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Teil I Aufbau und Betrieb einer Zertifizierungsinstanz - DFN-CERT

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86 Kapitel 4. Konzept für eine Zertifizierungsstelle (“plan”)<br />

ursachenden Mitarbeiter durch leitende Mitarbeiter gewährleistet ist. In diesen Fällen hat ein Geschädigter<br />

jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich nur einen Ersatzanspruch bei Beeinträchtigung sogenannter „absoluter<br />

Rechte <strong>und</strong> Rechtsgüter“ (Leib, Leben, Ges<strong>und</strong>heit, Persönlichkeitsrecht, Eigentum) – solche<br />

Arten von Schäden dürften bei der typischen Tätigkeit <strong>einer</strong> Zertifizierungsstelle relativ selten sein<br />

[Tim97] –, jedoch nicht bei Vermögensschäden [Roß97, S. 79].<br />

Sollte der Dritte jedoch durch Mitarbeiter der Zertifizierungsstelle auf betrügerische Weise oder<br />

sittenwidrig geschädigt worden sein, so haftet die Zertifizierungsstelle auch für Vermögensschäden<br />

(§§ 823 Abs. 2, 826 BGB). Da in beiden Fällen jedoch eine vorsätzliche Schädigung Voraussetzung<br />

ist, folgt aus lediglich fahrlässigem Verhalten keine Haftung der Zertifizierungsstelle für Vermögensschäden<br />

[Hil98].<br />

Haftung für Schäden durch fehlerhafte Software<br />

Bietet eine Zertifizierungsstelle nicht nur die direkten Zertifizierungsdienste an, sondern hält darüber<br />

hinaus, wie beispielsweise die <strong>DFN</strong>-PCA, auch Software auf ihrem WWW- oder FTP-Server<br />

zum Download bereit, so kann sie unter Umständen auch für Fehler oder Viren in diesen Programmen<br />

haftbar gemacht werden [Hoe97, S. 81–91].<br />

Bei kostenlos verteilter Software ist die Sicherheitserwartung der Nutzer gering, entsprechend niedrig<br />

sind die Sorgfaltspflichten des Anbieters hinsichtlich Stichprobenkontrollen anzusetzen (insbesondere<br />

dann, wenn beispielsweise auf das Risiko des Virenbefalls hingewiesen wird oder Anti-<br />

Viren-Programme auf dem Server angeboten werden). Werden allerdings spezielle Programmpakete<br />

für den Anwender bereitgestellt, so kann dies gehobene Sicherheitserwartungen beim Nutzer<br />

wecken – insbesondere, wenn eine Zertifizierungsstelle dies tut –, die wiederum zu höheren Sorgfaltspflichten<br />

seitens des Anbieters führen. Er hat Produktbeobachtungspflichten <strong>und</strong> für Software,<br />

die über die Einrichtung lizensiert wird <strong>und</strong> für die Support o.ä. von ihm angeboten wird, eine Instruktionspflicht,<br />

d.h. eine Pflicht zur Einweisung in den Umgang mit dem Programm, wozu auch<br />

der Hinweis auf mögliche Gefahren zählen kann [Hoe97, S. 86 f.].<br />

4.19.3 Versicherungsschutz<br />

Wie im vorigen Abschnitt dargelegt, haftet eine Zertifizierungsstelle, auch eine, die unentgeltlich<br />

tätig ist, in bestimmten Situationen für Schäden, die aus ihrer Arbeit resultieren [Tim97]. Das Fazit<br />

in <strong>einer</strong> entsprechenden Stellungnahme für den Individual Network e.V. [Hil98] lautete daher:<br />

„Es ist ratsam, wenn die Zertifizierungsstellen entsprechende Haftpflichtversicherungen ab-<br />

schließen. Ansonsten haftet allein die Organisation, die die Zertifizierungsstelle trägt, mit ihrem<br />

gesamten Vermögen.“<br />

Ein solcher Versicherungsschutz ist allerdings nicht so einfach zu bekommen: Der Gerling-<br />

Versicherungskonzern, an neuen Geschäftsfeldern sonst durchaus interessiert <strong>und</strong> eher aufgeschlossen<br />

gegenüber neuen Ideen, lehnte es beispielsweise bislang aus gr<strong>und</strong>sätzlichen Erwägungen ab,<br />

eine entsprechende Police abzuschließen. Nach Auskunft von LUTZ DONNERHACKE, Mitarbeiter<br />

der bei Gerling anfragenden <strong>und</strong> auf dem Gebiet der Zertifizierung kommerziell tätigen IKS GmbH:

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