Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
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2.2 Die wichtigsten Änderungen<br />
H.W. RUTZ<br />
Die wichtigsten Änderungen in dem neuen UPOV-Übereinkommen beinhalten deshalb eine<br />
Erweiterung der Schutzrechtswirkung. Nunmehr bedürfen folgende Handlungen mit Vermehrungsmaterial<br />
der geschützten Sorte der Zustimmung des Züchters:<br />
– <strong>die</strong> Erzeugung oder Vermehrung,<br />
– <strong>die</strong> Aufbereitung <strong>für</strong> Vermehrungszwecke,<br />
– das Feilhalten,<br />
– der Verkauf oder ein sonstiger Vertrieb,<br />
– <strong>die</strong> Ausfuhr,<br />
– <strong>die</strong> Einfuhr,<br />
– <strong>die</strong> Aufbewahrung <strong>zu</strong> einem der vorgenannten Zwecke.<br />
Ein uneingeschränktes Landwirteprivileg, wie es aus der alten Schutzrechtswirkung des Übereinkommens<br />
von 1978 noch herausgelesen werden kann, gibt es nicht mehr. Der Nachbau von<br />
Erntegut <strong>für</strong> Saatzwecke auf dem eigenen Betrieb ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers<br />
kann nur dann erfolgen, wenn das Recht eines Verbandsstaates <strong>die</strong>s ausdrücklich vorsieht. Die<br />
Nut<strong>zu</strong>ngsmöglichkeit des Landwirts der Ressource Sorte ist damit eingeschränkt.<br />
Das Schutzrecht erstreckt sich <strong>zu</strong>künftig auch auf <strong>die</strong> oben erwähnten Handlungen mit Erntegut,<br />
einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn <strong>die</strong>ses<br />
Erntegut aus Vermehrungsmaterial erwachsen ist, dessen Verwendung der Sortenschutzinhaber<br />
nicht <strong>zu</strong>gestimmt hat und er keine Gelegenheit hatte, sein Recht in be<strong>zu</strong>g auf das Vermehrungsmaterial<br />
wahr<strong>zu</strong>nehmen. Durch <strong>die</strong>se Schutzrechtserweiterung ist nunmehr auch der erste geschilderte<br />
Fall, <strong>die</strong> Einfuhr von Topfpflanzen oder Schnittblumen von der Schutzrechtswirkung<br />
abgedeckt. Das deutsche Sortenschutzgesetz enthält eine entsprechende Regelung <strong>für</strong> Sorten von<br />
Arten, <strong>die</strong> üblicherweise als Gehölze oder andere Obst- oder Zierpflanzen genutzt werden, bereits<br />
seit 1992.<br />
Entsprechend den eben skizzierten Regelungen <strong>für</strong> Erntegut ist es den Verbandsstaaten freigestellt,<br />
das Schutzrecht auch auf direkt aus Erntegut gewonnene Produkte aus<strong>zu</strong>dehnen, <strong>die</strong> durch<br />
ungenehmigte Benut<strong>zu</strong>ng von Erntegut erzeugt worden sind. Damit würde auch das Beispiel der<br />
geschlossenen Kreisläufe mit der Gemüsetiefkühlkost von der Schutzrechtswirkung abgedeckt<br />
sein.<br />
Auf eine Lösung <strong>für</strong> <strong>die</strong> gezielte Veränderung einer Ausgangssorte durch gentechnische Verfahren<br />
zielt das Konzept der im wesentlichen abgeleiteten Sorte ab. Danach fällt unter das Schutzrecht<br />
der Ausgangssorte auch eine Sorte, <strong>die</strong> von der Ausgangssorte vorwiegend abgeleitet ist und sich<br />
von <strong>die</strong>ser zwar deutlich unterscheidet, ihr aber in der Ausprägung der Merkmale im wesentlichen<br />
entspricht. Der Züchter einer Ausgangssorte kann somit dem Züchter einer von <strong>die</strong>ser Sorte<br />
abgeleiteten Sorte verbieten, Vermehrungsmaterial oder Erntegut der abgeleiteten Sorte <strong>zu</strong><br />
vertreiben, obgleich <strong>die</strong> abgeleitete Sorte selbst geschützt sein kann.