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GeLi Gas - ONTRAS

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unterrichten ist (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1, 3 NDAV). Daneben wurde nunmehr auch festgelegt, dass<br />

der Netzbetreiber den Ersatz-/Grundversorger über die bisherige Marktgebietszuordnung der<br />

Entnahmestelle zu unterrichten hat. So wird es dem Ersatz-/Grundversorger möglich abzuschätzen,<br />

ob die von ihm aufzunehmende Versorgung mit einem Marktgebietswechsel verbunden<br />

sein wird.<br />

(6) Hinsichtlich der in Prozessschritt 3 beschriebenen Prüfung der Meldung über die zuordnungslose<br />

Entnahmestelle durch den Ersatz-/Grundversorger wurde angemerkt, der Ersatz-/Grundversorger<br />

habe nicht zu entscheiden, ob ein Fall der Grund- oder aber der Ersatzversorgung<br />

vorliege (bne u.a.). Bei dieser Entscheidung sei allenfalls auf den Wunsch des<br />

Kunden abzustellen. Des Weiteren wurde eine genauere Konkretisierung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen<br />

und Ablehnungsgründe für die Grund- und Ersatzversorgung gefordert<br />

(RWE).<br />

Beiden Änderungswünschen konnte die Beschlusskammer nicht nachkommen. Die Voraussetzungen<br />

für das Zustandekommen eines Ersatz- bzw. Grundversorgungsverhältnisses durch<br />

faktisches Verhalten (<strong>Gas</strong>entnahme) regeln EnWG und <strong>Gas</strong>GVV, d.h. weder Ersatz-/Grundversorger<br />

noch Letztverbraucher „entscheiden“ darüber. Es kommt auf das Vorliegen<br />

oder Nichtvorliegen der rechtlichen Voraussetzungen an. Es obliegt allein dem Ersatz-/Grundversorger,<br />

sorgfältig zu prüfen, ob und welche Belieferungspflicht sich in jedem<br />

einzelnen Fall für ihn aus den §§ 36, 38 EnWG bzw. der <strong>Gas</strong>GVV für ihn ergibt. Ob – wie von<br />

RWE aufgeworfen – die „Unzumutbarkeit“ der Belieferung einen Ablehnungsgrund darstellen<br />

kann, war im Rahmen von <strong>GeLi</strong> <strong>Gas</strong> daher nicht festzulegen.<br />

(7) In der Anmerkungsspalte zu Prozessschritt 5 wird geregelt, dass der Netzbetreiber bei einer<br />

nicht fristgerechten Rückmeldung des Ersatz-/Grundversorgers diesem die betroffene Entnahmestelle<br />

zuordnet. Dagegen wurde angeführt (BGW/VKU), dies sei ein neuer Prozessschritt, der<br />

so bisher nicht vorgesehen worden sei. Zudem würden im Falle einer Zuordnung aufgrund<br />

bloßen Schweigens des Ersatz-/Grundversorgers auch Entnahmestellen außerhalb der gesetzlichen<br />

Ersatzversorgungspflicht „automatisch“ in eine Ersatzbelieferung gebracht (E.ON).<br />

Nach Ansicht der Beschlusskammer handelt es sich bei der Zuordnung im Falle des Schweigens<br />

des Ersatz-/Grundversorgers nicht um einen neuen Prozessschritt, sondern um eine<br />

notwendige Folgeregelung. Mit dieser wird vermieden, dass eine Entnahmestelle gar nicht<br />

zugeordnet werden kann. Andernfalls bestünde das Risiko, dass der Netzbetreiber den Netzanschluss<br />

oder die Anschlussnutzung an einer wegen Schweigens des Ersatz-/Grundversorgers<br />

nicht zugeordneten Entnahmestelle unterbricht, obwohl der Letztverbraucher sich in der<br />

Ersatzversorgung befindet und einen Anspruch auf Ersatzversorgung hat. Dass diese Zuordnung<br />

nur für Entnahmestellen erfolgt, die sich im Niederdruck und damit im Anwendungsbereich<br />

der gesetzlichen Ersatzversorgungspflicht befinden, hat die Beschlusskammer bei der Beschrei-

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