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Umweltverbrechen multinationaler Konzerne - Greenpeace

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grenzüberschreitende Schäden hinaus gediehen 277 . Ob ihm jemals Erfolg beschieden sein<br />

wird, ist unsicher.<br />

War die Umweltpoltik der Europäischen Gemeinschaft bislang ganz vornehmlich auf die<br />

Vermeidung von Umweltgefahren gerichtet, so ist die EG-Kommission in ihrem Weißbuch<br />

zur Umwelthaftung von 2000 278 und in ihrer Strategie für eine nachhaltige Entwicklung 279<br />

die Verpflichtung eingegangen, bis zum Jahr 2003 EU-Rechtsvorschriften über die<br />

verschuldensunabhängige Umwelthaftung anzunehmen. Seit dem 31.1.2002 liegt nun ein<br />

Vorschlag der Kommission für eine EG-Rahmenrichtlinie über Umwelthaftung betreffend die<br />

Vermeidung von Umweltschäden und die Sanierung der Umwelt vor 280 . Danach sollen für<br />

Schäden aus Tätigkeiten, die für Mensch und Umwelt tatsächlich oder potenziell gefährlich<br />

sind 281 , die jeweiligen Betreiber verschuldensunabhängig haften, sofern keine<br />

Rechtfertigungsgründe eingreifen. Für Schäden aus anderen Tätigkeiten sollen die Betreiber<br />

nur bei Verschulden einstehen müssen. Lässt sich kein Betreiber haftbar machen, soll der<br />

Staat die Kosten für die erforderlichen Präventions- und Sanierungsmaßnahmen tragen 282 .<br />

Am Ende bleibt festzuhalten, dass nach dem heutigen Stand des internationalen<br />

Vertragsrechts, des Völkergewohnheitsrechts und auch des EG-Rechts ein<br />

flächendeckendes, wirksames Umwelthaftungsregime leider nicht in Sicht ist. Hier ist Abhilfe<br />

dringlich geboten.<br />

277<br />

Vgl. ILC, Report on the work of its 52th session (1 May-9 June and 10 July-18 August 2000),<br />

Chapter VIII, in: General Assembly, Offical Records, 55 th Session, Supplement No. 10 (A/55/10).<br />

278<br />

KOM(2000)66 endgültig, 9.2.2000.<br />

279<br />

KOM(2001)264 endgültig, 15.5.2001.<br />

280<br />

KOM(2002)17 endgültig.<br />

281<br />

Diese Tätigkeiten sollen in einem Anhang zur Richtlinie abschließend aufgezählt werden.<br />

282<br />

Geregelt sind ferner der Ausgleich für grenzübergreifende Schäden und die Deckungsvorsorge.<br />

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