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Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

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Eigentumsrechte und <strong>Zugang</strong>sbedingungen <strong>zu</strong> genetischen <strong>Ressourcen</strong> auf internationaler Ebene<br />

Das Konzept der farmers´ rights und seine Akzeptanz in der FAO stellen erstmals eine quid-proquo<br />

Begründung in der Diskussion über den <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> genetischen <strong>Ressourcen</strong> dar. Somit<br />

werden <strong>die</strong> Industrieländer mehr <strong>für</strong> <strong>die</strong> Nut<strong>zu</strong>ng schulden als <strong>für</strong> <strong>die</strong> Übernahme der Kosten <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Erhaltung der genetischen <strong>Ressourcen</strong> 13 .<br />

Der Grundsatz des freien Austausches wurde weiterhin eingeschränkt, jedoch nicht ganz verworfen,<br />

als <strong>die</strong> FAO 1991 eine weitere Entschließung verabschiedete 14 , <strong>die</strong> zwar den Grundsatz des<br />

Erbes der Menschheit anerkannte, doch gleichzeitig darauf hinwies, "daß <strong>die</strong> Länder in eigener<br />

Hoheit über ihre pflanzengenetischen <strong>Ressourcen</strong> entscheiden können". Damit wird <strong>die</strong> Regel der<br />

freien Verfügbarkeit aufgehoben und erklärt, daß <strong>die</strong> "Bedingungen des <strong>Zugang</strong>s <strong>zu</strong> pflanzengenetischen<br />

<strong>Ressourcen</strong> noch genauer geklärt werden müssen".<br />

Somit hat das Credo des Erbes der Menschheit, obwohl es viel von seinem praktischen Inhalt eingebüßt<br />

hat, in der FAO doch überlebt. Es hat keinen Eingang in das Übereinkommen über <strong>die</strong> biologische<br />

Vielfalt gefunden.<br />

4 Internationale Forschungs<strong>zu</strong>sammenarbeit unter der Ägide des Übereinkommens über<br />

<strong>die</strong> biologische Vielfalt<br />

Das Übereinkommen über <strong>die</strong> biologische Vielfalt wurde auf dem Umweltgipfel in Rio de Janeiro<br />

im Juni 1992 verabschiedet, der den ersten größeren internationalen Versuch darstellte, ein Aktionsprogramm<br />

<strong>zu</strong>r Bekämpfung eines breiten Spektrums von Umweltproblemen an<strong>zu</strong>gehen, einschließlich<br />

Klimaerwärmung, Zerstörung tropischer Wälder und der Notwendigkeit der Erhaltung<br />

der biologischen Lebensgrundlage, von denen das Überleben der Menschheit abhängt. Das Übereinkommen<br />

über <strong>die</strong> biologische Vielfalt ist kein besonders leuchtendes Beispiel <strong>für</strong> ein internationales<br />

Übereinkommen. An vielen Stellen ist es unklar, an anderen unlogisch oder widersprüchlich.<br />

Verpflichtungen werden in der Regel mit Formulierungen "soweit möglich und<br />

angebracht" eingeleitet, was nichts anderes bedeutet, als daß man sich nach besten Kräften<br />

bemühen will.<br />

Doch sind nur wenige mit dem Grundtenor des Übereinkommens nicht einverstanden. Wenn <strong>die</strong><br />

Erhaltung der Artenvielfalt allen nützt, sollten auch alle entsprechend ihren Möglichkeiten einen<br />

Beitrag da<strong>zu</strong> leisten. Das Übereinkommen versucht, <strong>die</strong> Interessen des Südens und des Nordens<br />

im Gleichgewicht <strong>zu</strong> halten: Im wesentlichen geht es darum, daß sich <strong>die</strong> Entwicklungsländer<br />

13<br />

14<br />

Es ist an<strong>zu</strong>merken, daß sich das Konzept der Rechte der Bauern der Definition nach auf genetisches<br />

Material in der Hand oder auf dem Land der Bauern erstreckt und nicht auf Beikrautarten, <strong>die</strong> in der<br />

Biotechnologieforschung von <strong>zu</strong>nehmender Bedeutung sind.<br />

Entschließung 3/91, angenommen von der 26. FAO-Konferenz, Rom, 9.-28. November 1991 (nunmehr<br />

Anhang 3 <strong>zu</strong>r Internationalen Verpflichtung).

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