Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
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Positionspapier <strong>zu</strong>m <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> und <strong>zu</strong>r Weitergabe von PGRFA<br />
reklamieren oder gewerbliche Schutzrechte <strong>zu</strong> beantragen, und Sorge da<strong>für</strong> <strong>zu</strong> tragen, daß <strong>die</strong>s<br />
auch bei einer Weitergabe an Dritte nicht erfolgt (Art. 10 des Abkommens).<br />
Mit der Unterzeichnung der Konvention über <strong>die</strong> biologische Vielfalt 1992 in Rio de Janeiro, <strong>die</strong><br />
1993 in Kraft getreten und auch von Deutschland sowie inzwischen von über 140 weiteren Staaten<br />
ratifiziert worden ist, erfolgte endgültig eine Abkehr vom freien <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> genetischen<br />
<strong>Ressourcen</strong>, <strong>die</strong> bis dato als "gemeinsames Erbe der Menschheit" galten und <strong>zu</strong> denen jeder im<br />
privaten oder öffentlichen Interesse freien <strong>Zugang</strong> hatte. In Art. 3 der Konvention wird den Staaten<br />
<strong>zu</strong>m einen "das souveräne Recht, ihre eigenen genetischen <strong>Ressourcen</strong> gemäß ihrer eigenen<br />
Umweltpolitik <strong>zu</strong> nutzen", <strong>zu</strong>erkannt. Damit wird den genetischen <strong>Ressourcen</strong> ein Wert beigemessen,<br />
der bei Entnahme und Nut<strong>zu</strong>ng durch Dritte abgegolten werden muß, um so einen<br />
Anreiz <strong>zu</strong> ihrer Erhaltung <strong>zu</strong> schaffen. Die Erkenntnis des Wertes genetischer <strong>Ressourcen</strong> ist zwar<br />
nicht neu, neu sind <strong>die</strong> verbesserten technischen Möglichkeiten der kommerziellen Nut<strong>zu</strong>ng von<br />
GR sowie ihre <strong>zu</strong>nehmende Verknappung durch genetische Erosion, <strong>die</strong> sie von einem freien<br />
öffentlichen <strong>zu</strong> einem knappen Gut mit einem Marktwert werden läßt. Offen ist derzeit, wie<br />
entsprechende Mechanismen ausgestaltet werden müssen, um <strong>zu</strong> einem ausgewogenen und<br />
gerechten Kompensationsverfahren <strong>zu</strong> kommen, bei dem der Nutzen größer als der erforderliche<br />
Aufwand ist.<br />
Mit dem Inkrafttreten der Konvention wird ein international verbindlicher Rahmen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erhaltung<br />
und nachhaltige Nut<strong>zu</strong>ng festgelegt. Dieser ist nun entsprechend aus<strong>zu</strong>kleiden. Dabei ist <strong>die</strong><br />
Entwicklung umsetzbarer und konsensfähiger Ansätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> Regelung des <strong>Zugang</strong>s <strong>zu</strong> und der<br />
Weitergabe von genetischen <strong>Ressourcen</strong> sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> ausgewogene und gerechte Aufteilung der<br />
sich aus der Nut<strong>zu</strong>ng der genetischen <strong>Ressourcen</strong> ergebenden Vorteile – im folgenden kurz<br />
Vorteilsbeteiligung genannt – von zentraler Bedeutung. Dieser Themenkomplex ist eng miteinander<br />
verwoben. Der besseren Übersichtlichkeit wegen werden <strong>die</strong>se drei zentralen Fragen im<br />
folgenden getrennt dargestellt.<br />
2 <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> pflanzengenetischen <strong>Ressourcen</strong> <strong>für</strong> Landwirtschaft und Ernährung<br />
Entsprechend Art. 15 Abs.1 der Konventionsbestimmungen haben <strong>die</strong> Vertragsstaaten das Recht,<br />
den <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> genetischen <strong>Ressourcen</strong> <strong>für</strong> ihren Hohheitsbereich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften<br />
<strong>zu</strong> regeln und <strong>die</strong>sen von einer auf vorhergehender Information beruhenden Zustimmung<br />
abhängig <strong>zu</strong> machen (Art. 15 Abs. 5). Über <strong>die</strong> Bedingungen des <strong>Zugang</strong>s soll gegenseitiges<br />
Einvernehmen hergestellt werden (Art. 15 Abs. 4). Die Konvention läßt dabei offen, ob<br />
<strong>die</strong> <strong>Zugang</strong>sbedingungen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Abkommen ausgestaltet<br />
werden.<br />
Offen geblieben ist in der Konvention auch <strong>die</strong> Regelung des <strong>Zugang</strong>s <strong>zu</strong> genetischen <strong>Ressourcen</strong><br />
in Ex-situ-Sammlungen, <strong>die</strong> vor Inkrafttreten ("nicht in Übereinstimmung mit") der Konvention<br />
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