Umweltverbrechen multinationaler Konzerne - Greenpeace
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grenzüberschreitende Schäden hinaus gediehen 277 . Ob ihm jemals Erfolg beschieden sein<br />
wird, ist unsicher.<br />
War die Umweltpoltik der Europäischen Gemeinschaft bislang ganz vornehmlich auf die<br />
Vermeidung von Umweltgefahren gerichtet, so ist die EG-Kommission in ihrem Weißbuch<br />
zur Umwelthaftung von 2000 278 und in ihrer Strategie für eine nachhaltige Entwicklung 279<br />
die Verpflichtung eingegangen, bis zum Jahr 2003 EU-Rechtsvorschriften über die<br />
verschuldensunabhängige Umwelthaftung anzunehmen. Seit dem 31.1.2002 liegt nun ein<br />
Vorschlag der Kommission für eine EG-Rahmenrichtlinie über Umwelthaftung betreffend die<br />
Vermeidung von Umweltschäden und die Sanierung der Umwelt vor 280 . Danach sollen für<br />
Schäden aus Tätigkeiten, die für Mensch und Umwelt tatsächlich oder potenziell gefährlich<br />
sind 281 , die jeweiligen Betreiber verschuldensunabhängig haften, sofern keine<br />
Rechtfertigungsgründe eingreifen. Für Schäden aus anderen Tätigkeiten sollen die Betreiber<br />
nur bei Verschulden einstehen müssen. Lässt sich kein Betreiber haftbar machen, soll der<br />
Staat die Kosten für die erforderlichen Präventions- und Sanierungsmaßnahmen tragen 282 .<br />
Am Ende bleibt festzuhalten, dass nach dem heutigen Stand des internationalen<br />
Vertragsrechts, des Völkergewohnheitsrechts und auch des EG-Rechts ein<br />
flächendeckendes, wirksames Umwelthaftungsregime leider nicht in Sicht ist. Hier ist Abhilfe<br />
dringlich geboten.<br />
277<br />
Vgl. ILC, Report on the work of its 52th session (1 May-9 June and 10 July-18 August 2000),<br />
Chapter VIII, in: General Assembly, Offical Records, 55 th Session, Supplement No. 10 (A/55/10).<br />
278<br />
KOM(2000)66 endgültig, 9.2.2000.<br />
279<br />
KOM(2001)264 endgültig, 15.5.2001.<br />
280<br />
KOM(2002)17 endgültig.<br />
281<br />
Diese Tätigkeiten sollen in einem Anhang zur Richtlinie abschließend aufgezählt werden.<br />
282<br />
Geregelt sind ferner der Ausgleich für grenzübergreifende Schäden und die Deckungsvorsorge.<br />
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