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Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

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H.W. RUTZ<br />

geschützten Sorten wiederfinden lassen, jedoch nicht vereint in einer einzelnen Sorte. Entscheidend<br />

ist, daß <strong>die</strong> Kombination der Ausprägung der Merkmale einer neuen Sorte einzig ist.<br />

Die Erfordernisse der Homogenität und Beständigkeit ergeben sich aus der biologischen Materie<br />

der Pflanze von selbst. Nur eine Gesamtheit von Pflanzen, <strong>die</strong> hinreichend einheitlich ist, kann sich<br />

von einer anderen vergleichbar einheitlichen Pflanzenmenge unterscheiden. Im anderen Falle gäbe<br />

es Überschneidungen zwischen den beiden Mengen, und es wäre nicht möglich, Verlet<strong>zu</strong>ngen des<br />

Rechts nach<strong>zu</strong>weisen. Die Notwendigkeit der Beständigkeit ist ebenfalls offensichtlich. So muß<br />

eine Sorte nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen<br />

Vermehrungszyklus, am Ende des Zyklus unverändert bleiben.<br />

Diese drei letztgenannten Erfordernisse werden durch Anbau vom Bundessortenamt geprüft.<br />

1.2 Wirkung des Sortenschutzes<br />

Bevor darüber gesprochen werden soll, wie ein Sortenschutzrecht wirkt, ist <strong>zu</strong>erst <strong>zu</strong> erläutern,<br />

wo es wirkt. In den Erörterungen entsteht manchmal der Eindruck, daß davon ausgegangen wird,<br />

daß ein nach dem UPOV-Übereinkommen erteiltes Sortenschutzrecht in allen 25 UPOV-Verbandsstaaten<br />

gültig ist. Dies ist nicht der Fall. Zwar werden von den Verbandsstaaten Sortenschutzrechte<br />

nach den gleichen Prinzipien vergeben, <strong>die</strong> Rechte basieren jedoch auf nationalen<br />

Gesetzen und wirken somit nur auf dem Hoheitsgebiet des Staates, der das Recht gewährt hat.<br />

Ein übernationales Sortenschutzrecht ist erstmals durch <strong>die</strong> Verordnung über den gemeinschaftlichen<br />

Sortenschutz der EG vom 27. Juli 1994 eröffnet worden. Aber auch hier ist <strong>die</strong> Wirkung auf<br />

das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begrenzt.<br />

Entsprechend dem UPOV-Übereinkommen von 1978 hat der Sortenschutz <strong>die</strong> Wirkung, daß allein<br />

der Sortenschutzinhaber berechtigt ist, Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte in den<br />

Verkehr <strong>zu</strong> bringen oder "hier<strong>für</strong>" <strong>zu</strong> erzeugen.<br />

Diese Formulierung, <strong>die</strong> aus dem deutschen Sortenschutzgesetz stammt, läßt im Umkehrschluß<br />

erkennen, daß Vermehrungsmaterial, das nicht mit der Absicht erzeugt wurde, in den Verkehr<br />

gebracht <strong>zu</strong> werden, von dem Landwirt <strong>für</strong> Saatzwecke verwendet werden kann, ohne ein<br />

Schutzrecht <strong>zu</strong> verletzen. Das heißt, der Landwirt kann auf seinem Betrieb erzeugtes Saatgut auf<br />

<strong>die</strong>sem Betrieb wieder als Ressource <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erzeugung von Konsumware nutzen. Dieser Sachverhalt<br />

wird als Landwirteprivileg bezeichnet, wobei fest<strong>zu</strong>halten ist, daß <strong>die</strong>s kein Recht an sich<br />

ist, sondern nur aus der Formulierung der Schutzrechtswirkung gefolgert werden kann. Würde das<br />

Wort "hier<strong>für</strong>" aus der oben angegebenen Formulierung gestrichen, gäbe es kein Landwirteprivileg.<br />

Unter <strong>die</strong> Schutzrechtswirkung nach dem UPOV Übereinkommen von 1978 fällt desweiteren <strong>die</strong><br />

fortlaufende Verwendung einer geschützten Sorte <strong>zu</strong>r Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer<br />

anderen Sorte, z.B. bei der Verwendung einer geschützten Erbkomponente <strong>zu</strong>r Erzeugung von<br />

Saatgut einer Hybridsorte. Bei Zierpflanzen erstreckt sich der Sortenschutz auch auf Pflanzen oder

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