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Teil I Aufbau und Betrieb einer Zertifizierungsinstanz - DFN-CERT

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4.19. Rechtliche Aspekte des CA-<strong>Betrieb</strong>s 85<br />

Noch sind sie in Deutschland zwar nicht geltendes Recht, die Gerichte werden sich aber in entsprechenden<br />

Streitfällen – ähnlich wie beim Datenschutzrecht, wo eine Umsetzung der EU-Richtlinie<br />

in deutsches Recht (trotz Fristablauf!) ebenfalls noch nicht erfolgt ist (vgl. 3.5.4) – bereits an den<br />

Bestimmungen der EU-Richtlinie orientieren, solange diese noch nicht ihren Niederschlag in Form<br />

von nationalen Gesetzen gef<strong>und</strong>en hat.<br />

Haftung für Schäden aus der Zertifizierung<br />

Nach der momentanen Rechtslage spielt es für die Frage der Haftung der Zertifizierungsstellen keine<br />

Rolle, ob es sich um eine Stelle im Sinne des § 2 SigG handelt oder nicht. Der Gesetzgeber hat bei<br />

Erlaß des Signaturgesetzes auf eine eigene Haftungsregelung sowie auf eine Haftungsbegrenzung –<br />

entgegen teilweise anderer Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren – letztendlich doch verzichtet<br />

(s. 3.5.1). Somit gelten sowohl für Zertifizierungsstellen i.S.d. SigG als auch für sonstige Zertifizierungsstellen<br />

die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen:<br />

Wenn aufgr<strong>und</strong> von technischen Defekten, betrügerischen Manipulationen oder fahrlässigem Fehlverhalten<br />

von Mitarbeitern der Zertifizierungsstelle bei der Ausgabe oder Verwaltung von Zertifikaten<br />

Schäden entweder beim Zertifikatnehmer oder bei einem am Zertifizierungsvorgang nicht<br />

beteiligten Dritten entstehen, haftet die Zertifizierungsstelle dafür.<br />

Zwischen der Zertifizierungsstelle (bzw. der Institution, die die Stelle betreibt) <strong>und</strong> dem Inhaber des<br />

von dieser Stelle erteilten Zertifikates besteht ein vertragliches Schuldverhältnis, aus dem für jede<br />

der beteiligten Parteien entsprechende Haupt-, Schutz- <strong>und</strong> Nebenpflichten gegenüber der anderen<br />

Partei folgen. Seitens der Zertifizierungsstelle zählen hierzu im allgemeinen die ordnungsgemäße<br />

Schlüsselzuordnung <strong>und</strong> -verwaltung, die Ausstellung eines gültigen Zertifikates, in entsprechenden<br />

Fällen auch dessen Sperrung, die Einrichtung ausreichender Sicherheitsvorkehrungen, die zutreffende<br />

Auskunftserteilung bei Zertifikatsabfragen sowie ggf. auch die geeignete Generierung von<br />

Schlüsseln. Verstößt die Zertifizierungsstelle bzw. <strong>einer</strong> ihrer Mitarbeiter schuldhaft (auch fahrlässig)<br />

gegen eine der vorgenannten Pflichten, so hat die Zertifizierungsstelle hierfür gegenüber dem<br />

Vertragspartner einzustehen. Die Haftung der Zertifizierungsstelle umfaßt den Ersatz von Vermögensschäden<br />

ebenso wie den Gewinn, der dem Vertragspartner durch die Pflichtverletzung entgeht<br />

[Tim97].<br />

Ein Haftungsausschluß in den Nutzungs-/Geschäftsbedingungen der Zertifizierungsstelle ist dabei<br />

nur möglich für den Fall fahrlässigen Verschuldens. Die Haftung für Schäden bei grob fahrlässigem<br />

<strong>und</strong> vorsätzlichem Verhalten ist nicht ausschließbar. Ebenso ist eine Haftungsbegrenzung auf eine<br />

bestimmte Schadenssumme nicht möglich. Diese Regelungen gelten auch dann, wenn die Zertifizierungsstelle<br />

ihre Leistungen unentgeltlich anbietet. Die Unentgeltlichkeit <strong>einer</strong> Leistung führt mithin<br />

nicht zu einem generellen Haftungsausschluß [Hil98].<br />

Zwischen einem geschädigten Dritten <strong>und</strong> der Zertifizierungsstelle klafft hingegen eine Haftungslücke:<br />

Hier bestehen keine vertraglichen Beziehungen, das Produkthaftungsgesetz greift nur bei<br />

privater Nutzung von Produkten <strong>und</strong> gilt nicht für Dienstleistungen. Nach § 831 BGB haftet die<br />

Zertifizierungsstelle zwar für Schäden, die ihre Mitarbeiter als sog. Verrichtungsgehilfen bei Dritten<br />

verursachen. Die Zertifizierungsstelle haftet außerdem nach § 823 BGB, wenn sie ihre inneren<br />

<strong>Betrieb</strong>sabläufe nicht so organisiert hat, daß die Anleitung <strong>und</strong> Überwachung der den Schaden ver-

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