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Umweltverbrechen multinationaler Konzerne - Greenpeace

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Annex 1<br />

Zum gegenwärtigen Stand des internationalen Haftungsrechts<br />

Prof. Dr. Ulrich Beyerlin, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht<br />

und Völkerrecht, Heidelberg<br />

Mit der stetig wachsenden Zahl völkerrechtlicher Übereinkommen, die den Staaten<br />

zunehmend stärker ausdifferenzierte Umweltschutzverpflichtungen auferlegen, hält die<br />

Herausbildung effizienter Durchsetzungsmechanismen nicht annähernd Schritt. Die Folge ist<br />

ein beträchtliches Defizit an Rechtsbefolgung.<br />

Ein kaum entbehrliches Mittel zur Durchsetzung international verbindlicher Umweltnormen<br />

ist zweifellos die internationale Umwelthaftung, mit der auf die Verursachung<br />

grenzüberschreitender Umweltschäden reagiert und zugleich ein Anreiz zu<br />

umweltkonformem Verhalten geschaffen wird. Ihr kommt damit auch eine wichtige<br />

präventive Funktion zu. Ein umfassendes, rechtlich wie praktisch wirksames internationales<br />

Umwelthaftungsrecht hat sich gleichwohl bis heute nicht zu entwickeln vermocht. Wie sich<br />

zeigen wird, bilden entsprechende vertragliche Haftungsregeln nach wie vor die Ausnahme.<br />

Es fehlt auch immer noch an hinreichend gesicherten konkreten gewohnheitsrechtlichen<br />

Haftungsnormen; denn die Staaten scheuen sich, für die Folgen der von ihnen zu<br />

verantwortenden grenzüberschreitenden Umweltbeeinträchtigungen einzustehen.<br />

Nicht umsonst lassen sich heute staatliche wie private Akteure sehr viel eher auf<br />

Verpflichtungen zur Prävention und Minderung von Umweltschäden ein, weil diese die<br />

staatliche Souveränität weniger tangieren als Pflichten zur Wiedergutmachung dieser<br />

Schäden. Vertragliche Regelungen dieser Art finden sich heute in zahlreichen<br />

internationalen Gewässerschutzvereinbarungen wie etwa das Versprechen, sich in<br />

kritischen Situationen gegenseitig Hilfe zu leisten, sowie vor allem gemeinsame Notfallpläne<br />

aufzustellen und internationale Warn- und Alarmdienste einzurichten. 257<br />

Der Kategorie der Schadensprävention zuzurechnen ist auch das ECE-Übereinkommen<br />

über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen vom 17.3.1992,<br />

in dem sich die Staaten u.a. gegenseitig ihre „emergency preparedness“ und angemessene<br />

Schritte zur Minimierung der Unfallfolgen zusichern.<br />

In eben diese Richtung weisen auch zwei jüngste verhaltenssteuernde Instrumente des<br />

internationalen „soft law“, nämlich die OECD Guidelines for Multinational Enterprises 258 ,<br />

mit der multinationale Unternehmen dazu angehalten werden, die Umweltverträglichkeit<br />

ihrer Entscheidungen zu gewährleisten und „contingency plans for preventing, mitigating,<br />

and controlling serious environmental and health damage from their operations, including<br />

accidents and emergencies“ bereitzuhalten.<br />

Desgleichen ist zu nennen der von UN-Generalsekretär Annan an alle verantwortlichen<br />

sozialen Akteure adressierte UN Global Compact-Plan 259 , der neun Prinzipien aufstellt,<br />

von denen eines das „world business“ zur Ergreifung von „initiatives to promote greater<br />

environmental responsibility“ auffordert, ohne diese allerdings näher zu spezifizieren.<br />

257 Examples of this are the ECE Convention on the Protection and Use of Transboundary<br />

Watercourses and International Lakes of 17.3.1993, the UN Convention on the Law of the Non-<br />

Navigational Uses of International Watercourses of 21.5.1997 and the new Rhine Protection<br />

Convention of 12.4.1999. The Agreement on the Cooperation for the Sustainable Development of the<br />

Mekong River Basin of 5.4.1995 is the only instrument obliging basin states to identify the cause and<br />

extent of substantial damage to waters and to determine the responsibility of the state causing the<br />

damage, in conformity with the principles of international law relating to state responsibility.<br />

258 Doc. DAFFE/IME/WPG(2000)15/Final of 31.10.2001.<br />

259 Cf. the report of the Secretary-General of 17.1.2001, (30.4.2002).<br />

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