Eigentümerstandortgemeinschaften im Stadtumbau - Empirica
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9.2 Formale Eckpunkte und Auswahlkriterien<br />
9.2.1 Antragsteller<br />
Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger für die ExWoSt-Modellvorhaben können sein:<br />
• Kommunen<br />
• <strong>Eigentümerstandortgemeinschaften</strong>, sofern sie bereits über eine rechtsfähige Organisations-<br />
form verfügen (e.V., Gbr, Kooperationsvertrag)<br />
• Für die ESG tätige Unternehmen (z.B. Wohnungsunternehmen, Stadtentwicklungs-<br />
gesellschaften oder sonstige beratende Unternehmen)<br />
Einzelne Eigentümer ohne hinreichenden Organisationsgrad können nicht Antragsteller bzw.<br />
Zuwendungsempfänger sein, d.h. sie müssen sich einen entsprechenden Partner suchen.<br />
9.2.2 Erreichter Organisationsgrad und Projektreife zum Zeitpunkt der Antragstellung<br />
Da die Etablierung von wohnungsbezogenen ESG noch nicht weit fortgeschritten ist und das ExWoSt-<br />
Forschungsfeld mit seinen Modellvorhaben genau hierzu einen Beitrag leisten soll, sind die Hürden<br />
für die Aufnahme relativ gering zu halten. Stattdessen sollten jedoch für die Begleitung und<br />
Zwischenevaluation strenge Kriterien angelegt werden (vgl. Kapitel 9.4). Mindestvoraussetzungen<br />
zum Zeitpunkt der Antragstellung (spätestens bei Abgabe der Zuwendungsanträge) sind:<br />
• ein Quartiersbezug, der mindestens 10 Grundstücke umfasst<br />
• eine nachvollziehbare Darstellung der Problemlage und darauf bezogen erste<br />
Maßnahmenvorschläge<br />
• mindestens das schriftliche Einverständnis der Stadt (d.h. kein Widerspruch zu den<br />
kommunalen Zielen), besser die Zusage aktiver Unterstützung durch die Stadt<br />
• ein Aufgabenträger (z.B. ein Wohnungsunternehmen, andere für die ESG tätige Unternehmen<br />
oder Planungsbüros), der den forschungsbedingten Mehraufwand und die Moderation,<br />
Koordination und fachliche Beratung übern<strong>im</strong>mt.<br />
Idealerweise sollte bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Gruppe von mindestens drei<br />
Eigentümern (auf unterschiedlichen Grundstücken) vorhanden sein und von ihnen eine<br />
Absichtserklärung zur Gründung einer formellen ESG abgegeben werden. Spätestens ein halbes Jahr<br />
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