Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
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H.W. RUTZ<br />
geschützten Sorten wiederfinden lassen, jedoch nicht vereint in einer einzelnen Sorte. Entscheidend<br />
ist, daß <strong>die</strong> Kombination der Ausprägung der Merkmale einer neuen Sorte einzig ist.<br />
Die Erfordernisse der Homogenität und Beständigkeit ergeben sich aus der biologischen Materie<br />
der Pflanze von selbst. Nur eine Gesamtheit von Pflanzen, <strong>die</strong> hinreichend einheitlich ist, kann sich<br />
von einer anderen vergleichbar einheitlichen Pflanzenmenge unterscheiden. Im anderen Falle gäbe<br />
es Überschneidungen zwischen den beiden Mengen, und es wäre nicht möglich, Verlet<strong>zu</strong>ngen des<br />
Rechts nach<strong>zu</strong>weisen. Die Notwendigkeit der Beständigkeit ist ebenfalls offensichtlich. So muß<br />
eine Sorte nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen<br />
Vermehrungszyklus, am Ende des Zyklus unverändert bleiben.<br />
Diese drei letztgenannten Erfordernisse werden durch Anbau vom Bundessortenamt geprüft.<br />
1.2 Wirkung des Sortenschutzes<br />
Bevor darüber gesprochen werden soll, wie ein Sortenschutzrecht wirkt, ist <strong>zu</strong>erst <strong>zu</strong> erläutern,<br />
wo es wirkt. In den Erörterungen entsteht manchmal der Eindruck, daß davon ausgegangen wird,<br />
daß ein nach dem UPOV-Übereinkommen erteiltes Sortenschutzrecht in allen 25 UPOV-Verbandsstaaten<br />
gültig ist. Dies ist nicht der Fall. Zwar werden von den Verbandsstaaten Sortenschutzrechte<br />
nach den gleichen Prinzipien vergeben, <strong>die</strong> Rechte basieren jedoch auf nationalen<br />
Gesetzen und wirken somit nur auf dem Hoheitsgebiet des Staates, der das Recht gewährt hat.<br />
Ein übernationales Sortenschutzrecht ist erstmals durch <strong>die</strong> Verordnung über den gemeinschaftlichen<br />
Sortenschutz der EG vom 27. Juli 1994 eröffnet worden. Aber auch hier ist <strong>die</strong> Wirkung auf<br />
das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begrenzt.<br />
Entsprechend dem UPOV-Übereinkommen von 1978 hat der Sortenschutz <strong>die</strong> Wirkung, daß allein<br />
der Sortenschutzinhaber berechtigt ist, Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte in den<br />
Verkehr <strong>zu</strong> bringen oder "hier<strong>für</strong>" <strong>zu</strong> erzeugen.<br />
Diese Formulierung, <strong>die</strong> aus dem deutschen Sortenschutzgesetz stammt, läßt im Umkehrschluß<br />
erkennen, daß Vermehrungsmaterial, das nicht mit der Absicht erzeugt wurde, in den Verkehr<br />
gebracht <strong>zu</strong> werden, von dem Landwirt <strong>für</strong> Saatzwecke verwendet werden kann, ohne ein<br />
Schutzrecht <strong>zu</strong> verletzen. Das heißt, der Landwirt kann auf seinem Betrieb erzeugtes Saatgut auf<br />
<strong>die</strong>sem Betrieb wieder als Ressource <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erzeugung von Konsumware nutzen. Dieser Sachverhalt<br />
wird als Landwirteprivileg bezeichnet, wobei fest<strong>zu</strong>halten ist, daß <strong>die</strong>s kein Recht an sich<br />
ist, sondern nur aus der Formulierung der Schutzrechtswirkung gefolgert werden kann. Würde das<br />
Wort "hier<strong>für</strong>" aus der oben angegebenen Formulierung gestrichen, gäbe es kein Landwirteprivileg.<br />
Unter <strong>die</strong> Schutzrechtswirkung nach dem UPOV Übereinkommen von 1978 fällt desweiteren <strong>die</strong><br />
fortlaufende Verwendung einer geschützten Sorte <strong>zu</strong>r Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer<br />
anderen Sorte, z.B. bei der Verwendung einer geschützten Erbkomponente <strong>zu</strong>r Erzeugung von<br />
Saatgut einer Hybridsorte. Bei Zierpflanzen erstreckt sich der Sortenschutz auch auf Pflanzen oder