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Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

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Intern. und europ. Entwicklungen im Sortenschutz und Saatgutverkehr<br />

Als Fazit kann somit festgehalten werden, daß <strong>die</strong> Schutzwirkung in der neuen UPOV-Konvention<br />

beträchtlich erweitert wurde, wenn auch auf eine sehr komplexe Weise, deren Handhabung gelernt<br />

sein will.<br />

An Ausnahmen von <strong>die</strong>sem Züchterrecht bleiben weiterhin bestehen:<br />

– Handlungen im privaten Bereich <strong>zu</strong> nichtgewerblichen Zwecken,<br />

– Handlungen <strong>zu</strong> Versuchszwecken,<br />

– Handlungen <strong>zu</strong>m Zweck der Schaffung neuer Sorten; <strong>die</strong>s ist das Züchterprivileg.<br />

Wie im Patentrecht gibt es nunmehr auch in der UPOV-Konvention eine Erschöpfungsregelung.<br />

Danach erschöpft sich das Züchterrecht, wenn Material - darunter fällt Vermehrungsmaterial,<br />

Erntegut und daraus gewonnene Erzeugnisse - der geschützten Sorte oder auch Material einer<br />

anderen Sorte, <strong>die</strong> unter das Schutzrecht fällt, z.B. eine im wesentlichen abgeleitete Sorte, mit<br />

Zustimmung des Sortenschutzinhabers in den Verkehr gebracht worden ist. Das Schutzrecht lebt<br />

jedoch immer dann wieder auf, wenn <strong>die</strong>ses Material <strong>zu</strong> einer erneuten Erzeugung von Vermehrungsmaterial<br />

verwendet wird, ohne daß <strong>die</strong>ses Material bei der Abgabe hier<strong>zu</strong> bestimmt war.<br />

2.3 Das neue Landwirteprivileg<br />

Den Verbandsstaaten war natürlich bei der Erarbeitung des neuen UPOV-Übereinkommens bewußt,<br />

daß eine so starke Ausweitung der Schutzwirkung, <strong>die</strong> keine Möglichkeit des Nachbaus<br />

ohne Zustimmung des Züchters mehr vorsieht, in einigen Verbandsstaaten nur schwer politisch<br />

durchsetzbar ist. Es wurde deshalb <strong>die</strong> Möglichkeit eröffnet, daß <strong>die</strong> Verbandsstaaten, unter<br />

Wahrung der berechtigten Interessen der Züchter, <strong>die</strong> Erlaubnis geben können, Erntegut einer<br />

geschützten Sorte, das im eigenen Betrieb gewonnen wurde, ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers<br />

<strong>für</strong> Saatzwecke in <strong>die</strong>sem Betrieb wieder <strong>zu</strong> verwenden. Dies bedeutet in der Praxis, daß<br />

ein Nachbau nur gegen Bezahlung einer Vergütung möglich sein wird.<br />

Die Ausgestaltung einer solchen Regelung wird im Augenblick sehr intensiv in der EU erörtert.<br />

Einen Rahmen hier<strong>für</strong> finden wir in Artikel 14 der EG-Verordnung über den gemeinschaftlichen<br />

Sortenschutz. Dort ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausgestaltung einer solchen Nachbauregelung folgendes festgelegt:<br />

– <strong>die</strong> Pflanzenarten, <strong>für</strong> welche ein Nachbau möglich ist,<br />

– der Gebrauch von Nachbausaatgut unterliegt keiner quantitativen Beschränkung,<br />

– <strong>die</strong> Aufbereitung von Nachbausaatgut ist durch andere Personen möglich,<br />

– <strong>die</strong> Vergütung muß deutlich niedriger sein als <strong>die</strong> Lizenzgebühr <strong>für</strong> ZSaatgut in dem entsprechenden<br />

Gebiet,<br />

– Kleinlandwirte sind von der Bezahlung der Vergütung ausgenommen,<br />

– amtliche Stellen dürfen in <strong>die</strong> Überwachung nicht eingebunden sein,<br />

– <strong>die</strong> Verwender und <strong>die</strong> Aufbereiter von Nachbausaatgut sind <strong>zu</strong>r Information gegenüber dem<br />

Sortenschutzinhaber verpflichtet.

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