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Teil I Aufbau und Betrieb einer Zertifizierungsinstanz - DFN-CERT

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90 Kapitel 4. Konzept für eine Zertifizierungsstelle (“plan”)<br />

Server-CA nie SigG-konform sein, <strong>und</strong> die <strong>DFN</strong>-PCA folglich auch nicht, wenn sie diese Server-CA<br />

zertifiziert!<br />

Aber auch andere arbeiten nicht unbedingt nach den Vorgaben des Signaturgesetzes, wenn es um<br />

Schlüsselzertifizierung geht, sondern verfolgen eigene Ideen <strong>und</strong> Ziele <strong>und</strong> arbeiten nach eigenen<br />

Regeln. So hat z.B. ein internationales Konsortium unter Beteiligung der Deutschen, der Dresdner<br />

Bank <strong>und</strong> der HypoVereinsbank mit Identrus 30 (vormals Global Trust Enterprise) ein weltweites<br />

Unternehmen gegründet, das mit den Finanzinstituten s<strong>einer</strong> Gründungsfirmen als CAs Identitätszertifikate<br />

auf der Basis der Root-CA von CertCo 31 ausstellen will [Cer98, CZ98a]. Und es ist doch<br />

mehr als fraglich, ob bei dieser weltumspannenden Kooperation ausgerechnet die Bestimmungen<br />

des deutschen Signaturgesetzes angewandt werden...<br />

4.19.6 Exportkontrolle<br />

Nach der Neuregelung der Exportkontrollen gemäß dem Wassenaar-Abkommen ist jetzt Verschlüsselungssoftware<br />

bis 56 Bit symmetrischer Schlüssellänge <strong>und</strong> bei Massenprodukten bis 64 Bit<br />

Schlüssellänge von der Exportkontrolle ausgenommen <strong>und</strong> darf beliebig exportiert werden [CZ98c].<br />

Bisher war Massenmarkt- <strong>und</strong> Public-Domain-Software nach der EG-Dual-Use-Verordnung von der<br />

Exportkontrolle ausgenommen; das neue Abkommen ist also in diesem Punkt restriktiver, da nun<br />

auch die Schlüssellänge entscheidet, ob eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist [SH98c].<br />

Software für größere Schlüssellängen darf nicht ohne weiteres exportiert werden (sie steht unter Exportkontrolle);<br />

das bedeutet aber auch nicht, daß ihre Ausfuhr gr<strong>und</strong>sätzlich verboten wäre. Es ist<br />

Sache der einzelnen Mitgliedsländer des Wassenaar-Abkommens, wie sie die vereinbarten Regeln<br />

national gesetzgeberisch umsetzen bzw. ob ein Produkt, das unter Exportkontrolle steht, trotzdem<br />

ausgeführt werden darf. Außerdem scheint es dabei auch einigen Interpretationsspielraum zu geben.<br />

So hat Dänemark bereits einen Journalisten dazu angehalten, die Download-Möglichkeit von<br />

PGP von s<strong>einer</strong> Web-Site zu deaktivieren. Die B<strong>und</strong>esrepublik will hingegen erst in sechs Monaten<br />

mit der nationalen Umsetzung der Übereinkunft beginnen. Im Wirtschaftsministerium teilt man<br />

die dänische Auffassung, PGP sei “Mass Market Software” <strong>und</strong> damit exportkontrollpflichtig, nicht<br />

[CZ99b, Moe98]. Die Internet Engineering Steering Group (IESG) <strong>und</strong> das Internet Architecture<br />

Board (IAB) haben hingegen mit einem scharfen Protest auf die neuen Vereinbarungen reagiert<br />

[BC98], vermutlich weil die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, die – meist einstimmig getroffenen<br />

– Vereinbarungen in einem bestimmten Zeitrahmen in nationales Recht zu übertragen <strong>und</strong> anzuwenden<br />

[Rot98a, S. 9]. – Im Zweifelsfall hilft vielleicht eine Anfrage an das B<strong>und</strong>esausfuhramt (siehe<br />

Anhang M) weiter.<br />

„Die (käuflichen) Web-Browser (z.B. Netscape Navigator Gold) sind als mass market software<br />

für jedermann frei erhältlich <strong>und</strong> dazu entwickelt, vom Benutzer selbst installiert zu werden. ...<br />

Die im Internet kostenlos erhältlichen Web-Browser sind als Public Domain Software geneh-<br />

migungsfrei.“ [Rot98a, S. 9]<br />

Doch richtig aufatmen kann man z.B. als Administrator eines FTP-Servers trotzdem nicht – es gibt<br />

etliche andere Software mit kryptographischer Funktionalität, deren Export aus der B<strong>und</strong>esrepu-<br />

30 http://www.identrus.com<br />

31 http://www.certco.com

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