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Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

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In Fortsetzung der Maßnahmen zur effektiven Korruptionsprävention hat das Rechnungsprüfungsamt<br />

die bestehenden Regelungen nochmals zusammengefasst und<br />

evaluiert.<br />

Mit Schreiben vom 15.12.<strong>2010</strong> wurden alle Organisationseinheiten erneut für die<br />

Thematik der Korruptionsprävention sensibilisiert.<br />

Korruption schadet dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung und verursacht neben<br />

dem Vertrauensverlust seitens der Öffentlichkeit auch großen finanziellen Schaden.<br />

Es muss daher das gemeinsame Bestreben der Verwaltungsleitung, der Rechnungsprüfung<br />

und aller Führungskräfte sein, sich nachhaltig für eine effektive Bekämpfung<br />

der Korruption einzusetzen.<br />

In dem o.g. Schreiben wurde auf das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW sowie<br />

das im Jahre 2005 herausgegebene interne Handbuch zur Korruptionsprävention<br />

hingewiesen, das (allerdings) eine sehr umfangreiche und detaillierte Darstellung<br />

der Thematik beinhaltet.<br />

Im Zuge einer sinnvollen Fortentwicklung wurde von den Führungskräften mehrfach<br />

das Bedürfnis geäußert, neben dem Handbuch und den bestehenden Führungsrichtlinien<br />

die Regelungen der Korruptionsprävention in einem handlichen Kompendium<br />

zusammenzufassen. Gleichzeitig wurde vorgeschlagen, die Wertgrenze für die Annahme<br />

von Geschenken anzuheben.<br />

Während Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile grundsätzlich nicht angenommen<br />

werden dürfen, kann der Dienstherr Ausnahmen zulassen. In Abstimmung<br />

mit der Rechnungsprüfung hielt die Behördenleitung es für zeitgemäß, die bisherige<br />

Wertgrenze für die Annahme von Geschenken oder Belohnungen moderat anzuheben.<br />

Danach gelte die Annahme von üblichen und geringwertigen Massen- oder Werbeartikeln,<br />

Erfrischungen, Bewirtungen und Mahlzeiten etc. bis zu einer Wertgrenze<br />

von 15 € von Seiten des Dienstvorgesetzten nunmehr als genehmigt. Im Übrigen<br />

dürfen Werte nur bis zu einem max. Betrag von 35 € und nur nach Anzeige und<br />

Genehmigung durch den/die Vorgesetzen angenommen werden (Vier-Augen-<br />

Prinzip). Darüber hinausgehende Werte dürfen grundsätzlich nicht angenommen<br />

werden. Damit wird die bisher bestehende Regelung im Antikorruptionshandbuch<br />

modifiziert.<br />

Sowohl die Annahme von Vorteilen als auch die Genehmigung durch die Vorgesetzten<br />

erfordern ein hohes Verantwortungsbewusstsein.<br />

Anmerkung A 24<br />

Die verwaltungsseitige Anhebung der Wertgrenze erfordert den Vorbehalt, dass<br />

sämtliche Leistungen oder Vorteile üblich bzw. sozialadäquat sein müssen. Sie dürfen<br />

in keinem Zusammenhang mit einer erwarteten Diensthandlung oder einer behördlichen<br />

Entscheidung stehen. Bei unangemessenen Zuwendungen oder in Zweifelsfällen<br />

sollte das Angebotene – auch zum Schutze der Bediensteten - abgelehnt<br />

werden.<br />

Aus Gründen der Sicherheit und Transparenz sowie zum Schutz der Bediensteten<br />

empfiehlt es sich außerdem, grundsätzlich jede angebotene Zuwendung dem/der<br />

Vorgesetzten anzuzeigen und bei Genehmigungspflicht die Genehmigung schriftlich<br />

zu dokumentieren.<br />

Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11

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