Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Internationale und europäische Entwicklungen im Patentrecht bezüglich biologischen Materials<br />
fällen auch <strong>die</strong> Vorschrift des Art. 53a EPÜ im Wege stehen, welche <strong>die</strong> Patentierung von Erfindungen<br />
ausschließt, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen <strong>die</strong> öffentliche Ordnung oder<br />
<strong>die</strong> guten Sitten verstoßen würde. Da reine Verwertungsverbote, <strong>die</strong> stets von dem jeweiligen<br />
Wissensstand abhängig sind, <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Ausschluß nicht genügen, sind angesichts der bisherigen<br />
Praxis der Patenterteilungsbehörden relevante Fälle allerdings schwer vorstellbar. Der Begriff der<br />
guten Sitten müßte schon sehr tiefgreifende Änderungen erfahren, daß <strong>die</strong> Verwertung von Erfindungen,<br />
<strong>die</strong> Pflanzen z.B. gegen Pilzbefall, Dürre, Nässe usw. resistent machen oder <strong>die</strong> Qualität<br />
der pflanzlichen oder tierischen Produkte steigern usw. als dagegen verstoßend gelten könnten.<br />
Gleiches dürfte auch auf Ansinnen <strong>zu</strong>treffen, Erfindungen als sittenwidrig an<strong>zu</strong>sehen, weil dadurch,<br />
<strong>zu</strong>nächst nur abstrakt betrachtet und konkret nicht nachweisbar, <strong>die</strong> genetische Vielfalt<br />
beeinträchtigt werden könnte, oder etwa klassischen Produkten aus den Entwicklungsländern<br />
starker Verdrängungswettbewerb entstehen könnte 32 . Ich wage <strong>die</strong> Behauptung, daß Art. 53a EPÜ<br />
nur in ganz seltenen Fällen, wenn überhaupt, bei den hier interessierenden Erfindungen <strong>zu</strong>m Zuge<br />
kommen kann. Es bedürfte sicherlich weiterer gesetzgeberischer Maßnahmen, über deren<br />
Zweckmäßigkeit ich mich nicht äußern will, um daran etwas <strong>zu</strong> ändern.<br />
3 Die Patentierungsvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
12. Damit ein Patent erteilt werden kann, muß <strong>die</strong> <strong>zu</strong>m Patent angemeldete Erfindung neu sein,<br />
auf erfinderischer Tätigkeit beruhen (non-obvious) und gewerblich anwendbar sein (useful).<br />
Darüber hinaus muß <strong>die</strong> Erfindung in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig beschrieben<br />
sein, daß der Fachmann sie danach wiederholen kann.<br />
13. Es versteht sich von selbst, daß jede Patentierungsvorausset<strong>zu</strong>ng im konkreten Fall besondere<br />
Probleme bereiten kann. Hier soll allerdings lediglich <strong>die</strong> Frage der Neuheit und der ausreichenden<br />
Offenbarung angesprochen werden, da sie bei fast allen Erfindungen, <strong>die</strong> sich auf biologisches<br />
Material beziehen, etwas anders gelagert sein kann als bei Erfindungen in anderen Bereichen der<br />
Technik. Als neu gelten Erfindungen, wenn sie nicht <strong>zu</strong>m Stand der Technik gehören, wobei den<br />
Stand der Technik alles bildet, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder<br />
mündliche Beschreibung, durch Benut<strong>zu</strong>ng oder auf sonstige Weise <strong>zu</strong>gänglich gemacht worden<br />
ist (Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ). Ohne auf Einzelheiten der Unterschiede zwischen der Rechtslage<br />
in Europa und in den USA sowie Japan eingehen <strong>zu</strong> wollen, möchte ich darauf hinweisen, daß das<br />
US-System und in einem geringeren Umfang auch das japanische über sogenannte<br />
"Neuheitsschonfristen" verfügen, <strong>die</strong> es den Erfindern erlauben, ihre Erfindungen noch <strong>zu</strong>m Patent<br />
innerhalb bestimmter Fristen an<strong>zu</strong>melden, obwohl sie sie bereits der Öffentlichkeit <strong>zu</strong>gänglich<br />
gemacht haben. Bei der Prüfung der Neuheit erfolgt ein Vergleich der <strong>zu</strong>m Patent angemeldeten<br />
8<br />
32<br />
Mit solchen Argumenten versuchte GREENPEACE erfolglos seinen Einspruch gegen <strong>die</strong> Patentierung<br />
einer herbizidresistenten Pflanze auf Art. 53 a) EPÜ <strong>zu</strong> stützen. Vgl. Einspruchsabteilung EPA in GRUR<br />
Int. 1993, 865 (866, 867 ff.). Gegen <strong>die</strong>se Entscheidung ist Beschwerde eingelegt worden.