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Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

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Positionspapier <strong>zu</strong>m <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> und <strong>zu</strong>r Weitergabe von PGRFA<br />

"weitergezüchtetes" Material an<strong>zu</strong>wenden ist. Die Beantragung von Sortenschutz auf erhaltenes<br />

und weitergezüchtetes Material erscheint entsprechend den Formulierungen auch<br />

weiterhin möglich. Offen ist aber, ob auf derartiges Material auch Patentschutz beantragt<br />

werden kann. Eine Präzisierung sowohl der Shipment- als auch der Acquisition Notice ist<br />

dahingehend erforderlich, daß auf erhaltenes und anschließend weitergezüchtetes Material kein<br />

Patentschutz beantragt werden kann.<br />

– Ein Widerspruch besteht auch zwischen Art. 15 Abs. 7 der Konvention über biologische<br />

Vielfalt und der Konvention über den Schutz neuer Pflanzensorten (UPOV). Mit Inkrafttreten<br />

der Konvention über biologische Vielfalt sind ungeschützte PGRFA (z.B. eine Landrasse)<br />

beim grenzüberschreitenden Verbringen anders <strong>zu</strong> behandeln als eine unter UPOV geschützte<br />

Sorte (z.B. aus Frankreich). Letztere darf aufgrund des Züchterprivilegs entsprechend UPOV-<br />

Konvention grundsätzlich frei <strong>zu</strong>r Weiterzüchtung und anschließender Vermarktung der neuen<br />

Sorte genutzt werden.<br />

4 Vorteilsbeteiligung <strong>für</strong> <strong>Zugang</strong>sgewährung und Erhaltung von PGRFA<br />

An <strong>die</strong> Zielset<strong>zu</strong>ng des Schutzes genetischer Vielfalt und der gerechten Teilhabe an der Nut<strong>zu</strong>ng<br />

genetischer <strong>Ressourcen</strong> knüpft <strong>die</strong> Konvention ein System der Verteilung der entsprechenden<br />

Kosten und Lasten.<br />

Ausgehend davon, daß <strong>die</strong> einzelnen Staaten ein souveränes Recht an ihren genetischen <strong>Ressourcen</strong><br />

haben (Art. 3 und 15), spricht <strong>die</strong> Konvention ihnen, wenn sie <strong>die</strong> <strong>Ressourcen</strong> <strong>zu</strong>r Verfügung<br />

stellen, im Gegen<strong>zu</strong>g eine Teilhabe an Forschungsarbeiten (Art. 15 Abs. 6 und Art. 19 Abs. 1),<br />

an Technologien (Art. 16 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1) und an den Ergebnissen von<br />

Forschung und Entwicklung einschließlich der Vorteile, <strong>die</strong> sich daraus ergeben (Art. 15 Abs. 7<br />

und Art. 19 Abs. 2), <strong>zu</strong>.<br />

Streng davon <strong>zu</strong> unterscheiden sind Leistungen, <strong>die</strong> das Übereinkommen an <strong>die</strong> Erhaltung genetischer<br />

<strong>Ressourcen</strong> knüpft. Sie gründen sich darauf, daß <strong>die</strong> Erhaltung der biologischen Vielfalt mit<br />

der Konvention <strong>zu</strong> einem gemeinsamen Anliegen der Menschheit geworden ist (Präambel, Abs.<br />

3) und sich <strong>die</strong> Mitgliedstaaten im Hinblick darauf der Verpflichtung unterworfen haben,<br />

Maßnahmen <strong>zu</strong>r Erhaltung durch<strong>zu</strong>führen (Art. 6 - 9, 11 - 14). Die Konvention erkennt jedoch<br />

<strong>die</strong> unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Staaten im Hinblick auf <strong>die</strong> Erhaltungsmaßnahmen an,<br />

was darin <strong>zu</strong>m Ausdruck kommt, daß <strong>die</strong> einzelstaatlichen Erhaltungspflichten stets unter dem<br />

Vorbehalt der gegebenen Möglichkeiten der Staaten stehen (siehe erste Sätze von Art. 6 - 1 usw.).<br />

Auch <strong>die</strong> Pflicht, <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erhaltungsmaßnahmen Mittel an<strong>zu</strong>setzen, unterliegt nach Art. 20 Abs.<br />

1 <strong>die</strong>sem Vorbehalt der gegebenen Möglichkeiten. Um trotz der beschränkten Möglichkeiten<br />

Erhaltungsmaßnahmen <strong>zu</strong> ermöglichen, sieht das Übereinkommen in Artikel 20 Abs. 2 und 3 eine<br />

Pflicht der entwickelten Länder vor, neue und <strong>zu</strong>sätzliche finanzielle Mittel bereit<strong>zu</strong>stellen, damit<br />

<strong>die</strong> Entwicklungsländer in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Maßnahmen<br />

durchführen können. Außerdem enthält Art. 16 Abs. 1 eine allgemeine<br />

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