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Eigentümerstandortgemeinschaften im Stadtumbau - Empirica

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Dem Grundsatz nach ist das gemeinschaftlich wahrgenommene Interesse am <strong>im</strong>mobilienwirt-<br />

schaftlichen Erfolg eines ganzen Quartiers jedoch kein Anlass für eine Förderung. Aus dem <strong>im</strong><br />

Kollektiv der Eigentümerstandortgemeinschaft wahrgenommenen privaten Interesse wird nicht<br />

automatisch ein öffentliches Interesse. Insofern muss sich eine Förderung der ESG und insbesondere<br />

ihrer Maßnahmen in den normalen Begründungszusammenhängen eines öffentlichen finanziellen<br />

Engagements bewegen. Für die Städtebauförderung wird dieser Begründungszusammenhang vor<br />

allem durch die entsprechenden Regelungen <strong>im</strong> besonderen Städtebaurecht des BauGB und in den<br />

entsprechenden Bund-Länder-Vereinbarungen zur Städtebauförderung geliefert. Ob und wenn ja wie<br />

die Städtebauförderung <strong>im</strong> Hinblick auf das Eigentümerengagement zukünftig auszugestalten ist, ist<br />

insofern auch eine wichtige Fragestellung eines entsprechenden ExWoSt-Forschungsfeldes.<br />

Das Interesse an <strong>Eigentümerstandortgemeinschaften</strong> ist jedoch nicht auf die Förderkulisse der<br />

Städtebauförderung beschränkt (z.B. liegen viele Gründerzeitgebiete außerhalb der Fördergebiete).<br />

Denn man kann – wie oben schon argumentiert – bei best<strong>im</strong>mten Konstellationen und insbesondere<br />

bei kleinteiliger Eigentümerstruktur von einem Marktversagen ausgehen, dessen Überwindung<br />

unabhängig von städtebaulichen und stadtentwicklungspolitischen Zielen <strong>im</strong> öffentlichen Interesse<br />

liegt. Insofern sollten <strong>im</strong> Rahmen des anstehenden ExWoSt-Forschungsfeldes auch ESG außerhalb<br />

von Fördergebieten einbezogen werden. Gerade durch den Einbezug von Modellvorhaben außerhalb<br />

der Fördergebiete wird erst deutlich, ob und wie die Immobilieneigentümer zu mehr<br />

Selbstverantwortung in der Immobilienbewirtschaftung übergehen.<br />

Aus der Argumentation folgt die zentrale Frage, ob die Einsicht in die Abhängigkeit von der<br />

Quartiersentwicklung ausreichend ist für ein gemeinschaftliches Engagement?<br />

4. Rechtliche Verankerung und Einbindung in die Städtebauförderung:<br />

Sachstand in den Bundesländern<br />

Mit der am 01.01.2007 in Kraft getretenen Änderung des BauGB 2 wurde der § 171 f BauGB (Private<br />

Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht) eingeführt. Dieser best<strong>im</strong>mt, dass nach Maßgabe des<br />

Landesrechts Gebiete festgelegt werden können, „in denen in privater Verantwortung<br />

standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den<br />

städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgest<strong>im</strong>mten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von<br />

Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen<br />

für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur Finanzierung der Maßnahmen<br />

und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen<br />

2 Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)<br />

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