Umweltverbrechen multinationaler Konzerne - Greenpeace
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Übereinkommen wird allerdings flankiert durch das Übereinkommen über die ergänzende<br />
Entschädigung für Nuklearschäden von 1997, dem zufolge Opfer aus Mitteln zu<br />
entschädigen sind, die von den Vertragsstaaten nach einem bestimmten<br />
Verteilungsschlüssel aufzubringen sind 267 .<br />
Nach den beiden seerechtlichen Haftungsübereinkommen sind die Vertragsstaaten<br />
verpflichtet, einen internationalen Fonds einzurichten, aus dem Entschädigung für<br />
ungedeckt gebliebene Schäden 268 geleistet werden kann. Demgegenüber sollen nach den<br />
beiden atomrechtlichen Übereinkommen die Urheberstaaten Schäden, die über die<br />
Höchstgrenzen der privaten Betreiberhaftung hinausgehen, aus öffentlichen Mitteln<br />
ausgleichen, teils aber auch für Schäden ab einer bestimmten Größenordnung von<br />
vornherein selbst aufkommen müssen.<br />
Das Haftungsprotokoll vom 10.12.1999 269 zum Basler Übereinkommen über die Kontrolle<br />
des Exports gefährlicher Abfälle will die Geltendmachung von<br />
Schadensersatzansprüchen wegen Umwelt- und Gesundheitsschäden 270 , die infolge der<br />
grenzüberschreitenden Abfallverbringung entstanden sind, weltweit ermöglichen. Den<br />
jeweiligen Abfallexporteur trifft eine entsprechende Gefährdungshaftung, die mit der<br />
Übergabe auf den Abfallentsorger übergeht. Diese durch finanzielle Sicherheiten<br />
abzudeckende Haftung ist der Höhe nach begrenzbar, darf aber eine bestimmte<br />
Mindesthöhe nicht unterschreiten. Daneben tritt eine der Höhe nach unbegrenzbare<br />
Verschuldenshaftung Privater für Schäden aus der Verletzung von Vorschriften zur<br />
Durchführung des Basler Übereinkommens. Eine staatliche Einstandspflicht sieht das<br />
Protokoll selbst ebenso wenig vor 271 wie die von den Entwicklungsländern geforderte<br />
Einrichtung eines internationalen Fonds, aus dem etwaige Opfer unbeglichen gebliebener<br />
Schäden entschädigt werden könnten 272 . Den OECD-Staaten räumt es die Möglichkeit ein,<br />
seine Anwendbarkeit auf solche Schäden auszuschließen, die durch Abfallexporte zwischen<br />
OECD-Staaten auf ihrem Territorium verursacht werden.<br />
Die Frage der Haftung stellt sich auch für umweltgefährdende Aktivitäten in hoheitsfreien<br />
Räumen wie der Antarktis. Seit Jahren ist eine internationale Gruppe juristischer Experten<br />
bemüht, einen „Annex on Environmental Liability“ zum Umweltschutzprotokoll zum<br />
Antarktisvertrag vom 3.10.1991 273 zu erarbeiten 274 . Ein Textentwurf von 1998, der die<br />
Gefährdungshaftung des privaten „operator“ für nicht unerhebliche Umweltschäden mit der<br />
Wiederherstellungsmaßnahmen, präventive Schutzmaßnahmen sowie der entgangene Gewinn als<br />
Folge der Umweltschädigung.<br />
266 Mit dem (erst von 4 Staaten ratifizierten und damit noch nicht in Kraft getretenen) Wiener<br />
Übereinkommen von 1997 sollen einerseits das Pariser Übereinkommen von 1960 und das Brüsseler<br />
Zusatzübereinkommen von 1963, die beide im Rahmen der OECD zustande gekommen waren und<br />
durch zwei Protokolle von 1982 revidiert wurden, und andererseits die Wiener IAEA-<br />
Haftungskonvention von 1963 zusammengeführt und gleichzeitig vollständig revidiert werden.<br />
267 Auch dieses Übereinkommen ist völkerrechtlich noch nicht wirksam (erst 3 Ratifikationen).<br />
268 Sie rühren daher, daß die Schiffseigner ihre Haftung der Höhe nach begrenzen können; soweit sie<br />
haften, müssen sie jedoch für die nötige versicherungsrechtliche Abdeckung sorgen.<br />
269 Das Protocol on Liability and Compensation for Damage Resulting from Transboundary<br />
Movements of Hazardous Wastes and Their Disposal ist trotz des niedrigen Quorums von 20<br />
Ratifikationen bislang völkerrechtlich noch nicht wirksam geworden (erst 13 Unterzeichnungen; keine<br />
Ratifikation).<br />
270 Ersatzfähig sind auch die Kosten für „preventive measures“ und „measures of reinstatement of the<br />
impaired environment“.<br />
271 Das Protokoll verweist lediglich auf die allgemeinen Regeln der völkerrechtlichen<br />
Staatenverantwortlichkeit.<br />
272 Die Vertragsstaaten sollen lediglich die Möglichkeit zur Schaffung eines entsprechenden<br />
Mechanismus zu prüfen.<br />
273 Das Protokoll ist seit Januar 1998 in Kraft.<br />
274 Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens zur Regulierung der auf die mineralischen<br />
Bodenschätze in der Antarktis gerichteten Tätigkeiten (CRAMRA) vom 2.6.1988, das ein<br />
vielversprechendes Haftungsregime vorsah, ist heute nicht mehr zu rechnen (nur 17<br />
Unterzeichnungen; keine Ratifikation).<br />
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