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GeLi Gas - ONTRAS

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melden und vom Netzbetreiber zu korrigieren sein sollten, gab Anlass zu Missverständnissen,<br />

da dies teilweise im Sinne einer Korrektur der bereits versandten Bestandsliste verstanden<br />

wurde, die eine Änderung der Bilanzierung für den laufenden Monat zur Folge gehabt hätte.<br />

Diese befürchteten Wirkungen waren von der Beschlusskammer nicht intendiert. Mit der<br />

Umformulierung werden Verfahren und Folgen klargestellt. Für das Verfahren wird auf den<br />

Prozess „Stammdatenänderung“ verwiesen, in dessen Rahmen – begrenzte – Klärungsmöglichkeiten<br />

für Streitfälle bestehen. Hinsichtlich der Folgen wird klargestellt, dass die Korrekturen erst<br />

in der Bestandsliste des Folgemonats vorzunehmen sind, so dass es nicht zu einer rückwirkenden<br />

Korrektur der bereits versandten Liste kommen kann. Fehler in den Bestandslisten, die<br />

korrigiert werden, führen damit nicht zu rückwirkenden Änderungen bei der Bilanzierung.<br />

Vielmehr werden aus Fehlern resultierende Mengen nach dem Mehr- oder Mindermengenmodell<br />

ausgeglichen.<br />

(6) Weitere Anregungen, die z.T. sprachlicher Natur waren oder bei denen keine Begründung für<br />

die geforderten Änderungen erkennbar war, wurden nicht übernommen. Dies betraf insbesondere<br />

die Änderung von „Bestandsliste“ in „Zuordnungsliste Bestand“ und eine angeblich notwendige<br />

Präzisierung des Inhalts der Liste (EnBW). Die vorgeschlagene Terminologie entspricht<br />

GPKE entgegen der Stellungnahme nicht. Dort werden die Begriffe „Bestandslisten“ und<br />

„Zuordnungslisten“ verwendet, nicht aber „Zuordnungsliste Bestand“. Die geforderten, wenig<br />

systematischen Präzisierungen finden sich auch in GPKE nicht.<br />

Soweit eine Regelung gefordert wurde, nach der auf den Versand der Bestandsliste verzichtet<br />

werden kann (EnBW, E.ON, HSE, BGW/VKU), ist die Möglichkeit eines Verzichts ohnehin<br />

selbstverständlich (volenti non fit iniuria). Sie bedarf hier keiner Regelung. Die weiterhin<br />

geforderte Einfügung, wonach der Versand der Bestandsliste nicht von der Pflicht entbindet, auf<br />

An- und Abmeldungen entsprechende Antworten zu versenden, erschien entbehrlich. In der<br />

Sache bestand insoweit kein Dissens, da sich die Notwendigkeit, bestimmte Antwortmeldungen<br />

abzugeben, ohne weiteres aus den spezielleren Geschäftsprozessen ergibt.<br />

(7) Zutreffend wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschreibung des Teilbelieferungsmodells<br />

fehlt, bei dem einem Lieferanten die Entnahmenstelle zugeordnet wird, die aber zum Teil durch<br />

weitere Lieferanten versorgt wird (E.ON). Ergänzungsbedarf ergab sich hieraus jedoch nicht, da<br />

es sich nicht um eine Frage der Zuordnung der Entnahmestelle handelt. Insoweit ist lediglich<br />

darauf hinzuweisen, dass das Teilbelieferungsmodell ähnlich wie im Elektrizitätsbereich<br />

abgewickelt werden kann. Es handelt sich jedoch um eine handelsseitige Lösung, die in<br />

Absprache zwischen dem Lieferanten des offenen Vertrages, dem Letztverbraucher und den<br />

weiteren Lieferanten zu regeln ist. Für die hier festgelegten Geschäftsprozesse bleibt es aber<br />

beim Grundsatz der eindeutigen Zuordnung, da die Entnahmestelle einem Lieferanten – in der<br />

Regel dem des offenen Vertrages – zugeordnet wird. Eine alternative Möglichkeit besteht in der<br />

Bildung mehrerer (ggf. virtueller) Entnahmestellen, welche den einzelnen (Teil-)Lieferanten dann

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