27.06.2014 Aufrufe

GeLi Gas - ONTRAS

GeLi Gas - ONTRAS

GeLi Gas - ONTRAS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

94<br />

können. Ein isolierter Prozess „Beginn der Grundversorgung“ ist nicht vorgesehen. Der Wunsch<br />

nach Streichung geht daher ins Leere.<br />

(8) Zu Prozessschritt 6 wurde eine weitere Anmerkung aufgegriffen (bne u.a.) und ergänzt, dass<br />

bei der regelmäßigen Ablesung von RLM-Entnahmestellen neben dem Zählerstand auch der<br />

Lastgang zu übermitteln ist. Indirekt war dies schon in der Entwurfsfassung vorgesehen, da es<br />

sich beim Lastgang um eine ebenfalls zu übermittelnde abrechnungs- und bilanzierungsrelevante<br />

Information handelt. Aus Transparenzgründen hat die Beschlusskammer dies auch an dieser<br />

Stelle noch einmal ausdrücklich klargestellt.<br />

(9) Die Fristbestimmung zu Prozessschritt 6 sieht für die zeitliche Ausgestaltung der regelmäßigen<br />

Ablesung von RLM-Entnahmestellen mit Fernauslesung vor, dass Messwerte „unverzüglich<br />

nach der Auslesung ... im Stundentakt“ zu übermitteln sind. Einige Stellungnahmen (bne u.a.,<br />

E.ON, HSE, SWM) baten um Präzisierung dieser Bestimmung. In der Entwurfsfassung bleibe<br />

unklar, ob die Werte stündlich oder aber täglich jeweils mit 24 Werten im Stundenraster übermittelt<br />

werden müssten. Weiter bleibe unklar, bis wann die Werte übermittelt werden sollten. Eine<br />

stündliche Übermittlung sei zudem zu aufwändig, sachgerecht sei die tägliche Übermittlung.<br />

Die Stellungnahmen geben der Beschlusskammer Anlass zu der Klarstellung, dass mit der<br />

regelmäßigen Auslesung eine stündliche Auslesung und Datenübermittlung vorgesehen ist (die<br />

Daten werden stündlich ermittelt und unverzüglich nach Auslesung übermittelt), d.h. Regelungsinhalt<br />

ist nicht die werktägliche Übermittlung der im Stundenraster ausgelesenen Daten. Dies<br />

ergibt sich aus § 33 Abs. 2 S. 1 <strong>Gas</strong>NZV. Ob und wann Fernauslesesysteme eingerichtet<br />

werden müssen, regelt die Festlegung nicht. Dies folgt aus § 33 <strong>Gas</strong>NZV. Nicht überzeugend<br />

ist, dass die stündliche Übermittlung für den Empfänger zu aufwändig sein soll. Wenn der<br />

Empfänger die Daten nicht benötigt, kann er sie ignorieren, andernfalls obliegt es ihm, sie zu<br />

speichern und als Tageswerte aufzubereiten. Auch für die Netzbetreiber ist dies nicht mit<br />

unzumutbarem Aufwand verbunden. Aus der Stellungnahme von HSE, die sich gegen die Frist<br />

wenden, geht hervor, dass die Übermittlung „nur“ mit einem Vorlauf von einem Jahr umsetzbar<br />

wäre. Eine entsprechende Umsetzungsfrist ist in der aktuellen Festlegung vorgesehen. Bei der<br />

Übermittlung der Daten handelt es sich um eine notwendige Standarddienstleistung, für die über<br />

die genehmigten Entgelte hinaus keine Zusatzentgelte erhoben werden dürfen. Die Regelungen<br />

des § 33 Abs. 2 <strong>Gas</strong>NZV über die Kostentragung für den Einbau von Fernauslesungssystemen<br />

bleiben unberührt.<br />

4.3.2.5.2. Prozess „Stammdatenänderung“ (Abschnitt D.2. der Anlage)<br />

Der Prozess „Stammdatenänderung“ beschreibt das Verfahren, mittels dessen geänderte<br />

Stammdaten eines Letztverbrauchers oder einer Entnahmestelle zwischen den Marktbeteiligten<br />

ausgetauscht werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!