Vorschläge<br />

beruhen ggf. auf einer Verkennung der im Entwurf intendierten Regelungen. Bereits in der<br />

Entwurfsfassung lag ein Gleichlauf der Fristen mit den entsprechenden Vorgaben der GPKE vor.<br />

Aus Gründen der Klarheit hat die Beschlusskammer die Fristenregelungen bei in die Zukunft<br />

wirkenden Prozessschritten jedoch dahingehend präzisiert, dass nunmehr durchgängig auf das<br />

Anmeldedatum abgestellt wird. Das Anmeldedatum (= Datum der Anmeldung/Abmeldung) war<br />

bereits im Entwurf in Abschnitt B.2.2. der Anlage, nunmehr ergänzend in Abschnitt D.1.2. der<br />

Anlage definiert als das Datum des gewünschten Lieferbeginns/Lieferendes (entsprechend für<br />

Belieferung bei Lieferantenwechsel). Die Begriffe beziehen sich daher (schon im Entwurf) bei<br />

An- und Abmeldungen in die Zukunft nicht auf die Sendedaten – wie wohl von einigen Stellungnehmenden<br />

angenommen –, sondern auf die Daten, zu denen der Wechsel erfolgt. Auch<br />

bei den in die Vergangenheit wirkenden An- und Abmeldungen wurde mit der Anknüpfung des<br />

Fristbeginns an die Sendenachricht (Datum der Bestätigungsnachricht) eine Synchronisierung<br />

mit GPKE herbeigeführt. Die von Seiten der Beschlusskammer vorgenommenen Änderungen<br />

stellen ausschließlich sprachliche Klarstellungen dar. Ein teilweise vorgeschlagenes Abstellen<br />

des Fristbeginns auf das „Datum des Bilanzkreiswechsels“ erscheint der Beschlusskammer<br />

dagegen nicht sachgerecht. Es könnte insbesondere bei Lieferbeginn/Lieferende vom tatsächlichen<br />

Beginn bzw. Ende der Belieferung abweichen, da die für den Bilanzierungsbeginn relevante<br />

Versendung der Bestandslisten stichtagsbezogen erfolgt.

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