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Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

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J. STRAUS<br />

patentfähige Erfindungen gelten. Allerdings ist <strong>die</strong>ser Patentierungsausschluß überall, entweder<br />

wie in Art. 52 Abs. 2 und 3 EPÜ gesetzlich geregelt, oder aber in den USA durch <strong>die</strong> Rechtssprechung<br />

so entwickelt, auf Entdeckungen als solche beschränkt. Wie <strong>die</strong> Rechtsprechung des<br />

Bundespatentgerichts 14 , der auch <strong>die</strong> Richtlinien <strong>für</strong> <strong>die</strong> Prüfung im Europäischen Patentamt<br />

folgen 15 , gezeigt hat, können auch in der Natur aufgefundene Stoffe, <strong>die</strong> vom Erfinder erstmals<br />

genau beschrieben werden und somit als "neu", da deren Vorhandensein bis dahin nicht bekannt<br />

war, gelten, patentiert werden, wenn der Erfinder gleichzeitig den Weg weist, wie solche Stoffe<br />

der Allgemeinheit auf Dauer bereitgestellt werden können.<br />

7. Der Entdecker wird also dann <strong>zu</strong>m Erfinder, wenn er einen in der Natur zwar vorhandenen,<br />

aber unerkannt gebliebenen Stoff erstmals beschreibt und <strong>zu</strong>gleich auch eine wiederholbare technische<br />

Lehre bereitstellt, wie <strong>die</strong>ser Naturstoff hergestellt werden kann. Die Herstellbarkeit des<br />

Naturstoffes in wiederholbarer Weise ist <strong>für</strong> jeden Stoffanspruch <strong>die</strong> Grundvorausset<strong>zu</strong>ng 16 . Die<br />

Aufgabe, <strong>die</strong> durch eine Stofferfindung gelöst wird, wird allein in der Bereitstellung eines neuen<br />

Stoffes von bestimmter Konstitution gesehen. Während der unter Schutz <strong>zu</strong> stellende Naturstoff<br />

alle Patentierungsvorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllen muß, d.h., er muß neu im Sinne einer absoluten<br />

Unbekanntheit sein, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwend- bar sein,<br />

braucht <strong>die</strong>s <strong>für</strong> den Herstellungsweg selbst nicht <strong>zu</strong><strong>zu</strong>treffen. Dabei gehen <strong>die</strong> Meinungen etwas<br />

auseinander, ob es sich bei dem Herstellungsverfahren um ein Syntheseverfahren handeln muß 17<br />

oder ob auch ein Isolierverfahren ausreichen kann 18 . Die Erteilungspraxis des Europäischen<br />

Patentamts (EPA) oder etwa des Deutschen Patentamts (DPA) sowie des amerikanischen und<br />

japanischen Patentamtes läßt <strong>für</strong> den Patentschutz von Naturstoffen auch deren Bereitstellung<br />

14<br />

15<br />

16<br />

17<br />

18<br />

aber objektiv in der Natur schon vorhandener Gesetzmäßigkeiten, Wirkungs<strong>zu</strong>sammenhänge,<br />

Eigenschaften oder Erscheinungen; Erfindung ist dagegen <strong>die</strong> zweckgerichtete Lösung eines bestimmten<br />

Problems mit technischen Mitteln. Vgl. Beier/Straus, Der Schutz wissenschaftlicher Forschungsergebnisse,<br />

Weinheim etc. 1982, S. 14.<br />

Vgl. z.B. <strong>die</strong> Entscheidungen in GRUR 19781 238 (239) "Antamanid" und in GRUR 1978, 702 (703)<br />

- "Menthothiole"; s. da<strong>zu</strong> auch Bernhardt/Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Auf1., München 1986,<br />

S. 86f.<br />

Die Prüfungsrichtlinien des EPA bestimmen <strong>die</strong>sbezüglich: „Das Auffinden eines Stoffes in der Natur<br />

ist ebenfalls eine bloße Entdeckung und folglich nicht patentierbar. Wenn jedoch ein Stoff in der Natur<br />

aufgefunden und ein Verfahren <strong>für</strong> seine Gewinnung entwickelt wird, ist <strong>die</strong>ses Verfahren patentierbar.<br />

Wenn der Stoff entweder durch seine Struktur, durch das Verfahren, durch das er hergestellt wird oder<br />

andere Parameter genau beschrieben werden kann und völlig „neu“ ist, d.h. sein Vorhandensein war<br />

vorher nicht bekannt, dann kann er als solcher ebenfalls patentierbar sein. Ein Beispiel <strong>für</strong> einen solchen<br />

Fall ist das Auffinden eines neuen, von einem Mikroorganismus erzeugten Stoffes.“ (Teil C, Kap. IV 2.3<br />

-„Entdeckungen“).<br />

Es genügt daher in aller Regel nicht, daß der Forscher z.B. <strong>die</strong> neue DNA-Sequenz<br />

bekannt gibt und da<strong>für</strong> in einer Anmeldung Schutz begehrt. Dies würde nur dann ausreichen, wenn sich<br />

<strong>für</strong> den Durchschnittsfachmann aus der Formel des Stoffes allein der Herstellungsweg in offensichtlicher<br />

Weise ergeben würde. Vgl. Benkard (Bruchhausen), Patentgesetz, 9. Aufl., München 1993, § 1 Rdn. 70.<br />

Bruchhausen bezieht sich dabei ausdrücklich auf eine Entscheidung des britischen House of Lords in<br />

Sachen Asahi Kogyo [1991] RPC 485 = aus<strong>zu</strong>gsweise deutsche Überset<strong>zu</strong>ng in GRUR Int. 1993, 325<br />

- "Tumornekrosefaktor" mit Anm. von Moufang.<br />

So z.B. Bruchhausen und Ullmann in Benkard, a.a.O., § 1 Rdn. 93 und § 3 Rdn. 93.<br />

So Schulte, Patentgesetz mit EPÜI 5. Aufl. Köln etc. 1994, § 1 Rdn. 126, 127.<br />

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