Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
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Internationale und europäische Entwicklungen im Patentrecht bezüglich biologischen Materials<br />
Patents Handlungen ausnehmen, <strong>die</strong> <strong>zu</strong> Versuchszwecken erfolgen und sich auf den Gegenstand<br />
der patentierten Erfindung beziehen. Diese Ausnahme läßt zwar grundsätzlich Raum <strong>für</strong> Forschung<br />
und Weiterentwicklung 46 . Wenn allerdings <strong>die</strong> Ergebnisse der Weiterentwicklung, ganz gleich wie<br />
bedeutend sie sein mögen, immer noch unter <strong>die</strong> Ansprüche des älteren Patents fallen, dann können<br />
sie nur mit Zustimmung des Inhabers des dominierenden Patents, oder, falls öffentliches Interesse<br />
an ihrer Nut<strong>zu</strong>ng bejaht werden kann, im Wege der Gewährung von Zwangslizenzen genutzt<br />
werden 47 . Für solche Situationen schaffen <strong>die</strong> Patentgesetze der meisten EU-Staaten Abhilfe<br />
dadurch, daß sie, bei durchaus unterschiedlichen Vorausset<strong>zu</strong>ngen, <strong>die</strong> aber jeweils weit weniger<br />
anspruchsvoll sind als das "öffentliche Interesse", <strong>die</strong> Erteilung von sogenannten<br />
Abhängigkeitslizenzen vorsehen 48 . Art. 47 GPÜ läßt <strong>die</strong>ses Recht der nationalen Patentordnungen<br />
auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gemeinschaftspatente unberührt und es ist gar keine Frage, daß es auch gegenüber<br />
europäischen Patenten <strong>zu</strong>m Zuge kommt. Ich halte <strong>die</strong>ses Rechtsinstitut primär unter dem Aspekt,<br />
daß praktisch keine Weiterentwicklung in dem hier interessierenden Bereich an der Verwendung<br />
der einmal geschützten, letztlich einmaligen und von der Natur vorgegebenen genetischen<br />
Information vorbeikommt, <strong>für</strong> essentiell.<br />
19. Andere Ausnahmen von den Wirkungen der Patente, wie sie in § 11 PatG statuiert sind, sind<br />
hier nicht von Interesse. Das geltende Patentrecht sieht insbesondere keine Ausnahmen <strong>zu</strong>gunsten<br />
von Landwirten vor.<br />
5 Die Regelung des EU-Richtlinienvorschlages<br />
20. An dem beschriebenen Rechts<strong>zu</strong>stand wird <strong>die</strong> EU-Richtlinie über den rechtlichen Schutz von<br />
biotechnologischen Erfindungen, sollte sie tatsächlich noch verabschiedet werden, im Grunde<br />
wenig ändern, da sie sich ja primär an der Patenterteilungspraxis des Europäischen Patentamts<br />
orientiert. Dies gilt ausnahmslos <strong>für</strong> <strong>die</strong> Frage der Patentfähigkeit des biologischen Materials, wie<br />
sie sich aus den Art. 3 bis 7 des Richtlinienvorschlages ergibt.<br />
21. Etwas anders verhält es sich mit der Bestimmung des Umfangs des Schutzes von Patenten<br />
auf biologisches Material und auf Verfahren <strong>für</strong> dessen Gewinnung. Art. 9 und 10 sind, soweit es<br />
sich um Produktschutz handelt, wohl nur klarstellend. Letzterer erfaßt auch jedes biologische<br />
Material, das ausgehend von dem geschützten Material durch generative oder vegetative Vermehrung<br />
in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und <strong>die</strong> gleichen Eigenschaften aufweist<br />
wie das Ausgangsmaterial (Art. 9 Abs. 1), ebenfalls jedes Material, das <strong>die</strong> produktgeschützte<br />
12<br />
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47<br />
48<br />
Vgl. Benkard (Bruchhausen), a.a.O., § 11 PatG Rdn. 6, 6a; Bernhardt/Kraßer, a.a.O., S. 574; Straus, Zur<br />
Zulässigkeit klinischer Untersuchungen am Gegenstand abhängiger Verbesserungserfindungen, GRUR<br />
1993, 308 ff. (310 f.).<br />
Näheres da<strong>zu</strong> bei Benkard (Rogge), a.a.O., § 24 PatG Rdn. 6, 15; ferner Straus, GRUR 1993, 312 ff..<br />
Für <strong>die</strong>se Situationen vgl. <strong>die</strong> Berichte der Landesgruppen der AIPPI <strong>zu</strong>r Frage 97 im Jahrbuch der AIPPI<br />
1988/IX; ferner Straus, GRUR 1993, 312 ff..