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Zugang zu Pflanzengenetischen Ressourcen für die ... - Genres

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organisation überprüft.<br />

W. E. SIEBECK<br />

Aus der Natur gewonnenes Material, das nicht manipuliert oder verändert worden ist, kann in der<br />

Regel nicht als geistiges Eigentum geschützt werden, d.h. weder durch Patente oder Sortenschutz.<br />

Züchterisch bearbeitetes Material kann geschützt werden, wobei demjenigen, der das Grundlagenmaterial<br />

<strong>zu</strong>r Verfügung gestellt hat, das Nut<strong>zu</strong>ngsrecht <strong>die</strong>ses weiter bearbeiteten Materials abgesprochen<br />

werden kann.<br />

Damit wuchs <strong>die</strong> Besorgnis der Entwicklungsländer, daß, wenn sie genetisches Material <strong>für</strong> internationale<br />

Genbanken <strong>zu</strong>r Verfügung stellen, <strong>die</strong> <strong>die</strong>ses ihrerseits allgemein verfügbar machen und<br />

Manipulationen an <strong>die</strong>sem Material <strong>zu</strong>lassen, deren Ergebnisse dann geschützt werden können und<br />

denjenigen, <strong>die</strong> das Ausgangsmaterial <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt haben, nicht mehr <strong>zu</strong>gänglich sind,<br />

<strong>die</strong>s eine Verlet<strong>zu</strong>ng des Übereinkommens über <strong>die</strong> biologische Vielfalt darstellt.<br />

6 Noch <strong>zu</strong> lösende Probleme<br />

Drei wesentliche Probleme stehen im Mittelpunkt: Der <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> neuem genetischem Material,<br />

der Umgang mit den derzeit in Genbanken verfügbaren genetischen <strong>Ressourcen</strong> sowie das heikle<br />

Thema der farmers´ rights. Die letzten beiden Argumente sind im Übereinkommen über <strong>die</strong><br />

biologische Vielfalt gar nicht behandelt worden; derzeit verhandelt man in der FAO darüber, wie<br />

sie einbezogen werden sollen.<br />

6.1 <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong> neuem Material<br />

Es besteht große Sorge darüber, daß das Übereinkommen über <strong>die</strong> biologische Vielfalt den<br />

Austausch genetischen Materials und damit <strong>die</strong> internationale Zusammenarbeit im Forschungsbereich<br />

erschwert oder behindert.<br />

Art. 3. gibt den Staaten das "souveräne Recht, ihre eigenen <strong>Ressourcen</strong> gemäß ihrer eigenen<br />

Umweltpolitik <strong>zu</strong> nutzen", während Art. 15 folgendes besagt: "In Anbetracht der souveränen<br />

Rechte der Staaten in be<strong>zu</strong>g auf ihre natürlichen <strong>Ressourcen</strong> liegt <strong>die</strong> Befugnis, den <strong>Zugang</strong> <strong>zu</strong><br />

genetischen <strong>Ressourcen</strong> <strong>zu</strong> bestimmen bei den Regierungen der einzelnen Staaten und unterliegt<br />

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften." Diese Formulierung geht weit über den Wortlaut der<br />

FAO-Verpflichtung hinaus, selbst was <strong>die</strong> Interpretation der FAO-Entschließung 1991 betrifft, da<br />

sie <strong>die</strong> Verpflichtung <strong>zu</strong>r Freigabe und <strong>zu</strong>m Austausch von Keimplasma abstreitet. Nach Art. 15.2<br />

ist ein Staat lediglich verpflichtet "sich <strong>zu</strong> bemühen, Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong> schaffen, um den <strong>Zugang</strong><br />

<strong>zu</strong> genetischen <strong>Ressourcen</strong> <strong>für</strong> eine umweltverträgliche Nut<strong>zu</strong>ng ... <strong>zu</strong> erleichtern und keine<br />

Beschränkungen auf<strong>zu</strong>erlegen, <strong>die</strong> den Zielen [des] Übereinkommens <strong>zu</strong>widerlaufen".<br />

Manche Verwender von genetischem Material sind davon vielleicht nicht berührt, da (a) das von<br />

ihnen benötigte Material bereits in Genbanken gelagert wird und somit nicht mehr unter das<br />

Übereinkommen fällt, und (b) das Material, das nicht in Genbanken gelagert wird, außerhalb des<br />

Anwendungsbereichs des Übereinkommens erworben werden kann, da <strong>die</strong> Ausfuhr genetischen

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