Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
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J. STRAUS<br />
Lehre jeweils mit der einzelnen im Stand der Technik vorgefundenen Information (also 1:1), was<br />
ein Kombinieren der Informationen aus dem Stand der Technik im Wege einer sogenannten<br />
mosaikartigen Betrachtung nicht <strong>zu</strong>läßt 33 .<br />
Je mehr also über <strong>die</strong> genetische Konstitution von Mikroorganismen, Pflanzen und Tieren der<br />
Öffentlichkeit <strong>zu</strong>gänglich gemacht wird, desto geringer werden <strong>die</strong> Möglichkeiten, auf Erfindungen,<br />
<strong>die</strong> sich auf solches Material beziehen, Produktschutz <strong>zu</strong> bekommen. Je nach der Interessenlage<br />
werden Wissenschaftler und Forscher also relevante Informationen entweder schnell<br />
veröffentlichen, damit sie in <strong>die</strong> public domain gelangen und als solche nicht mehr patentiert<br />
werden können, oder aber <strong>zu</strong>rückhalten, bis sie <strong>die</strong> gewerbliche Anwendbarkeit solcher Daten<br />
selbst oder in Zusammenarbeit mit Partnern herausgefunden haben, um dann Anmeldungen <strong>zu</strong><br />
tätigen. Allerdings muß in <strong>die</strong>sem Zusammenhang hin<strong>zu</strong>gefügt werden, daß <strong>die</strong> Veröffentlichung<br />
solcher Daten allein deren Patentierung <strong>für</strong> besondere Verwendungen nicht verhindert, wenn es<br />
sich um eine neue Verwendung handelt und <strong>die</strong>se Verwendung sich nicht aus dem Stand der<br />
Technik <strong>für</strong> den Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise ergeben hat. Die Entwicklung im<br />
Bereich der Kartierung und Sequenzierung des humanen Genoms, auf <strong>die</strong> ich hier nicht eingehen<br />
kann, reflektiert <strong>die</strong>se Problematik treffend 34 .<br />
14. Das Problem der Erfinder im Bereich der belebten Natur, das Ergebnis ihrer Arbeit schriftlich<br />
so <strong>zu</strong> beschreiben, daß es von einem Durchschnittsfachmann allein aufgrund der schriftlichen<br />
Beschreibung wiederholt werden kann, ist allgemein bekannt 35 . Allgemein bekannt dürfte auch<br />
sein, daß sich national und international als Ergän<strong>zu</strong>ng der schriftlichen Beschreibung das System<br />
der Hinterlegung von biologischem Material in öffentlich <strong>zu</strong>gänglichen Hinterlegungsstellen<br />
etabliert hat, und <strong>die</strong>ses System den <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong>m hinterlegten Material in der Regel schon bei der<br />
Veröffentlichung der Patentanmeldung, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Patenterteilung gewährleistet.<br />
International verhilft der Budapester Vertrag über <strong>die</strong> internationale Anerkennung der<br />
Hinterlegung von Mikroorganismen <strong>zu</strong> Patentierungszwecken von 1977 <strong>die</strong>sem Hilfsinstrument<br />
<strong>zu</strong>r Funktionsfähigkeit. Soweit es sich um biologisches Material handelt, insbesondere um <strong>die</strong> Hinterlegung<br />
von genetischen Informationen in passenden und replikationsfähigen Wirtsorganismen,<br />
können Zweifel an der Verfügbarkeit <strong>die</strong>ses Hilfsinstrumentariums nicht ernsthaft ins Gespräch<br />
gebracht werden 36 . Ob <strong>die</strong> Hinterlegung als Ergän<strong>zu</strong>ng der schriftlichen Beschreibung sich<br />
letztlich, wie in den USA, auch in Europa und anderen Teilen der Welt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wiederholbarkeit<br />
33<br />
34<br />
35<br />
36<br />
Vgl. statt aller Benkard (Bruchhausen), a.a.O., § 4 PatG Rdn. 6, mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen.<br />
Vgl. Evans, Intellectual Property Issues: Getting to Gripps with the Patent Problem, 1 Genome Digest -<br />
HUGO European News Nr. 2, S. 4 ff.<br />
Zu <strong>die</strong>ser Problematik sei allgemein auf <strong>die</strong> Monographie von Straus/Moufang, Hinterlegung und Freigabe<br />
von biologischem Material <strong>für</strong> Patentierungszwecke - Patent- und eigentumsrechtliche Aspekte, Baden-<br />
Baden 1989, verwiesen.<br />
Das ist auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bundesrepublik Deutschland spätestens seit dem BGH-Beschluß in GRUR 1987, 231<br />
- "Tollwutvirus", geklärt.<br />
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