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Teil I Aufbau und Betrieb einer Zertifizierungsinstanz - DFN-CERT

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4.8. Die Zertifizierungsrichtlinien 55<br />

über den PGP-Keyserver-Verb<strong>und</strong>. Dieses Konzept des Zertifikat-Widerrufs ist auch von anderer<br />

Stelle unabhängig von PGP als Alternative zur Verwendung von Sperrlisten (CRLs) aufgegriffen<br />

<strong>und</strong> verallgem<strong>einer</strong>t worden [Rue95].<br />

Eine vierte, nicht wirklich sinnvolle Variante besteht in der Möglichkeit, daß der Zertifizierer seinen<br />

Zertifizierungsschlüssel mit einem Key Revocation Certificate widerruft – dann aber sind alle jemals<br />

mit diesem Schlüssel unterschriebenen Zertifikate ungültig <strong>und</strong> nicht nur das eine, das ursprünglich<br />

gesperrt werden sollte. Diese Lösung verbietet sich daher in den meisten Fällen von selbst.<br />

4.8.8.2 Sperrung auf Veranlassung des Schlüsselinhabers<br />

Bevor die CA ein Zertifikat auf Veranlassung des Zertifikatnehmers sperrt, muß sie sich vergewissern,<br />

daß die entsprechende Aufforderung tatsächlich vom Zertifikatnehmer stammt <strong>und</strong> nicht von<br />

<strong>einer</strong> nicht-authorisierten anderen Person. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind die folgenden<br />

drei Möglichkeiten gegeben, wie sich der Betreffende eindeutig identifizieren kann:<br />

durch persönliches Erscheinen bei der CA <strong>und</strong> Vorlage eines Personaldokumentes (wie bei<br />

der Beantragung des Zertifikats)<br />

durch eine signierte E-Mail an die CA mit dem Widerrufswunsch, die mit dem geheimen<br />

Schlüssel signiert ist, dessen öffentliche Komponente gesperrt werden soll<br />

durch Angabe eines geheimen Codewortes per Mail oder auch telefonisch, das vertraulich<br />

zwischen dem Schlüsselinhaber <strong>und</strong> der Zertifizierungsstelle für genau diesen Fall vereinbart<br />

wurde (kann z.B. als <strong>Teil</strong> <strong>einer</strong> verschlüsselten Challenge-Mail geschickt worden sein, mit<br />

der die CA die Erreichbarkeit des Antragstellers unter der zu zertifizierenden Mailadresse<br />

getestet hatte)<br />

4.8.8.3 Sperrung auf Veranlassung der CA<br />

Eine sinnvolle Nutzung der Zertifikate als digitaler Werks- oder Studentenausweis wäre nur dann<br />

möglich, wenn ein Zertifikat für den Schlüssel eines ausscheidenden Universitätsangehörigen zeitnah<br />

zu dessen Ausscheiden gesperrt würde. Das setzt wiederum voraus, daß die CA über Mitarbeiter<br />

bzw. Studierende, die die UNI verlassen, umgehend informiert wird. Dies könnte zentral durch die<br />

Immatrikulations- bzw. Personalstelle passieren, es wäre aber – zumindest bei den Mitarbeitern –<br />

vorstellbar, daß sie sich selber in der Zertifizierungsstelle abmelden müssen, diese quasi auf einem<br />

entsprechenden Laufzettel quittieren müßte, daß der Betreffende sein Ausscheiden angezeigt hat.<br />

Beide Varianten dürften jedoch mit einigem Aufwand verb<strong>und</strong>en sein.<br />

Ein Abgleich der Personal- oder Studierendenliste mit den Zertifikatnehmern der CA wäre eine<br />

andere Alternative, die allerdings aus Datenschutzgründen problematisch erscheint <strong>und</strong> die, da der<br />

Abgleich vermutlich nicht täglich stattfinden könnte, auch nur eine grobe zeitliche Auflösung erreichen<br />

würde, z.B. ein quartalsweiser oder monatlicher Abgleich. Damit wäre aber an einen Einsatz<br />

der Zertifikate als elektronischer Werks- oder Studentenausweis der UNI kaum zu denken, es sei<br />

denn, maximal drei Monate bzw. vier Wochen mögliche Mißbrauchsfrist erschienen vertretbar. (Auf<br />

der anderen Seite müßte man hier sicher auch berücksichtigen, wie genau herkömmliche Ausweise

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