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Personenwagen-Lenkende und -Mitfahrende - BfU

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orts 25 km/h) als schwere Widerhandlung einge-<br />

stuft (was bei Ersttätern zwingend zu einem 3monatigen<br />

Führerausweisentzug führt). Möchte<br />

man innerorts dieselbe Risikogefährdung (bezüglich<br />

Getöteten) als schwere Widerhandlung sanktionieren<br />

wie auf Autobahnen, müsste die Grenze<br />

innerorts bereits bei einer Überschreitung von<br />

15 km/h liegen (was heute lediglich in den Bereich<br />

der Ordnungsbussen fällt).<br />

Insgesamt muss bezüglich verhaltensändernden<br />

Interventionen für das Fahren mit angepasster Geschwindigkeit<br />

(z. B. Kampagnen, Verkehrserziehung,<br />

Nachschulung) festgehalten werden, dass sie einen<br />

umfassenden gesellschaftlichen Ansatz verlangen,<br />

der die demographischen Faktoren, die physische<br />

<strong>und</strong> soziale Umwelt, Persönlichkeits- <strong>und</strong> Entwicklungsfaktoren,<br />

die Fahrkompetenz u. a. m. berücksichtigt.<br />

Eindimensionale Ansätze, die z. B.<br />

die MFZ-<strong>Lenkende</strong>n nur über Wissensvermittlung zu<br />

einer adäquaten Geschwindigkeitswahl zu motivieren<br />

versuchen, werden kaum zum Ziel führen.<br />

2.5.4 Präventionsmassnahmen bezüglich<br />

Abstand<br />

Viele PW-<strong>Lenkende</strong> verkennen die Gefahren des zu<br />

dichten Hinterherfahrens <strong>und</strong> missachten die Empfehlung<br />

einen Abstand von mindestens 2 Sek<strong>und</strong>en<br />

auf das voranfahrende Fahrzeug einzuhalten21 .<br />

Deshalb ist es wichtig, die Abstandsproblematik<br />

bereits im Rahmen der Fahrausbildung (1. <strong>und</strong><br />

2. Phase, in der Theorie sowie in der Praxis) adäquat<br />

<strong>und</strong> zielgruppengerecht zu thematisieren. Neben<br />

der Erhöhung des Gefahrenbewusstseins können<br />

repressive Mittel (Polizeikontrollen, Art <strong>und</strong> Höhe<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

21 Die häufig herangezogene Faustregel «halber Tachoabstand»<br />

(Abstand von halb so vielen Metern, als die Geschwindigkeit<br />

in km/h beträgt) entspricht einem Abstand<br />

von 1,8 Sek<strong>und</strong>en <strong>und</strong> genügt bei Tag auf ebener, trockener<br />

Fahrbahn.<br />

der Sanktionierung) einen Beitrag zum regelkonfor-<br />

men Abstandverhalten leisten. Wie im Folgenden<br />

dargestellt, ist Repression allerdings beschränkt ein-<br />

setzbar.<br />

Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist allen Strassenbenützern<br />

gegenüber ein ausreichender Abstand zu wahren,<br />

namentlich beim Kreuzen <strong>und</strong> Überholen sowie<br />

beim Neben- <strong>und</strong> Hintereinanderfahren. Art. 12<br />

Abs. 1 VRV präzisiert, dass beim Hintereinanderfahren<br />

der Abstand ausreichen muss, um auch bei<br />

überraschendem Bremsen des vorausfahrenden<br />

Fahrzeugs rechtzeitig bremsen zu können.<br />

Der Gesetzgeber hat hier einen unbestimmten<br />

Rechtsbegriff verwendet. Somit muss der Richter<br />

entscheiden, ob der Tatbestand unter Berücksichtigung<br />

der Umstände im konkreten Fall vorliegt. Zu<br />

dichtes Auffahren, verb<strong>und</strong>en gar mit Hup- <strong>und</strong><br />

Lichtsignalen, um die Räumung der Überholspur zu<br />

erzwingen wird in der Schweiz nicht als Nötigung<br />

im rechtlichen Sinn verstanden [112].<br />

Nur wenige Schweizer Kantonspolizeien führen<br />

Abstandsmessungen durch, u. a. deshalb, weil der<br />

«Zwei-Sek<strong>und</strong>en-Abstand» oder der «halbe Tachowert»<br />

als Faustregel bei der heutigen Verkehrsdichte<br />

praktisch kaum mehr möglich sei [113]. «Jene Kantone,<br />

die systematische Überprüfungen vornehmen,<br />

weisen eine föderalistische Buntscheckigkeit bezüglich<br />

der Kriterienwahl auf, die zu einer Verzeigung<br />

führen. Gleiches gilt für die Qualifikation der Fälle<br />

(Art. 90 Ziffer 2 SVG) <strong>und</strong> – wohl in noch grösserem<br />

Mass – für die auszufällende Strafe» [113].<br />

Schaffhauser stellt fest, dass es schwer verständlich<br />

sei, warum einem zu geringen Abstandsverhalten<br />

(drängeln) von der Verfolgungsseite kaum besondere<br />

Aufmerksamkeit geschenkt werde, obwohl<br />

136 Massnahmenbereich: Mensch (Autoren: E. Walter, M. Cavegn) bfu-Sicherheitsdossier Nr. 07

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