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Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

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Positionspapier <strong>zu</strong>m <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> und <strong>zu</strong>r Weitergabe von PGRFA<br />

<strong>für</strong> PGR geschaffen werden, auf dem durch Angebot und Nachfrage eine Preisbildung <strong>für</strong><br />

genetische <strong>Ressourcen</strong> erfolgen kann 3 ; damit wird nur auf kurzfristige Nachfrageaspekte<br />

reagiert, ein möglicher <strong>zu</strong>künftiger Nutzen fließt nicht in <strong>die</strong> Preisbildung ein; ferner kann es<br />

in der Übergangszeit <strong>zu</strong> starken Behinderungen beim Austausch von PGR kommen;<br />

– Die Stammbäume der vermarkteten Sorten müßten offengelegt werden 4 ; eine Überprüfung<br />

<strong>die</strong>ser Angaben ist schwierig bis unmöglich; <strong>die</strong>s trifft insbesondere <strong>für</strong> zeitliche Angaben<br />

(Sammlung vor oder nach Inkrafttreten der Konvention) <strong>zu</strong>;<br />

– Eine Aufteilung von Gewinnanteilen bei komplexen Stammbäumen moderner Sorten ist<br />

schwierig (Abgren<strong>zu</strong>ngs- und Bewertungsproblematik);<br />

– Es werden keine Anreize <strong>für</strong> Erhaltungsmaßnahmen geschaffen 5 .<br />

2.2 Nut<strong>zu</strong>ngsorientierter Ansatz<br />

Bei <strong>die</strong>sem Ansatz wird unterschieden zwischen nicht-kommerzieller und kommerzieller Nut<strong>zu</strong>ng 6 .<br />

Während erstere im Rahmen eines multilateralen Abkommens mit freiem <strong>Zugang</strong> geregelt werden<br />

soll, sind <strong>für</strong> letztere bilaterale Regelungen über <strong>die</strong> <strong>Zugang</strong>sbedingungen vorgesehen.<br />

Vorteile:<br />

– Kostenfreier <strong>Zugang</strong> <strong>für</strong> nicht-gewinnorientierte und Forschungszwecke im Rahmen des multilateralen<br />

Abkommens.<br />

Probleme:<br />

– Eine klare Trennung zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Nutzern ist schwierig;<br />

langfristig zielt fast jede anfänglich nicht-kommerzielle Nut<strong>zu</strong>ng auf eine kommerzielle<br />

Nut<strong>zu</strong>ng; offen ist, wann <strong>die</strong> Kommerzialisierung beginnt bzw. wo eine Trennungslinie<br />

gezogen wird;<br />

– Die Stammbäume vermarkteter Sorten müßten offengelegt werden; Überprüfung der ge-<br />

6<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

Dies ist kein spezifisches Problem <strong>die</strong>ses Ansatzes sondern ein generelles Problem bei der Kompensation im Rahmen bilateraler<br />

Verträge.<br />

Hinweis: Dies steht nicht im Widerspruch <strong>zu</strong>r internationalen Sortenschutzgesetzgebung, UPOV erwähnt<br />

<strong>die</strong>se Möglichkeit nicht; in GATT wird UPOV nicht erwähnt; in GATT/TRIPs wird in Art. 27 Abs.3 nur<br />

gefordert, daß Sortenschutz entweder durch Patentschutz oder durch ein effektives Sui-generis-System<br />

bzw. eine Kombination von beiden sichergestellt werden muß. Einige Länder, wie z. B. Kanada,<br />

verlangen bereits <strong>die</strong> Offenlegung.<br />

Die Erhaltung <strong>zu</strong>m Nutzen späterer Generationen darf nicht gekoppelt werden an den kurzfristigen<br />

finanziellen Nutzen, der im Bereich der Landwirtschaft eher gering ist. Die finanzielle Unterstüt<strong>zu</strong>ng<br />

von Erhaltungsmaßnahmen sollte aber anhand wissenschaftlich begründeter Prioritäten erfolgen.<br />

Die Konvention unterscheidet nur zwischen "providers" und "users" von GR aber nicht zwischen<br />

kommerzieller und nicht-kommerzieller Nut<strong>zu</strong>ng.

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