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GeLi Gas - ONTRAS

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Mehrspartenunternehmen in einem einheitlichen Vorgang anregen und unterstützen wollte. Dies<br />

hätte faktisch dazu geführt, dass die assoziierten Vertriebe von <strong>Gas</strong>netzbetreibern die Sonderregelung<br />

nur ungefähr zwei Jahre in Anspruch hätten nehmen können, wobei die Parallelregelung<br />

im Elektrizitätsbereich für ungefähr drei Jahre gilt. Diese Ungleichbehandlung zwischen<br />

<strong>Gas</strong>- und Elektrizitätsunternehmen wurde beanstandet und mindestens die gleiche Übergangszeit<br />

wie im Elektrizitätsbereich gefordert (BGW/VKU, DVGW, E.ON). Aufgrund dessen hat sich<br />

die Beschlusskammer zur Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Frist um ein Jahr bis<br />

zum 01.10.2010 entschlossen. Zutreffend ist zwar, dass Mehrspartenunternehmen ohnehin für<br />

ihre Elektrizitätsbereiche zum 01.10.2009 umstellen müssen, jedoch gibt es auch Einspartenunternehmen,<br />

die nur auf dem <strong>Gas</strong>markt tätig sind. Diese Unternehmen wären im Verhältnis zu<br />

Elektrizitätsunternehmen benachteiligt worden. Eine Verlängerung der Umsetzungsfrist kommt<br />

insbesondere diesen Unternehmen zugute. Demgegenüber können Mehrspartenunternehmen<br />

ungeachtet der Fristverlängerung eine einheitliche Umstellung ihrer Systeme zum 01.10.2009<br />

vornehmen, um so Synergieeffekte zu nutzen.<br />

Eine Umsetzung der Vorgaben ist nach der Mehrzahl der Stellungnahmen zum 01.01.2010 auch<br />

realisierbar. Lediglich in einer Stellungnahme (swb) wurde eine noch längere Übergangsfrist für<br />

die Implementierung der „aufwendigen“ Veränderungen für notwendig gehalten. Die Rechtfertigung<br />

des geforderten vierjährigen Übergangszeitraums (d.h. bis zum 01.10.2011) wurde jedoch<br />

nicht konkret dargelegt. Für die Beschlusskammer ist deshalb nicht erwiesen, welche besonderen<br />

Schwierigkeiten hier vorliegen sollten, die eine noch längere Frist begründen könnten. Bei<br />

der swb handelt es sich zudem um ein Mehrspartenunternehmen für den Betrieb von Elektrizitäts-<br />

und <strong>Gas</strong>netzen, das ohnehin von der kürzeren Frist aus GPKE betroffen ist. Die umzugestaltenden<br />

Schnittstellen zum Vertrieb müssen also jedenfalls hinsichtlich der Datenübertragung<br />

für GPKE bereits zum 01.01.2009 verändert werden.<br />

4.3.6. Festlegung zum Inhalt von Ausspeiseverträgen (Tenor zu 5.)<br />

Die Beschlusskammer hält die Vorgabe der festgelegten Geschäftsprozesse und Datenformate<br />

als Bestandteil der Ausspeiseverträge für erforderlich und angemessen.<br />

Das Rechtsverhältnis zwischen den Betreibern von <strong>Gas</strong>versorgungsnetzen und den im jeweiligen<br />

Netzgebiet Letztverbraucher versorgenden Lieferanten wird gemäß § 20 Abs. 1b S. 1, 3, 4<br />

EnWG, § 3 Abs. 2 <strong>Gas</strong>NZV durch Ausspeiseverträge ausgestaltet. Diese Ausspeiseverträge<br />

können zum Zweck der Vereinfachung als Rahmenverträge, die eine Vielzahl von Entnahmestellen<br />

umfassen, abgeschlossen werden. In § 3 Ziff. 2 der Anlage 3 der Kooperationsvereinbarung<br />

(Stand: 25.04.2007) wird dieser Ausspeiserahmenvertrag in Anlehnung an die Verträge im<br />

Elektrizitätsbereich als Lieferantenrahmenvertrag bezeichnet.<br />

Die Ausspeiseverträge regeln die Rechte und Pflichten von Netzbetreibern und Lieferanten bei<br />

der Ausgestaltung des Zugangs zum <strong>Gas</strong>versorgungsnetz gemäß § 20 Abs. 1b EnWG. Sie

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