GeLi Gas - ONTRAS
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Hiergegen wurde in einigen Stellungnahmen (bne u.a., EnBW) eingewandt, es sei nicht festgelegt,<br />
wie diese Mitteilungspflicht auszusehen habe (via Brief, Telefon, Email...). Es solle GPKE<br />
gefolgt werden, wonach dieser Mitteilungsprozess massenmarkttauglich, standardisierbar und<br />
aufwandsarm sein müsse. Dieser Einwand ist nicht begründet, da bereits im Entwurf eine<br />
explizite Festlegung (elektronische Übermittlung im Nachrichtentyp UTILMD) enthalten war. Die<br />
Einbeziehung der Meldung des Netzbetreibers, dass die ursprüngliche Netznutzungsabrechnung<br />
korrekt war, in den EDIFACT-Nachrichtenaustausch der Geschäftsprozesse entspricht den<br />
in GPKE (S. 89, Prozessschritt 9a, Spalte „Übertragungsformat“) geforderten Merkmalen der<br />
Massenmarkttauglichkeit und Standardisierbarkeit bei gleichzeitiger aufwandsarmer Durchführbarkeit.<br />
Die in den Stellungnahmen geforderte Etablierung einer individuellen Kontaktaufnahme<br />
durch die Marktbeteiligten ist daher als nicht sachgerecht anzusehen. Der Regelungsgegenstand<br />
des aktuellen Prozessschritts bezieht sich einzig auf die Übermittlung des Sachverhalts,<br />
dass die ursprüngliche Netznutzungsabrechnung aus Sicht des Netzbetreibers korrekt war. Die<br />
Klärung evtl. weiterhin bestehender unterschiedlicher Bewertungen des Inhalts der Netznutzungsabrechnung<br />
zwischen Lieferant und Netzbetreiber (insoweit für Ergänzung im Wege einer<br />
„redaktionellen Klarstellung“ BGW/VKU, HSE) ist nicht Gegenstand des hier zu beschreibenden<br />
Prozesses. Weitere Absprachen sind im Rahmen dieses Prozessschritts nicht notwendig, da der<br />
beidseitige Prüfungsprozess mit den vorhandenen Daten abgeschlossen und eine individuelle<br />
Kontaktaufnahme als festzulegender Prozess nicht massengeschäftstauglich ist. Selbstverständlich<br />
bleibt es den Beteiligten jedoch unbenommen, sich über die hier beschriebenen<br />
Prozesse hinaus im Konfliktfall individuell miteinander zu verständigen.<br />
In einer Reihe weiterer Stellungnahmen zu Prozessschritt 9a wurde kritisiert, dass UTILMD<br />
(derzeit) diesen Prozessschritt nicht ermögliche (BGW/VKU, E.ON, HSE, RWE). In einer<br />
Stellungnahme wurde lediglich auf den Unterschied zu GPKE hingewiesen (Schleupen). Der<br />
Einwand, dass der Nachrichtentyp UTILMD derzeit nicht für den Prozessschritt ausgelegt ist,<br />
bezieht sich nur auf den Status quo und nicht auf die Verwendungsmöglichkeit des Nachrichtentyps<br />
im Allgemeinen. Für die Geschäftsprozesse im <strong>Gas</strong>bereich liegen jedoch noch keine<br />
abschließend definierten Formatvorgaben des Nachrichtentyps UTILMD vor. Die Ergänzung<br />
aufgrund der inhaltlichen Anforderungen, die sich aus diesem Prozessschritt ergeben, erscheint<br />
sinnvoll und notwendig, da ohnehin gasspezifische Anforderungen bei der Formatgestaltung<br />
eingefügt werden müssen. Es handelt sich bei der auszutauschenden Information auch um eine<br />
Textinformation, so dass die Verwendung des EDIFACT-Nachrichtentyps UTILMD für den<br />
angestrebten Zweck prinzipiell möglich ist.<br />
(11) Prozessschritt 10 beinhaltet die Prüfung einer etwaigen neuen Netznutzungsabrechnung<br />
(Prozessschritt 9b) durch den Lieferanten. Hierzu wurde angemerkt, die Frist für diesen Prozessschritt<br />
sei „unverzüglich und nicht 5 WT“ (Werktage; Schleupen). Dies zielt offenbar auf eine<br />
Abweichung im Vergleich zu GPKE (S. 90, Prozessschritt 10), wo die Frist jedoch 10 Werktage<br />
beträgt. Inhaltlich weicht die vorliegende Festlegung nicht von GPKE ab. Der Unterschied ist