Eigentümerstandortgemeinschaften im Stadtumbau - Empirica
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Neben den genannten Verzahnungsmöglichkeiten soll noch auf folgende für ESG wichtige<br />
Instrumente <strong>im</strong> Rahmen der Städtebauförderung hingewiesen werden, die eine finanzielle Beteiligung<br />
privater Eigentümer ermöglichen:<br />
Die aktuelle Bund-Länder-Vereinbarung VV Städtebauförderung 2008 beinhaltet als zusätzlichen<br />
Schwerpunkt das Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“. Nach Artikel 11 der VV<br />
Städtebauförderung 2008 (Aktive Stadt- und Ortsteilzentren) stehen ab 2008 Finanzhilfen des Bundes<br />
für die Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere<br />
gewerblichen Leerstand, betroffen oder bedroht sind, zur Verfügung. Voraussetzung für den Erhalt der<br />
Mittel ist ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept nach 171 b Abs. 2 BauGB. Das<br />
Konzept wird zweckmäßigerweise Aussagen zu den zentralen Versorgungsbereichen treffen. Das<br />
Programm sieht neben investiven Maßnahmen auch die Förderung von Citymanagement, die<br />
Beteiligung von Nutzungsberechtigten und deren Beauftragten i. S. v. § 138 BauGB sowie von<br />
Immobilien- und Standortgemeinschaften und die Teilfinanzierung von Verfügungsfonds vor. Manche<br />
Bundesländer klammern diese Optionen in den Landesförderprogrammen aus und beschränken den<br />
Einsatz auf investive Maßnahmen (z.B. Baden-Württemberg, abgewandelt auch Niedersachsen).<br />
Die Gemeinde kann Verfügungsfonds zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung von Betroffenen<br />
einrichten, dessen Mittel ein lokales Gremium ausreicht. Der Fonds finanziert sich mit bis zu 50<br />
Prozent aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Land und Gemeinde sowie zu mindestens 50<br />
Prozent aus Mitteln privater Akteure oder zusätzlichen Gemeindemitteln. Die Mittel des Fonds<br />
müssen für Investitionen und investitionsfördernde Maßnahmen eingesetzt werden. Mittel, die nicht<br />
aus der Städtebauförderung stammen, können auch für nichtinvestive Maßnahmen eingesetzt werden.<br />
Nicht alle Länder haben diese Regelung in ihre Förderbest<strong>im</strong>mungen übernommen.<br />
Eine weitere Möglichkeit der finanziellen Partizipation Privater wurde bereits mit der VV<br />
Städtebauförderung 2007 eröffnet. In der sog. Exper<strong>im</strong>entierklausel (Protokollnotizen Nr. 14 VV<br />
2007, Nr. 13 VV 2008) wird unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, dass „das<br />
Land aufgrund der besonderen Haushaltslage einer Gemeinde auf der Grundlage von allgemein<br />
bekannt gemachten Grundsätzen durch Einzelfallentscheidung zulassen kann, dass Mittel, die der<br />
geförderte Eigentümer aufbringt, als kommunaler Eigenanteil gewertet werden, wenn konkrete<br />
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andernfalls die Investitionen unterbleiben würden“. Der von der<br />
Gemeinde selbst aufgebrachte Eigenanteil muss dabei jedoch mind. 10% der förderfähigen Kosten<br />
betragen. Die Exper<strong>im</strong>entierklausel gilt übergreifend über alle Städtebauförderprogramme. Aber nicht<br />
alle Länder setzen sie ein. Bayern, Baden-Württemberg und Hessen haben eigene Regelungen zur<br />
Entlastung finanzschwacher Gemeinden. So bemisst sich in Hessen der Prozentsatz des kommunalen<br />
Eigenanteils grundsätzlich an der Finanzkraft – bei finanzschwachen Gemeinden sinkt der Eigenanteil<br />
bis auf 20%, finanzkräftige Gemeinden entrichten bis zu 80%. In Bayern liegt der Regelfördersatz (=<br />
Anteil der Finanzhilfen an den förderfähigen Kosten) bei 60%, in best<strong>im</strong>mten räumlichen Kulissen<br />
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