Personenwagen-Lenkende und -Mitfahrende - BfU
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orts 25 km/h) als schwere Widerhandlung einge-<br />
stuft (was bei Ersttätern zwingend zu einem 3monatigen<br />
Führerausweisentzug führt). Möchte<br />
man innerorts dieselbe Risikogefährdung (bezüglich<br />
Getöteten) als schwere Widerhandlung sanktionieren<br />
wie auf Autobahnen, müsste die Grenze<br />
innerorts bereits bei einer Überschreitung von<br />
15 km/h liegen (was heute lediglich in den Bereich<br />
der Ordnungsbussen fällt).<br />
Insgesamt muss bezüglich verhaltensändernden<br />
Interventionen für das Fahren mit angepasster Geschwindigkeit<br />
(z. B. Kampagnen, Verkehrserziehung,<br />
Nachschulung) festgehalten werden, dass sie einen<br />
umfassenden gesellschaftlichen Ansatz verlangen,<br />
der die demographischen Faktoren, die physische<br />
<strong>und</strong> soziale Umwelt, Persönlichkeits- <strong>und</strong> Entwicklungsfaktoren,<br />
die Fahrkompetenz u. a. m. berücksichtigt.<br />
Eindimensionale Ansätze, die z. B.<br />
die MFZ-<strong>Lenkende</strong>n nur über Wissensvermittlung zu<br />
einer adäquaten Geschwindigkeitswahl zu motivieren<br />
versuchen, werden kaum zum Ziel führen.<br />
2.5.4 Präventionsmassnahmen bezüglich<br />
Abstand<br />
Viele PW-<strong>Lenkende</strong> verkennen die Gefahren des zu<br />
dichten Hinterherfahrens <strong>und</strong> missachten die Empfehlung<br />
einen Abstand von mindestens 2 Sek<strong>und</strong>en<br />
auf das voranfahrende Fahrzeug einzuhalten21 .<br />
Deshalb ist es wichtig, die Abstandsproblematik<br />
bereits im Rahmen der Fahrausbildung (1. <strong>und</strong><br />
2. Phase, in der Theorie sowie in der Praxis) adäquat<br />
<strong>und</strong> zielgruppengerecht zu thematisieren. Neben<br />
der Erhöhung des Gefahrenbewusstseins können<br />
repressive Mittel (Polizeikontrollen, Art <strong>und</strong> Höhe<br />
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />
21 Die häufig herangezogene Faustregel «halber Tachoabstand»<br />
(Abstand von halb so vielen Metern, als die Geschwindigkeit<br />
in km/h beträgt) entspricht einem Abstand<br />
von 1,8 Sek<strong>und</strong>en <strong>und</strong> genügt bei Tag auf ebener, trockener<br />
Fahrbahn.<br />
der Sanktionierung) einen Beitrag zum regelkonfor-<br />
men Abstandverhalten leisten. Wie im Folgenden<br />
dargestellt, ist Repression allerdings beschränkt ein-<br />
setzbar.<br />
Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist allen Strassenbenützern<br />
gegenüber ein ausreichender Abstand zu wahren,<br />
namentlich beim Kreuzen <strong>und</strong> Überholen sowie<br />
beim Neben- <strong>und</strong> Hintereinanderfahren. Art. 12<br />
Abs. 1 VRV präzisiert, dass beim Hintereinanderfahren<br />
der Abstand ausreichen muss, um auch bei<br />
überraschendem Bremsen des vorausfahrenden<br />
Fahrzeugs rechtzeitig bremsen zu können.<br />
Der Gesetzgeber hat hier einen unbestimmten<br />
Rechtsbegriff verwendet. Somit muss der Richter<br />
entscheiden, ob der Tatbestand unter Berücksichtigung<br />
der Umstände im konkreten Fall vorliegt. Zu<br />
dichtes Auffahren, verb<strong>und</strong>en gar mit Hup- <strong>und</strong><br />
Lichtsignalen, um die Räumung der Überholspur zu<br />
erzwingen wird in der Schweiz nicht als Nötigung<br />
im rechtlichen Sinn verstanden [112].<br />
Nur wenige Schweizer Kantonspolizeien führen<br />
Abstandsmessungen durch, u. a. deshalb, weil der<br />
«Zwei-Sek<strong>und</strong>en-Abstand» oder der «halbe Tachowert»<br />
als Faustregel bei der heutigen Verkehrsdichte<br />
praktisch kaum mehr möglich sei [113]. «Jene Kantone,<br />
die systematische Überprüfungen vornehmen,<br />
weisen eine föderalistische Buntscheckigkeit bezüglich<br />
der Kriterienwahl auf, die zu einer Verzeigung<br />
führen. Gleiches gilt für die Qualifikation der Fälle<br />
(Art. 90 Ziffer 2 SVG) <strong>und</strong> – wohl in noch grösserem<br />
Mass – für die auszufällende Strafe» [113].<br />
Schaffhauser stellt fest, dass es schwer verständlich<br />
sei, warum einem zu geringen Abstandsverhalten<br />
(drängeln) von der Verfolgungsseite kaum besondere<br />
Aufmerksamkeit geschenkt werde, obwohl<br />
136 Massnahmenbereich: Mensch (Autoren: E. Walter, M. Cavegn) bfu-Sicherheitsdossier Nr. 07