GeLi Gas - ONTRAS
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melden und vom Netzbetreiber zu korrigieren sein sollten, gab Anlass zu Missverständnissen,<br />
da dies teilweise im Sinne einer Korrektur der bereits versandten Bestandsliste verstanden<br />
wurde, die eine Änderung der Bilanzierung für den laufenden Monat zur Folge gehabt hätte.<br />
Diese befürchteten Wirkungen waren von der Beschlusskammer nicht intendiert. Mit der<br />
Umformulierung werden Verfahren und Folgen klargestellt. Für das Verfahren wird auf den<br />
Prozess „Stammdatenänderung“ verwiesen, in dessen Rahmen – begrenzte – Klärungsmöglichkeiten<br />
für Streitfälle bestehen. Hinsichtlich der Folgen wird klargestellt, dass die Korrekturen erst<br />
in der Bestandsliste des Folgemonats vorzunehmen sind, so dass es nicht zu einer rückwirkenden<br />
Korrektur der bereits versandten Liste kommen kann. Fehler in den Bestandslisten, die<br />
korrigiert werden, führen damit nicht zu rückwirkenden Änderungen bei der Bilanzierung.<br />
Vielmehr werden aus Fehlern resultierende Mengen nach dem Mehr- oder Mindermengenmodell<br />
ausgeglichen.<br />
(6) Weitere Anregungen, die z.T. sprachlicher Natur waren oder bei denen keine Begründung für<br />
die geforderten Änderungen erkennbar war, wurden nicht übernommen. Dies betraf insbesondere<br />
die Änderung von „Bestandsliste“ in „Zuordnungsliste Bestand“ und eine angeblich notwendige<br />
Präzisierung des Inhalts der Liste (EnBW). Die vorgeschlagene Terminologie entspricht<br />
GPKE entgegen der Stellungnahme nicht. Dort werden die Begriffe „Bestandslisten“ und<br />
„Zuordnungslisten“ verwendet, nicht aber „Zuordnungsliste Bestand“. Die geforderten, wenig<br />
systematischen Präzisierungen finden sich auch in GPKE nicht.<br />
Soweit eine Regelung gefordert wurde, nach der auf den Versand der Bestandsliste verzichtet<br />
werden kann (EnBW, E.ON, HSE, BGW/VKU), ist die Möglichkeit eines Verzichts ohnehin<br />
selbstverständlich (volenti non fit iniuria). Sie bedarf hier keiner Regelung. Die weiterhin<br />
geforderte Einfügung, wonach der Versand der Bestandsliste nicht von der Pflicht entbindet, auf<br />
An- und Abmeldungen entsprechende Antworten zu versenden, erschien entbehrlich. In der<br />
Sache bestand insoweit kein Dissens, da sich die Notwendigkeit, bestimmte Antwortmeldungen<br />
abzugeben, ohne weiteres aus den spezielleren Geschäftsprozessen ergibt.<br />
(7) Zutreffend wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschreibung des Teilbelieferungsmodells<br />
fehlt, bei dem einem Lieferanten die Entnahmenstelle zugeordnet wird, die aber zum Teil durch<br />
weitere Lieferanten versorgt wird (E.ON). Ergänzungsbedarf ergab sich hieraus jedoch nicht, da<br />
es sich nicht um eine Frage der Zuordnung der Entnahmestelle handelt. Insoweit ist lediglich<br />
darauf hinzuweisen, dass das Teilbelieferungsmodell ähnlich wie im Elektrizitätsbereich<br />
abgewickelt werden kann. Es handelt sich jedoch um eine handelsseitige Lösung, die in<br />
Absprache zwischen dem Lieferanten des offenen Vertrages, dem Letztverbraucher und den<br />
weiteren Lieferanten zu regeln ist. Für die hier festgelegten Geschäftsprozesse bleibt es aber<br />
beim Grundsatz der eindeutigen Zuordnung, da die Entnahmestelle einem Lieferanten – in der<br />
Regel dem des offenen Vertrages – zugeordnet wird. Eine alternative Möglichkeit besteht in der<br />
Bildung mehrerer (ggf. virtueller) Entnahmestellen, welche den einzelnen (Teil-)Lieferanten dann