GeLi Gas - ONTRAS
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können. Ein isolierter Prozess „Beginn der Grundversorgung“ ist nicht vorgesehen. Der Wunsch<br />
nach Streichung geht daher ins Leere.<br />
(8) Zu Prozessschritt 6 wurde eine weitere Anmerkung aufgegriffen (bne u.a.) und ergänzt, dass<br />
bei der regelmäßigen Ablesung von RLM-Entnahmestellen neben dem Zählerstand auch der<br />
Lastgang zu übermitteln ist. Indirekt war dies schon in der Entwurfsfassung vorgesehen, da es<br />
sich beim Lastgang um eine ebenfalls zu übermittelnde abrechnungs- und bilanzierungsrelevante<br />
Information handelt. Aus Transparenzgründen hat die Beschlusskammer dies auch an dieser<br />
Stelle noch einmal ausdrücklich klargestellt.<br />
(9) Die Fristbestimmung zu Prozessschritt 6 sieht für die zeitliche Ausgestaltung der regelmäßigen<br />
Ablesung von RLM-Entnahmestellen mit Fernauslesung vor, dass Messwerte „unverzüglich<br />
nach der Auslesung ... im Stundentakt“ zu übermitteln sind. Einige Stellungnahmen (bne u.a.,<br />
E.ON, HSE, SWM) baten um Präzisierung dieser Bestimmung. In der Entwurfsfassung bleibe<br />
unklar, ob die Werte stündlich oder aber täglich jeweils mit 24 Werten im Stundenraster übermittelt<br />
werden müssten. Weiter bleibe unklar, bis wann die Werte übermittelt werden sollten. Eine<br />
stündliche Übermittlung sei zudem zu aufwändig, sachgerecht sei die tägliche Übermittlung.<br />
Die Stellungnahmen geben der Beschlusskammer Anlass zu der Klarstellung, dass mit der<br />
regelmäßigen Auslesung eine stündliche Auslesung und Datenübermittlung vorgesehen ist (die<br />
Daten werden stündlich ermittelt und unverzüglich nach Auslesung übermittelt), d.h. Regelungsinhalt<br />
ist nicht die werktägliche Übermittlung der im Stundenraster ausgelesenen Daten. Dies<br />
ergibt sich aus § 33 Abs. 2 S. 1 <strong>Gas</strong>NZV. Ob und wann Fernauslesesysteme eingerichtet<br />
werden müssen, regelt die Festlegung nicht. Dies folgt aus § 33 <strong>Gas</strong>NZV. Nicht überzeugend<br />
ist, dass die stündliche Übermittlung für den Empfänger zu aufwändig sein soll. Wenn der<br />
Empfänger die Daten nicht benötigt, kann er sie ignorieren, andernfalls obliegt es ihm, sie zu<br />
speichern und als Tageswerte aufzubereiten. Auch für die Netzbetreiber ist dies nicht mit<br />
unzumutbarem Aufwand verbunden. Aus der Stellungnahme von HSE, die sich gegen die Frist<br />
wenden, geht hervor, dass die Übermittlung „nur“ mit einem Vorlauf von einem Jahr umsetzbar<br />
wäre. Eine entsprechende Umsetzungsfrist ist in der aktuellen Festlegung vorgesehen. Bei der<br />
Übermittlung der Daten handelt es sich um eine notwendige Standarddienstleistung, für die über<br />
die genehmigten Entgelte hinaus keine Zusatzentgelte erhoben werden dürfen. Die Regelungen<br />
des § 33 Abs. 2 <strong>Gas</strong>NZV über die Kostentragung für den Einbau von Fernauslesungssystemen<br />
bleiben unberührt.<br />
4.3.2.5.2. Prozess „Stammdatenänderung“ (Abschnitt D.2. der Anlage)<br />
Der Prozess „Stammdatenänderung“ beschreibt das Verfahren, mittels dessen geänderte<br />
Stammdaten eines Letztverbrauchers oder einer Entnahmestelle zwischen den Marktbeteiligten<br />
ausgetauscht werden.