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Umweltverbrechen multinationaler Konzerne - Greenpeace

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Übereinkommen wird allerdings flankiert durch das Übereinkommen über die ergänzende<br />

Entschädigung für Nuklearschäden von 1997, dem zufolge Opfer aus Mitteln zu<br />

entschädigen sind, die von den Vertragsstaaten nach einem bestimmten<br />

Verteilungsschlüssel aufzubringen sind 267 .<br />

Nach den beiden seerechtlichen Haftungsübereinkommen sind die Vertragsstaaten<br />

verpflichtet, einen internationalen Fonds einzurichten, aus dem Entschädigung für<br />

ungedeckt gebliebene Schäden 268 geleistet werden kann. Demgegenüber sollen nach den<br />

beiden atomrechtlichen Übereinkommen die Urheberstaaten Schäden, die über die<br />

Höchstgrenzen der privaten Betreiberhaftung hinausgehen, aus öffentlichen Mitteln<br />

ausgleichen, teils aber auch für Schäden ab einer bestimmten Größenordnung von<br />

vornherein selbst aufkommen müssen.<br />

Das Haftungsprotokoll vom 10.12.1999 269 zum Basler Übereinkommen über die Kontrolle<br />

des Exports gefährlicher Abfälle will die Geltendmachung von<br />

Schadensersatzansprüchen wegen Umwelt- und Gesundheitsschäden 270 , die infolge der<br />

grenzüberschreitenden Abfallverbringung entstanden sind, weltweit ermöglichen. Den<br />

jeweiligen Abfallexporteur trifft eine entsprechende Gefährdungshaftung, die mit der<br />

Übergabe auf den Abfallentsorger übergeht. Diese durch finanzielle Sicherheiten<br />

abzudeckende Haftung ist der Höhe nach begrenzbar, darf aber eine bestimmte<br />

Mindesthöhe nicht unterschreiten. Daneben tritt eine der Höhe nach unbegrenzbare<br />

Verschuldenshaftung Privater für Schäden aus der Verletzung von Vorschriften zur<br />

Durchführung des Basler Übereinkommens. Eine staatliche Einstandspflicht sieht das<br />

Protokoll selbst ebenso wenig vor 271 wie die von den Entwicklungsländern geforderte<br />

Einrichtung eines internationalen Fonds, aus dem etwaige Opfer unbeglichen gebliebener<br />

Schäden entschädigt werden könnten 272 . Den OECD-Staaten räumt es die Möglichkeit ein,<br />

seine Anwendbarkeit auf solche Schäden auszuschließen, die durch Abfallexporte zwischen<br />

OECD-Staaten auf ihrem Territorium verursacht werden.<br />

Die Frage der Haftung stellt sich auch für umweltgefährdende Aktivitäten in hoheitsfreien<br />

Räumen wie der Antarktis. Seit Jahren ist eine internationale Gruppe juristischer Experten<br />

bemüht, einen „Annex on Environmental Liability“ zum Umweltschutzprotokoll zum<br />

Antarktisvertrag vom 3.10.1991 273 zu erarbeiten 274 . Ein Textentwurf von 1998, der die<br />

Gefährdungshaftung des privaten „operator“ für nicht unerhebliche Umweltschäden mit der<br />

Wiederherstellungsmaßnahmen, präventive Schutzmaßnahmen sowie der entgangene Gewinn als<br />

Folge der Umweltschädigung.<br />

266 Mit dem (erst von 4 Staaten ratifizierten und damit noch nicht in Kraft getretenen) Wiener<br />

Übereinkommen von 1997 sollen einerseits das Pariser Übereinkommen von 1960 und das Brüsseler<br />

Zusatzübereinkommen von 1963, die beide im Rahmen der OECD zustande gekommen waren und<br />

durch zwei Protokolle von 1982 revidiert wurden, und andererseits die Wiener IAEA-<br />

Haftungskonvention von 1963 zusammengeführt und gleichzeitig vollständig revidiert werden.<br />

267 Auch dieses Übereinkommen ist völkerrechtlich noch nicht wirksam (erst 3 Ratifikationen).<br />

268 Sie rühren daher, daß die Schiffseigner ihre Haftung der Höhe nach begrenzen können; soweit sie<br />

haften, müssen sie jedoch für die nötige versicherungsrechtliche Abdeckung sorgen.<br />

269 Das Protocol on Liability and Compensation for Damage Resulting from Transboundary<br />

Movements of Hazardous Wastes and Their Disposal ist trotz des niedrigen Quorums von 20<br />

Ratifikationen bislang völkerrechtlich noch nicht wirksam geworden (erst 13 Unterzeichnungen; keine<br />

Ratifikation).<br />

270 Ersatzfähig sind auch die Kosten für „preventive measures“ und „measures of reinstatement of the<br />

impaired environment“.<br />

271 Das Protokoll verweist lediglich auf die allgemeinen Regeln der völkerrechtlichen<br />

Staatenverantwortlichkeit.<br />

272 Die Vertragsstaaten sollen lediglich die Möglichkeit zur Schaffung eines entsprechenden<br />

Mechanismus zu prüfen.<br />

273 Das Protokoll ist seit Januar 1998 in Kraft.<br />

274 Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens zur Regulierung der auf die mineralischen<br />

Bodenschätze in der Antarktis gerichteten Tätigkeiten (CRAMRA) vom 2.6.1988, das ein<br />

vielversprechendes Haftungsregime vorsah, ist heute nicht mehr zu rechnen (nur 17<br />

Unterzeichnungen; keine Ratifikation).<br />

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