Eigentümerstandortgemeinschaften im Stadtumbau - Empirica
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Dem Grundsatz nach ist das gemeinschaftlich wahrgenommene Interesse am <strong>im</strong>mobilienwirt-<br />
schaftlichen Erfolg eines ganzen Quartiers jedoch kein Anlass für eine Förderung. Aus dem <strong>im</strong><br />
Kollektiv der Eigentümerstandortgemeinschaft wahrgenommenen privaten Interesse wird nicht<br />
automatisch ein öffentliches Interesse. Insofern muss sich eine Förderung der ESG und insbesondere<br />
ihrer Maßnahmen in den normalen Begründungszusammenhängen eines öffentlichen finanziellen<br />
Engagements bewegen. Für die Städtebauförderung wird dieser Begründungszusammenhang vor<br />
allem durch die entsprechenden Regelungen <strong>im</strong> besonderen Städtebaurecht des BauGB und in den<br />
entsprechenden Bund-Länder-Vereinbarungen zur Städtebauförderung geliefert. Ob und wenn ja wie<br />
die Städtebauförderung <strong>im</strong> Hinblick auf das Eigentümerengagement zukünftig auszugestalten ist, ist<br />
insofern auch eine wichtige Fragestellung eines entsprechenden ExWoSt-Forschungsfeldes.<br />
Das Interesse an <strong>Eigentümerstandortgemeinschaften</strong> ist jedoch nicht auf die Förderkulisse der<br />
Städtebauförderung beschränkt (z.B. liegen viele Gründerzeitgebiete außerhalb der Fördergebiete).<br />
Denn man kann – wie oben schon argumentiert – bei best<strong>im</strong>mten Konstellationen und insbesondere<br />
bei kleinteiliger Eigentümerstruktur von einem Marktversagen ausgehen, dessen Überwindung<br />
unabhängig von städtebaulichen und stadtentwicklungspolitischen Zielen <strong>im</strong> öffentlichen Interesse<br />
liegt. Insofern sollten <strong>im</strong> Rahmen des anstehenden ExWoSt-Forschungsfeldes auch ESG außerhalb<br />
von Fördergebieten einbezogen werden. Gerade durch den Einbezug von Modellvorhaben außerhalb<br />
der Fördergebiete wird erst deutlich, ob und wie die Immobilieneigentümer zu mehr<br />
Selbstverantwortung in der Immobilienbewirtschaftung übergehen.<br />
Aus der Argumentation folgt die zentrale Frage, ob die Einsicht in die Abhängigkeit von der<br />
Quartiersentwicklung ausreichend ist für ein gemeinschaftliches Engagement?<br />
4. Rechtliche Verankerung und Einbindung in die Städtebauförderung:<br />
Sachstand in den Bundesländern<br />
Mit der am 01.01.2007 in Kraft getretenen Änderung des BauGB 2 wurde der § 171 f BauGB (Private<br />
Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht) eingeführt. Dieser best<strong>im</strong>mt, dass nach Maßgabe des<br />
Landesrechts Gebiete festgelegt werden können, „in denen in privater Verantwortung<br />
standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den<br />
städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgest<strong>im</strong>mten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von<br />
Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen<br />
für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur Finanzierung der Maßnahmen<br />
und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen<br />
2 Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)<br />
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