29.01.2013 Aufrufe

Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

J. STRAUS<br />

genetische Information, also z.B. das Gen, enthält und in dem <strong>die</strong>se Information <strong>zu</strong>r Wirkung<br />

gelangt (Art. 10).<br />

22. Über eine bloße Klarstellung hinaus geht aber Art. 9 Abs. 2, der <strong>die</strong> Streitfrage des Umfangs<br />

des Schutzes von Verfahrenspatenten regelt: Als unmittelbares Verfahrenserzeugnis eines patentierten<br />

Verfahrens, und damit vom Schutz erfaßt, gilt auch das biologische Material, das durch<br />

generative oder durch vegetative Vermehrung des einmal mit Hilfe des geschützten Verfahrens<br />

hergestellten Materials gewonnen wird, solange es <strong>die</strong> gleichen Merkmale aufweist. Nach Satz 2<br />

<strong>die</strong>ser Vorschrift können solche Verfahrenserzeugnisse auch Pflanzensorten oder Tierarten sein 49 .<br />

23. Durchbrochen werden <strong>die</strong> Wirkungen des Patentschutzes in Art. 12 <strong>zu</strong>gunsten von Landwirten,<br />

welchen es erlaubt sein wird, entsprechend der Regelung des Landwirteprivilegs in der<br />

Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz 50 auf das an sich von Patenten erfaßte<br />

Erntegut <strong>für</strong> den Bedarf des eigenen Betriebs, ohne Genehmigung des Patentinhabers, weiter <strong>zu</strong><br />

vermehren. Da Landwirte in aller Regel ja nur Pflanzensorten verwenden, ist <strong>die</strong>se Ausnahme eine<br />

logische Folge des Landwirteprivilegs im Sortenschutz. Die Landwirte sind somit aus dem Obligo,<br />

<strong>die</strong>ses liegt aber nunmehr bei den Pflanzenzüchtern, <strong>die</strong> sich <strong>für</strong> ihre Züchtungen patentierten<br />

Materials be<strong>die</strong>nen und da<strong>für</strong> eine Genehmigung des Patentinhabers bedürfen.<br />

49<br />

50<br />

Der Schutz des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses, auch nach Art. 9 Abs. 2 des<br />

Richtlinienvorschlages, darf allerdings nicht mit dem "product by process"-Produktschutz verwechselt<br />

werden. Während letzterer alle Produkte, unabhängig vom Herstellungsverfahren erfaßt, erstreckt sich<br />

der Schutz nach Art. 9 Abs. 2 nur auf Erzeugnisse generativer oder vegetativer Vermehrung aus dem<br />

Material, das mit Hilfe des patentgeschützten Verfahrens hergestellt wurde. Andernfalls würde <strong>die</strong>se<br />

Vorschrift mit den dem Art. 53b EPÜ nachgebildeten Bestimmungen der Patentgesetze der EU-Staaten<br />

kolli<strong>die</strong>ren.<br />

Vom 27.7.1994, AB1. EG vom 1.9.1994 Nr. L 227/1.<br />

13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!