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GeLi Gas - ONTRAS

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4.3.2.4.3.3. Prozess „Ende der Ersatzversorgung“ – Stornierung (Abschnitt C.2.4. der<br />

Anlage)<br />

Abschnitt C.2.4. der Anlage enthält die Regelungen zur Stornierung der in Abschnitt C.2.3. der<br />

Anlage beschriebenen detaillierten Prozesse.<br />

(1) Zu den Prozessschritten 2b (Abmeldung der Entnahmestelle aus der Ersatzversorgung durch<br />

Ersatzversorger an Netzbetreiber) und 4 (Beantwortung der Abmeldung durch Netzbetreiber an<br />

Ersatzversorger gemäß dem Ergebnis der Prüfung) wurde angeregt, diese sollten analog GPKE<br />

stornierbar sein (RWE). Überarbeitungsbedarf ergab sich hieraus nicht, da die Regelungen für<br />

Strom und <strong>Gas</strong> einander entsprechen. Eine Stornierbarkeit war schon in der Entwurfsfassung<br />

wie in GPKE vorgesehen. Prozessschritt 2b <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> ist mit Schritt 3 GPKE vergleichbar<br />

(Abmeldung durch Ersatzversorger an Netzbetreiber). Stornierbar ist die Abmeldung bei <strong>GeLi</strong><br />

<strong>Gas</strong> wie folgt: „Ja. Nur solange keine Bestätigung des Netzbetreibers vorliegt.“ Bei GPKE (S. 76)<br />

heißt es: „Ja. Nur solange die Beendigung nicht von dem VNB bestätigt oder abgelehnt worden<br />

ist ...“ Prozessschritt 4 <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> ist mit Schritt 5 GPKE vergleichbar (Antwort des Netzbetreibers<br />

an Ersatzversorger). Stornierbar ist die Abmeldung bei <strong>GeLi</strong> wie folgt: „Ja. Nur bei falschem<br />

Adressaten. Sonst nur Rückabwicklung möglich.“ Bei GPKE (S. 76) heißt es: „Nein. Formal<br />

muss der VNB dann zur Korrektur eine neue Anmeldung an den Ersatzlieferanten schicken.“<br />

Auch hier sind die Ergebnisse identisch, d.h. die Stornierung gegenüber dem richtigen Adressaten<br />

ist nicht möglich.<br />

(2) Prozessschritt 5 (Versand von Bestandslisten) war entsprechend der Anmerkungen zum<br />

Prozess „Lieferantenwechsel“ in Abschnitt 1.4. Prozessschritt 9a/b der Anlage zu ändern (siehe<br />

oben, Abschnitt 4.3.2.3.1.3.).<br />

4.3.2.5. Annexprozesse beim Wechsel des Lieferanten (Abschnitt D. der Anlage)<br />

In Abschnitt D. der Anlage hat die Beschlusskammer die folgenden Annexprozesse beim<br />

Wechsel des Lieferanten beschrieben: „Messwertübermittlung“ (siehe folgenden Abschnitt<br />

4.3.2.5.1.), „Stammdatenänderung“ (siehe folgenden Abschnitt 4.3.2.5.2.), „Geschäftsdatenanfrage“<br />

(siehe folgenden Abschnitt 4.3.2.5.3.), „Netznutzungsabrechnung“ (siehe folgenden<br />

Abschnitt 4.3.2.5.4.) und „Grundsätze der Mengenzuordnung, Mehr-/Mindermengenmodell“<br />

(siehe folgenden Abschnitt 4.3.2.5.5.).<br />

Diese Prozesse fallen als “Querschnittsvorgänge“ bei Wechseln aufgrund vertraglicher ebenso<br />

wie aufgrund gesetzlicher Lieferbeziehungen an. Zeitlich können sie diesen Wechseln vor- oder<br />

nachgelagert sein. Im Hinblick auf Art, Inhalt und Umfang der Festlegungen entsprechen die<br />

Annexprozesse den GPKE-Prozessen. Die Beschlusskammer bevorzugte aus Gründen einer<br />

transparenten und schlanken Regelung, die Prozesse – wie bei GPKE erfolgt – einheitlich und<br />

gebündelt darzustellen.

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