Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
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J. STRAUS<br />
genetische Information, also z.B. das Gen, enthält und in dem <strong>die</strong>se Information <strong>zu</strong>r Wirkung<br />
gelangt (Art. 10).<br />
22. Über eine bloße Klarstellung hinaus geht aber Art. 9 Abs. 2, der <strong>die</strong> Streitfrage des Umfangs<br />
des Schutzes von Verfahrenspatenten regelt: Als unmittelbares Verfahrenserzeugnis eines patentierten<br />
Verfahrens, und damit vom Schutz erfaßt, gilt auch das biologische Material, das durch<br />
generative oder durch vegetative Vermehrung des einmal mit Hilfe des geschützten Verfahrens<br />
hergestellten Materials gewonnen wird, solange es <strong>die</strong> gleichen Merkmale aufweist. Nach Satz 2<br />
<strong>die</strong>ser Vorschrift können solche Verfahrenserzeugnisse auch Pflanzensorten oder Tierarten sein 49 .<br />
23. Durchbrochen werden <strong>die</strong> Wirkungen des Patentschutzes in Art. 12 <strong>zu</strong>gunsten von Landwirten,<br />
welchen es erlaubt sein wird, entsprechend der Regelung des Landwirteprivilegs in der<br />
Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz 50 auf das an sich von Patenten erfaßte<br />
Erntegut <strong>für</strong> den Bedarf des eigenen Betriebs, ohne Genehmigung des Patentinhabers, weiter <strong>zu</strong><br />
vermehren. Da Landwirte in aller Regel ja nur Pflanzensorten verwenden, ist <strong>die</strong>se Ausnahme eine<br />
logische Folge des Landwirteprivilegs im Sortenschutz. Die Landwirte sind somit aus dem Obligo,<br />
<strong>die</strong>ses liegt aber nunmehr bei den Pflanzenzüchtern, <strong>die</strong> sich <strong>für</strong> ihre Züchtungen patentierten<br />
Materials be<strong>die</strong>nen und da<strong>für</strong> eine Genehmigung des Patentinhabers bedürfen.<br />
49<br />
50<br />
Der Schutz des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses, auch nach Art. 9 Abs. 2 des<br />
Richtlinienvorschlages, darf allerdings nicht mit dem "product by process"-Produktschutz verwechselt<br />
werden. Während letzterer alle Produkte, unabhängig vom Herstellungsverfahren erfaßt, erstreckt sich<br />
der Schutz nach Art. 9 Abs. 2 nur auf Erzeugnisse generativer oder vegetativer Vermehrung aus dem<br />
Material, das mit Hilfe des patentgeschützten Verfahrens hergestellt wurde. Andernfalls würde <strong>die</strong>se<br />
Vorschrift mit den dem Art. 53b EPÜ nachgebildeten Bestimmungen der Patentgesetze der EU-Staaten<br />
kolli<strong>die</strong>ren.<br />
Vom 27.7.1994, AB1. EG vom 1.9.1994 Nr. L 227/1.<br />
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