Umweltverbrechen multinationaler Konzerne - Greenpeace
Umweltverbrechen multinationaler Konzerne - Greenpeace
Umweltverbrechen multinationaler Konzerne - Greenpeace
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Auch wenn die Strategie, in den internationalen Umweltbeziehungen primär auf die<br />
Schadensprävention zu setzen, rechtspolitisch gewiss nicht zu tadeln ist, darf es hiermit<br />
nicht bewendet werden. Die Praxis lehrt allzu deutlich, dass es trotz Prävention immer<br />
wieder zu gravierenden Umweltschäden kommt, für die der jeweilige Verursacher im<br />
Interesse des Schutzes der Opfer haften muss.<br />
Die Suche nach entsprechenden völkerrechtlich bindenden Regeln fördert jedoch eklatante<br />
Schutzlücken zutage. Vielfach enthalten Umweltschutzübereinkommen überhaupt keine<br />
Haftungsregeln 260 ; einige andere mahnen immerhin zwischenstaatliche Verhandlungen über<br />
Haftungsfragen zwecks späterer Einigung an 261 .<br />
Lediglich für einzelne besonders gefahrengeneigte Aktivitäten, nämlich die<br />
Weltraumforschung, die Schifffahrt auf den Meeren, die friedliche Atomenergienutzung und<br />
die grenzüberschreitende Abfallwirtschaft, finden sich heute jeweils spezielle<br />
völkerrechtliche Haftungsübereinkommen mit universellem Geltungsanspruch. Sie ziehen<br />
überwiegend die privaten Verursacher von Umweltschäden, seltener die Staaten als deren<br />
Urheber, kaum jemals aber beide zur Haftung heran.<br />
Die in ihrer Anwendung regional begrenzte Umwelthaftungskonvention des Europarates<br />
vom 21.6.1993 sieht bereichsübergreifend für private und staatliche Akteure, die kausal<br />
einen Umweltschaden, einschließlich der sog. ökologischen Schäden, hervorrufen, eine<br />
Gefährdungshaftung vor; dabei spielt es keine Rolle, ob der betreffende Schaden auf einen<br />
Unfall oder den Normalbetrieb einer Anlage bzw. bestimmungsgemäßen Umgang mit<br />
gefährlichen Stoffen zurückgeht. Diese Konvention ist allerdings völkerrechtlich noch nicht in<br />
Kraft 262 .<br />
Als einziges universelles Instrument, das eine staatliche Gefährdungshaftung begründet,<br />
sieht das Weltraumhaftungsübereinkommen vom 29.3.1972 eine<br />
verschuldensunabhängige Haftung des Urheberstaates für Umweltschäden vor, die aus<br />
hoheitlichen oder privaten Weltraumaktivitäten resultieren.<br />
Alle anderen internationalen Haftungsübereinkommen bürden die Kosten der Vermeidung<br />
und des Ausgleichs von Umweltschäden primär den privaten Akteuren nach den<br />
Grundsätzen der zivilrechtlichen Gefährdungshaftung auf.<br />
Dies gilt für die seerechtlichen Haftungsübereinkommen, insbesondere das revidierte<br />
„Ölhaftungsübereinkommen von 1992“ 263 und die HNS-Konvention vom 3.5.1996 264 ,<br />
ebenso wie für das revidierte „Wiener Übereinkommen von 1997“ über die Haftung für<br />
Schäden 265 aus dem Betrieb von atomaren Anlagen aller Art 266 . Das letztere<br />
260 So etwa das Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung<br />
vom 13.11.1979. Die UN-Seerechtskonvention vom 10.12.1982 verweist insoweit immerhin auf das<br />
allgemeine Völkerrecht.<br />
261 So etwa das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung<br />
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22.3.1989; ein entsprechendes Protokoll ist denn auch<br />
1999 zustande gekommen, auf das noch näher einzugehen sein wird.<br />
262 Bislang liegen 9 Unterzeichnungen, aber noch keine Ratifikation vor.<br />
263 Dieses Übereinkommen inkorporiert die Änderungen, die durch die beiden im Mai 1996 in Kraft<br />
getretenen Protokolle vom 27.11.1992 zu den beiden Brüsseler Übereinkommen über die<br />
zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden von 1969 bzw. über die Errichtung eines<br />
Internationalen Fonds zur Entschädigung für solche Schäden von 1971 vorgenommen wurden. Seit<br />
seinem Inkrafttreten am 30.5.1996 ersetzt das „Ölhaftungsübereinkommen von 1992“ die beiden<br />
Brüsseler Übereinkommen.<br />
264 Als „HNS-Konvention“ wird die Konvention über Haftung und Ersatz für Schäden im<br />
Zusammenhang mit der Beförderung von gefährlichen und schädlichen Substanzen auf See vom Mai<br />
1996 bezeichnet. Auch diese Konvention ist derzeit völkerrechtlich noch nicht in Kraft (derzeit 2<br />
Ratifikationen).<br />
265 Dabei sind neuerdings alle erheblichen Umweltschäden, einschließlich der sog. ökologischen<br />
Schäden, ersatzpflichtig. Ersatzfähig sind die Kosten für angemessene<br />
133