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Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

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Positionspapier <strong>zu</strong>m <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> und <strong>zu</strong>r Weitergabe von PGRFA<br />

unmittelbares internationales Recht <strong>die</strong>ser Gruppen auf Förderung von Erhaltungsmaßnahmen oder<br />

Nutzenbeteiligung ist demgegenüber in der Konvention nicht vorgesehen. Es obliegt <strong>zu</strong>nächst den<br />

entsprechenden Staaten selbst, <strong>die</strong> Interessen <strong>die</strong>ser Gruppen, wie sie sich aus der Konvention<br />

ergeben, <strong>zu</strong> wahren. Es ist aber möglich und <strong>zu</strong> einem gewissen Grad auch erforderlich, Beiträge<br />

und Interessen solcher Gruppen im Hinblick auf <strong>die</strong> Leistungen und <strong>die</strong> Mittelvergabe durch den<br />

Finanzierungsmechanismus nach Art. 20 und 21 <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />

Was das Finanzierungssystem der Konvention anbelangt, das in Art. 20 und 21 vorgesehen ist, so<br />

ist darauf hin<strong>zu</strong>weisen, daß nach Art. 20 Abs. 2 <strong>die</strong> Förderpflicht der entwickelten Länder auf<br />

"neue und <strong>zu</strong>sätzliche finanzielle Mittel" bezogen ist. Damit soll nach dem Willen der Konvention<br />

sichergestellt werden, daß <strong>die</strong> Beträge <strong>zu</strong>r Finanzierung der Umset<strong>zu</strong>ng der Konvention nicht<br />

durch Umschichtung aus anderen Bereichen der Entwicklungs<strong>zu</strong>sammenarbeit aufgebracht<br />

werden.<br />

Was <strong>die</strong> Aufgabenstellung des Finanzierungssystems nach Art. 20 und 21 der Konvention anbelangt,<br />

ist darauf hin<strong>zu</strong>weisen, daß <strong>die</strong>se sich primär auf <strong>die</strong> Finanzierung der Erhaltungsmaßnahmen<br />

in Entwicklungsländern richtet. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 20 Abs. 2, der den<br />

Entwicklungsländern <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung von Maßnahmen <strong>zu</strong>r Erfüllung von Verpflichtungen<br />

aus dem Übereinkommen finanzielle Mittel <strong>zu</strong>spricht. Daneben enthält zwar der erste Satz des<br />

Abs. 2 des Art. 20 <strong>die</strong> Formulierung, daß <strong>die</strong> finanziellen Mittel <strong>die</strong> Entwicklungsländer auch in<br />

<strong>die</strong> Lage versetzen sollen, aus den Bestimmungen des Übereinkommens Nutzen <strong>zu</strong> ziehen. Es ist<br />

aber fraglich, ob mit <strong>die</strong>ser Formulierung gemeint ist, daß auch <strong>die</strong> Teilhabegebote, <strong>die</strong> an <strong>die</strong> <strong>zu</strong>r<br />

Verfügungstellung genetischer <strong>Ressourcen</strong> anknüpfen, über das Finanzierungssystem abgewickelt<br />

werden sollen. Dagegen scheint insbesondere <strong>zu</strong> sprechen, daß Art. 20 Abs. 2 von einem<br />

Mehrkostenansatz ausgeht, mit dem sich der potentielle wirtschaftliche Nutzen, auf den sich <strong>die</strong><br />

Teilhabegebote und insbesondere <strong>die</strong> Ergebnisbeteiligung beziehen, nicht <strong>zu</strong> erfassen ist. Hält man<br />

es im Sinne einer <strong>zu</strong>nächst nicht ab<strong>zu</strong>sichernden extensiven Auslegung des Art. 20 Abs. 2 <strong>für</strong><br />

<strong>zu</strong>treffend, daß das Finanzierungssystem auch <strong>die</strong> Beteiligungsgebote abdecken soll, so wäre<br />

jedenfalls bei der Aufbringung und der Verteilung der Mittel mit <strong>zu</strong> berücksichtigen, welcher Staat<br />

in welchem Umfang als Lieferant bzw. Abnehmer von genetischen <strong>Ressourcen</strong> tätig geworden ist.<br />

Entsprechend Art. 39 soll <strong>die</strong> Bereitstellung finanzieller Mittel <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng der Konvention<br />

über <strong>die</strong> biologische Vielfalt über <strong>die</strong> globale Umweltfazilität (GEF) – <strong>zu</strong>nächst als Interims-<br />

Finanzierungsmechanismus – erfolgen 9 . Finanziert werden aus der GEF <strong>die</strong> <strong>zu</strong>sätzlichen Kosten,<br />

<strong>die</strong> dadurch entstehen, daß sich Projektaktivitäten an den Interessen des globalen Umweltschutzes<br />

orientieren. Die GEF vergibt Zuschüsse <strong>für</strong> Investitionen und technische Beratung in den<br />

folgenden Bereichen: Schutz der Ozonschicht, Klimaschutz, Schutz der internationalen Gewässer<br />

12<br />

9<br />

Neben GEF existieren auch noch andere Finanzierungsquellen <strong>für</strong> Erhaltungsmaßnahmen (nationale<br />

Mittel, Instrumente der Entwicklungs<strong>zu</strong>sammenarbeit, Privatkapital).

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