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Personenwagen-Lenkende und -Mitfahrende - BfU

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gebracht (eine stärkere als für den Tag bzw. über-<br />

haupt eine, wenn am Tag keine störende Kurzsich-<br />

tigkeit vorliegt). Es ist zu überlegen, ob der obliga-<br />

torische Sehtest zur Erlangung des Lernfahrauswei-<br />

ses nicht Abklärungen über das Vorhandensein<br />

einer Nachtmyopie enthalten sollte. Nachtmyopie<br />

lässt sich – im Unterschied zum Dämmerungssehvermögen<br />

– aber nicht ohne Weiteres testen, sondern<br />

bedarf einer komplexen Untersuchung.<br />

Es ist zu prüfen, ob ein zweistufiges Verfahren,<br />

d. h. ein einfacher, kostengünstiger Sehtest für alle<br />

<strong>und</strong> eine aufwändigere augenärztliche Untersuchung<br />

bei Nichterfüllendes Sehtests, sinnvoll wäre.<br />

Ein solches Vorgehen beinhaltet die dritte Führerscheinrichtlinie12<br />

.<br />

Bei deutlichem Nichterfüllen der Anforderungen an<br />

das Dämmerungssehvermögen kann ein Nachtfahrverbot<br />

ausgesprochen werden (in Deutschland<br />

wird im Führerausweis eine Fahrbeschränkung<br />

aus medizinischen Gründen eingetragen mit dem<br />

Zusatz «nur bei Tageslicht»). Bei leichten Einschränkungen<br />

müssten die Betroffenen zumindest<br />

über ihre Einschränkungen informiert <strong>und</strong> auf die<br />

damit einhergehende Gefährdung aufmerksam<br />

gemacht werden.<br />

Bezüglich des Hörens existiert in der VZV (Art. 7,<br />

Anhang 1 VZV) für PW-<strong>Lenkende</strong> lediglich die Einschränkung,<br />

dass gehörlose Einäugige vom Fahren<br />

ausgeschlossen sind. Somit werden alle Hörbeeinträchtigungen<br />

unterhalb der Schwelle der Gehörlosigkeit<br />

vom Gesetzgeber als unproblematisch eingestuft.<br />

Da die Zahl der Menschen mit Hörproblemen<br />

stetig zunimmt (auch die Anzahl jüngerer<br />

Menschen) <strong>und</strong> die Datenlage zur Unfallerhöhung<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

12 Richtlinie 2006/126/EG des europäischen Parlaments <strong>und</strong><br />

des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein,<br />

Anhang III, Ziffer 6<br />

bei Hörbeeinträchtigungen ungenügend ist, be-<br />

steht Forschungsbedarf.<br />

Weitere medizinische Mindestanforderungen<br />

werden im Gesetz nicht präzise formuliert. Im Ge-<br />

such zur Erlangung des Lernfahrausweises (An-<br />

hang 4 VZV) wird der Ges<strong>und</strong>heitsstatus sehr ober-<br />

flächlich erfragt (Selbstauskunft). Die Zulassungs-<br />

behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den<br />

Erwerb eines Lernfahrausweises erfüllt sind<br />

(Art. 11b VZV). Bei Zweifel an der körperlichen,<br />

charakterlichen oder psychischen Eignung durch<br />

die Zulassungsbehörde muss sich der Gesuchsteller<br />

einer Spezialuntersuchung unterziehen. Die Anforderungen<br />

der Spezialuntersuchung sind nicht präzise<br />

formuliert. In Bezug auf das Herz <strong>und</strong> die Gefässe<br />

oder die Bauch- <strong>und</strong> Stoffwechselorgane<br />

dürfen gemäss Anhang 1 VZV z. B. «keine hochgradigen<br />

Kreislaufstörungen» bzw. «keine schweren<br />

Stoffwechselstörungen» vorliegen. Aufgr<strong>und</strong><br />

welcher Kriterien beispielsweise jemand mit einer<br />

Herzrhythmusstörung oder einer Zuckerkrankheit<br />

noch fahren darf (oder nicht), wird nicht definiert.<br />

Zu bemängeln ist insbesondere auch die unzureichende<br />

Präzisierung in Bezug auf die Anforderungen<br />

an das Nervensystem. Kognitive Minimalanforderungen<br />

(z. B. für Personen mit einer beginnenden<br />

Demenz) oder charakterliche Anforderungen<br />

werden nicht aufgeführt. In Bezug auf charakterliche<br />

Minimalanforderungen fehlt gemäss geltendem<br />

Recht die Gr<strong>und</strong>lage auf Verordnungsebene,<br />

charakterliche Minimalanforderungen definieren<br />

zu können (Art. 25, Absatz 3 lit. a SVG sieht<br />

lediglich vor, dass der B<strong>und</strong>esrat nach Anhören der<br />

Kantone Vorschriften über minimale körperliche<br />

<strong>und</strong> psychische13 Leistungsanforderungen aufstellt).<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

13 Unter psychischen Anforderungen versteht der Gesetzgeber<br />

im engeren Sinn kognitive Anforderungen. Denkbar wäre,<br />

dass rein begrifflich unter psychischen Anforderungen auch<br />

charakterliche subsummiert werden könnten – die Auslegung<br />

ist jedoch nicht in diesem Sinn.<br />

120 Massnahmenbereich: Mensch (Autoren: E. Walter, M. Cavegn) bfu-Sicherheitsdossier Nr. 07

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