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GeLi Gas - ONTRAS

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entspricht im Übrigen der allgemeinen Regelungssystematik von <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong>, stets die „unverzügliche“<br />

Bearbeitung eingegangener Meldungen zu verlangen, und war daher beizubehalten.<br />

(4) Die Frist für die Beantwortung der Abmeldung durch den Netzbetreiber in Prozessschritt 4<br />

wurde von den in der Entwurfsfassung vorgesehenen 5 auf 10 Werktage verlängert. Maßgeblicher<br />

Beweggrund der Abänderung, die auch in vielen Stellungnahmen gefordert wurde<br />

(BGW/VKU, DREWAG, EnBW, E.ON, HSE, RWE, SWM, SW Rostock; dagegen bne u.a.), war<br />

es, den Prozessschritt an die entsprechende Regelung im Elektrizitätsbereich anzugleichen, die<br />

ebenfalls eine 10-Tage-Frist vorsieht. Die Angleichung des Fristenregimes erschien erforderlich,<br />

um den Marktbeteiligten Synergieeffekte zu ermöglichen und den bei einer abweichenden<br />

Regelung anfallenden Zusatzaufwand bei der Ausgestaltung und Anwendung der beim Lieferantenwechsel<br />

zum Einsatz gebrachten IT-Infrastruktur zu vermeiden. Es war auch nicht ersichtlich,<br />

dass die Fristangleichung für die Lieferanten mit Nachteilen verbunden ist. Entgegen der<br />

Stellungnahme von bne u.a. birgt die Fristverlängerung nicht die Gefahr, dass der Lieferant dem<br />

Letztverbraucher erst mit Verzögerung den Termin für die Abmeldung bestätigen kann. Da<br />

Abmeldungen grundsätzlich vom Netzbetreiber nicht abgelehnt werden können, benötigt der<br />

Altlieferant die frühzeitige Bestätigung durch den Netzbetreiber nicht, um seinen Letztverbraucher<br />

informieren zu können. Vielmehr kann er die Frist nach den allgemeinen Grundsätzen der<br />

<strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> eigenständig berechnen. Aufgrund des für die Prozesse „Lieferende“ und „Lieferbeginn“<br />

geltenden Prinzips der rückwirkenden An- und Abmeldemöglichkeit besteht schließlich<br />

auch nicht das Risiko, dass der Netzbetreiber die Abmeldung verzögert und dadurch einen<br />

folgenden Lieferbeginn verhindert.<br />

Ausgehend von der Fristenregelung in Prozessschritt 4 wurde vorgeschlagen (SWM), auch für<br />

RLM-Entnahmestellen die Rückwirkung von An- und Abmeldung zuzulassen. Zudem sei eine<br />

Sonderregelung zur Abmeldung einer Entnahmestelle wegen Stilllegung in die Beschreibung<br />

aufzunehmen (SWM). Beiden Vorschlägen war nicht zu entsprechen. Rückwirkende An- und<br />

Abmeldungen bei RLM-Kunden erscheinen nicht sachgerecht, da hier i.d.R. höhere Kapazitäten<br />

in Anspruch genommen werden. Die Änderung von Lieferverhältnissen an diesen Entnahmestellen<br />

kann daher kaum rückwirkend abgewickelt werden. Insbesondere bedarf es ex-ante der<br />

Anpassung der internen Bestellung des Netzbetreibers beim vorgelagerten Netz, wenn ein RLM-<br />

Letztverbraucher künftig aus einem anderen Marktgebiet beliefert werden soll. Wird die Bestellung<br />

nicht angepasst, besteht angesichts der hohen Kapazitätsinanspruchnahme durch RLM-<br />

Letztverbraucher die Gefahr, dass der Netzbetreiber seine Bestellgrenze um mehr als die nach<br />

Maßgabe der Kooperationsvereinbarung gestatteten 5% überschreitet. Die zur Abwicklung der<br />

Stilllegung der Entnahmestelle angeregte Ergänzung war ebenfalls nicht vorzunehmen, da die<br />

Unterbrechung des Netzanschlusses oder der Anschlussnutzung den Regelungen des § 24<br />

NDAV unterliegt und nicht Gegenstand dieser Festlegung ist.

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