GeLi Gas - ONTRAS
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entspricht im Übrigen der allgemeinen Regelungssystematik von <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong>, stets die „unverzügliche“<br />
Bearbeitung eingegangener Meldungen zu verlangen, und war daher beizubehalten.<br />
(4) Die Frist für die Beantwortung der Abmeldung durch den Netzbetreiber in Prozessschritt 4<br />
wurde von den in der Entwurfsfassung vorgesehenen 5 auf 10 Werktage verlängert. Maßgeblicher<br />
Beweggrund der Abänderung, die auch in vielen Stellungnahmen gefordert wurde<br />
(BGW/VKU, DREWAG, EnBW, E.ON, HSE, RWE, SWM, SW Rostock; dagegen bne u.a.), war<br />
es, den Prozessschritt an die entsprechende Regelung im Elektrizitätsbereich anzugleichen, die<br />
ebenfalls eine 10-Tage-Frist vorsieht. Die Angleichung des Fristenregimes erschien erforderlich,<br />
um den Marktbeteiligten Synergieeffekte zu ermöglichen und den bei einer abweichenden<br />
Regelung anfallenden Zusatzaufwand bei der Ausgestaltung und Anwendung der beim Lieferantenwechsel<br />
zum Einsatz gebrachten IT-Infrastruktur zu vermeiden. Es war auch nicht ersichtlich,<br />
dass die Fristangleichung für die Lieferanten mit Nachteilen verbunden ist. Entgegen der<br />
Stellungnahme von bne u.a. birgt die Fristverlängerung nicht die Gefahr, dass der Lieferant dem<br />
Letztverbraucher erst mit Verzögerung den Termin für die Abmeldung bestätigen kann. Da<br />
Abmeldungen grundsätzlich vom Netzbetreiber nicht abgelehnt werden können, benötigt der<br />
Altlieferant die frühzeitige Bestätigung durch den Netzbetreiber nicht, um seinen Letztverbraucher<br />
informieren zu können. Vielmehr kann er die Frist nach den allgemeinen Grundsätzen der<br />
<strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> eigenständig berechnen. Aufgrund des für die Prozesse „Lieferende“ und „Lieferbeginn“<br />
geltenden Prinzips der rückwirkenden An- und Abmeldemöglichkeit besteht schließlich<br />
auch nicht das Risiko, dass der Netzbetreiber die Abmeldung verzögert und dadurch einen<br />
folgenden Lieferbeginn verhindert.<br />
Ausgehend von der Fristenregelung in Prozessschritt 4 wurde vorgeschlagen (SWM), auch für<br />
RLM-Entnahmestellen die Rückwirkung von An- und Abmeldung zuzulassen. Zudem sei eine<br />
Sonderregelung zur Abmeldung einer Entnahmestelle wegen Stilllegung in die Beschreibung<br />
aufzunehmen (SWM). Beiden Vorschlägen war nicht zu entsprechen. Rückwirkende An- und<br />
Abmeldungen bei RLM-Kunden erscheinen nicht sachgerecht, da hier i.d.R. höhere Kapazitäten<br />
in Anspruch genommen werden. Die Änderung von Lieferverhältnissen an diesen Entnahmestellen<br />
kann daher kaum rückwirkend abgewickelt werden. Insbesondere bedarf es ex-ante der<br />
Anpassung der internen Bestellung des Netzbetreibers beim vorgelagerten Netz, wenn ein RLM-<br />
Letztverbraucher künftig aus einem anderen Marktgebiet beliefert werden soll. Wird die Bestellung<br />
nicht angepasst, besteht angesichts der hohen Kapazitätsinanspruchnahme durch RLM-<br />
Letztverbraucher die Gefahr, dass der Netzbetreiber seine Bestellgrenze um mehr als die nach<br />
Maßgabe der Kooperationsvereinbarung gestatteten 5% überschreitet. Die zur Abwicklung der<br />
Stilllegung der Entnahmestelle angeregte Ergänzung war ebenfalls nicht vorzunehmen, da die<br />
Unterbrechung des Netzanschlusses oder der Anschlussnutzung den Regelungen des § 24<br />
NDAV unterliegt und nicht Gegenstand dieser Festlegung ist.