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Teil I Aufbau und Betrieb einer Zertifizierungsinstanz - DFN-CERT

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3.5. Rechtlicher Rahmen 29<br />

3.5 Rechtlicher Rahmen<br />

Für den <strong>Betrieb</strong> <strong>einer</strong> Zertifizierungsstelle sind viele gesetzliche Vorschriften relevant. Die wichtigsten,<br />

weil am konkretesten auf Zertifizierungsstellen abzielenden, sind das deutsche Signaturgesetz<br />

mit der zugehörigen Signaturverordnung <strong>und</strong> die Anfang 2000 in Kraft getretene EU-Richtlinie zur<br />

elektronischen Signatur. Darüber hinaus sind die Datenschutzgesetze der Länder bzw. des B<strong>und</strong>es<br />

maßgeblich. Wenn digitale Signaturen <strong>und</strong>/oder Verschlüsselungsverfahren betrieblich eingeführt<br />

werden sollen (<strong>und</strong> nicht nur als Angebot zur freiwilligen Nutzung), kommen außerdem noch die<br />

entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelungen hinzu (Arbeitnehmerdatenschutz, Mitbestimmung<br />

etc.) 35<br />

3.5.1 Gesetz zur digitalen Signatur<br />

Das Gesetz zur digitalen Signatur [Sig97a], auch Signaturgesetz oder kurz SigG, ist seit 1. August<br />

1997 in Kraft. Es zielt darauf ab, Rahmenbedingungen zu schaffen, „unter denen digitale Signaturen<br />

als sicher gelten <strong>und</strong> Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen von signierten<br />

Daten zuverlässig festgestellt werden können“ (§ 1 Abs. 1). – Insofern ist es also eher ein<br />

„Sicherungsinfrastruktur-Gesetz“ als ein „Signaturgesetz“ <strong>und</strong> seine Bezeichnung leicht irreführend.<br />

– Die B<strong>und</strong>esrepublik hat damit als eines der ersten Länder den Versuch unternommen, einen<br />

Rahmen für den Einsatz <strong>und</strong> die Anerkennung eines Äquivalents zur eigenhändigen Unterschrift in<br />

der Welt der digitalen Kommunikation zu etablieren.<br />

Der Anwendungsbereich des SigG umfaßt Zertifizierungsstellen, für deren <strong>Betrieb</strong> es <strong>einer</strong> Genehmigung<br />

der im Gesetz als „zuständige Behörde“ bezeichneten obersten <strong>Zertifizierungsinstanz</strong><br />

bedarf (§ 4 Abs. 1). Die Aufgabe dieser „Wurzelinstanz“ wird im SigG der Regulierungsbehörde<br />

für Telekommunikation <strong>und</strong> Post zugewiesen (§ 3). Leider mangelt es dem Signaturgesetz in einem<br />

wichtigen Punkt an Bestimmtheit bzw. Eindeutigkeit: Eine Zertifizierungsstelle wird in ihm definiert<br />

als „eine natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung von öffentlichen Signaturschlüsseln<br />

zu natürlichen Personen bescheinigt <strong>und</strong> dafür eine Genehmigung gemäß § 4 besitzt“ (§ 2 Abs. 2).<br />

Damit liegt ein Zirkelschluß vor, der Unklarheit darüber bewirkt, ob die Lizensierung freiwillig oder<br />

obligatorisch sein soll. § 1 Abs. 2 stellt ausdrücklich die Anwendung anderer Verfahren frei, während<br />

§ 4 Abs. 1 <strong>und</strong> die Begründung zum Gesetz eine Lizensierungspflicht für jegliches Ausstellen<br />

von Zertifikaten nahelegen [Roß97].<br />

Die Erteilung <strong>einer</strong> Lizenz zum <strong>Betrieb</strong> <strong>einer</strong> Zertifizierungsstelle ist nach dem SigG an drei Voraussetzungen<br />

geknüpft:<br />

Zuverlässigkeit des Antragstellers<br />

Fachk<strong>und</strong>e des in der Stelle tätigen Personals<br />

Erfüllung der technischen <strong>und</strong> organisatorischen Sicherheitsanforderungen des Gesetzes an<br />

die Zertifizierungsstelle (Nachweis durch Vorlage eines Sicherheitskonzeptes <strong>und</strong> die Bestä-<br />

35 Auf einige interessante Aspekte im Zusammenhang mit der betrieblichen Nutzung von Public-Key-Verfahren geht<br />

GERLING ein [Ger00], so u.a. den Umstand, daß die Gültigkeitsdauer von Schlüsseln oder Zertifikaten, sofern sie veröffentlicht<br />

werden, keinen Rückschluß z.B. auf ein „nur“ befristetes Arbeitsverhältnis zulassen darf.

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