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Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

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Internationale und europäische Entwicklungen im Patentrecht bezüglich biologischen Materials<br />

Patents Handlungen ausnehmen, <strong>die</strong> <strong>zu</strong> Versuchszwecken erfolgen und sich auf den Gegenstand<br />

der patentierten Erfindung beziehen. Diese Ausnahme läßt zwar grundsätzlich Raum <strong>für</strong> Forschung<br />

und Weiterentwicklung 46 . Wenn allerdings <strong>die</strong> Ergebnisse der Weiterentwicklung, ganz gleich wie<br />

bedeutend sie sein mögen, immer noch unter <strong>die</strong> Ansprüche des älteren Patents fallen, dann können<br />

sie nur mit Zustimmung des Inhabers des dominierenden Patents, oder, falls öffentliches Interesse<br />

an ihrer Nut<strong>zu</strong>ng bejaht werden kann, im Wege der Gewährung von Zwangslizenzen genutzt<br />

werden 47 . Für solche Situationen schaffen <strong>die</strong> Patentgesetze der meisten EU-Staaten Abhilfe<br />

dadurch, daß sie, bei durchaus unterschiedlichen Vorausset<strong>zu</strong>ngen, <strong>die</strong> aber jeweils weit weniger<br />

anspruchsvoll sind als das "öffentliche Interesse", <strong>die</strong> Erteilung von sogenannten<br />

Abhängigkeitslizenzen vorsehen 48 . Art. 47 GPÜ läßt <strong>die</strong>ses Recht der nationalen Patentordnungen<br />

auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gemeinschaftspatente unberührt und es ist gar keine Frage, daß es auch gegenüber<br />

europäischen Patenten <strong>zu</strong>m Zuge kommt. Ich halte <strong>die</strong>ses Rechtsinstitut primär unter dem Aspekt,<br />

daß praktisch keine Weiterentwicklung in dem hier interessierenden Bereich an der Verwendung<br />

der einmal geschützten, letztlich einmaligen und von der Natur vorgegebenen genetischen<br />

Information vorbeikommt, <strong>für</strong> essentiell.<br />

19. Andere Ausnahmen von den Wirkungen der Patente, wie sie in § 11 PatG statuiert sind, sind<br />

hier nicht von Interesse. Das geltende Patentrecht sieht insbesondere keine Ausnahmen <strong>zu</strong>gunsten<br />

von Landwirten vor.<br />

5 Die Regelung des EU-Richtlinienvorschlages<br />

20. An dem beschriebenen Rechts<strong>zu</strong>stand wird <strong>die</strong> EU-Richtlinie über den rechtlichen Schutz von<br />

biotechnologischen Erfindungen, sollte sie tatsächlich noch verabschiedet werden, im Grunde<br />

wenig ändern, da sie sich ja primär an der Patenterteilungspraxis des Europäischen Patentamts<br />

orientiert. Dies gilt ausnahmslos <strong>für</strong> <strong>die</strong> Frage der Patentfähigkeit des biologischen Materials, wie<br />

sie sich aus den Art. 3 bis 7 des Richtlinienvorschlages ergibt.<br />

21. Etwas anders verhält es sich mit der Bestimmung des Umfangs des Schutzes von Patenten<br />

auf biologisches Material und auf Verfahren <strong>für</strong> dessen Gewinnung. Art. 9 und 10 sind, soweit es<br />

sich um Produktschutz handelt, wohl nur klarstellend. Letzterer erfaßt auch jedes biologische<br />

Material, das ausgehend von dem geschützten Material durch generative oder vegetative Vermehrung<br />

in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und <strong>die</strong> gleichen Eigenschaften aufweist<br />

wie das Ausgangsmaterial (Art. 9 Abs. 1), ebenfalls jedes Material, das <strong>die</strong> produktgeschützte<br />

12<br />

46<br />

47<br />

48<br />

Vgl. Benkard (Bruchhausen), a.a.O., § 11 PatG Rdn. 6, 6a; Bernhardt/Kraßer, a.a.O., S. 574; Straus, Zur<br />

Zulässigkeit klinischer Untersuchungen am Gegenstand abhängiger Verbesserungserfindungen, GRUR<br />

1993, 308 ff. (310 f.).<br />

Näheres da<strong>zu</strong> bei Benkard (Rogge), a.a.O., § 24 PatG Rdn. 6, 15; ferner Straus, GRUR 1993, 312 ff..<br />

Für <strong>die</strong>se Situationen vgl. <strong>die</strong> Berichte der Landesgruppen der AIPPI <strong>zu</strong>r Frage 97 im Jahrbuch der AIPPI<br />

1988/IX; ferner Straus, GRUR 1993, 312 ff..

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