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Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

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H.W. RUTZ<br />

In einer Durchführungsverordnung werden nun Einzelheiten näher <strong>zu</strong> bestimmen sein. Diejenigen<br />

Mitgliedstaaten, <strong>die</strong> auch <strong>zu</strong>künftig weiter nationale Sortenschutzrechte erteilen werden, werden<br />

sich bei der Ausgestaltung der eigenen Regelungen <strong>für</strong> das neue Landwirteprivileg sicherlich eng<br />

an <strong>die</strong> Regelungen der EG anlehnen. Bei unterschiedlichen Regelungen wäre bei einer Sorte<br />

womöglich ein unbegrenzter Nachbau möglich, wo hingegen bei einer anderen Sorte, <strong>die</strong> unter ein<br />

anderes Schutzrecht fällt, nur ein einmaliger Nachbau des Saatgutes erlaubt ist. Eine solche<br />

Situation ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Landwirtschaft un<strong>zu</strong>mutbar und sollte deshalb vermieden werden.<br />

Welche Konsequenzen haben <strong>die</strong>se Regelungen <strong>für</strong> den <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> und <strong>die</strong> Nut<strong>zu</strong>ng von genetischen<br />

<strong>Ressourcen</strong>? Die Auswirkungen, <strong>die</strong> durch den Wegfall des Landwirteprivilegs in seiner<br />

bisherigen Form entstehen, werden mit der Nachbauregelung abgefedert. Die Nut<strong>zu</strong>ngsmöglichkeiten<br />

einer Sorte werden damit in jedem Fall von der Zahlung einer Vergütung abhängig gemacht.<br />

Diese wird geringer sein als <strong>die</strong> Vergütung, <strong>die</strong> als Züchterlizenz im Saatgutpreis mitenthalten ist.<br />

Durch den Erhalt des Züchterprivilegs ist der <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> genetischen <strong>Ressourcen</strong> <strong>für</strong> Züchtungszwecke<br />

nicht eingeschränkt. Eine gewisse Einschränkung mag sich jedoch dann ergeben, wenn ein<br />

Sortenschutzinhaber einer Ausgangssorte dem Züchter einer im wesentlichen abgeleiteten Sorte,<br />

<strong>die</strong> unter das Schutzrecht der Ausgangssorte fällt, verbietet, Vermehrungsmaterial der Sorte in den<br />

Verkehr <strong>zu</strong> bringen beziehungsweise an andere ab<strong>zu</strong>geben. In <strong>die</strong>sem Fall stünde <strong>die</strong> im<br />

wesentlichen abgeleitete Sorte als genetische Ressource nicht <strong>zu</strong>r Verfügung.<br />

3 Saatgutverkehr<br />

In der Europäischen Union bilden 8 Richtlinien des Rates <strong>die</strong> Grundlage <strong>für</strong> den Saatgutverkehr<br />

von landwirtschaftlichen- und Gemüsearten. Die ersten Richtlinien wurden bereits 1966 vom<br />

Ministerrat verabschiedet. Ihr Ziel ist es, <strong>die</strong> Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus<br />

mit hochwertigem Saatgut sicher<strong>zu</strong>stellen. Anders als beim Sortenschutz steht somit bei den<br />

Regelungen <strong>zu</strong>m Saatgutverkehr der Verbraucherschutz im Vordergrund.<br />

Mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsesorten, bei denen auch das Inverkehrbringen von sogenanntem<br />

Standardsaatgut möglich ist, liegt den Richtlinien folgendes Prinzip <strong>zu</strong>grunde:<br />

Nur anerkanntes Basis- oder Zertifiziertes Saat- und Pflanzgut kann in den Verkehr gebracht<br />

werden und nur Saat- und Pflanzgut <strong>zu</strong>gelassener Sorten kann anerkannt werden.<br />

Um <strong>zu</strong>gelassen <strong>zu</strong> werden muß eine Sorte unterscheidbar, homogen und beständig sein sowie im<br />

Falle landwirtschaftlicher Pflanzenarten einen landeskulturellen Wert besitzen und mit einer<br />

eintragbaren Sortenbezeichnung versehen sein. Anders als beim Sortenschutz ist <strong>die</strong> Neuheit nicht<br />

erforderlich, da<strong>für</strong> kommt bei den landwirtschaftlichen Arten das Erfordernis des landeskulturellen<br />

Wertes hin<strong>zu</strong>. Im Saatgutverkehrsgesetz wird <strong>die</strong>ser wie folgt definiert:

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