Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren
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In Fortsetzung der Maßnahmen zur effektiven Korruptionsprävention hat das Rechnungsprüfungsamt<br />
die bestehenden Regelungen nochmals zusammengefasst und<br />
evaluiert.<br />
Mit Schreiben vom 15.12.<strong>2010</strong> wurden alle Organisationseinheiten erneut für die<br />
Thematik der Korruptionsprävention sensibilisiert.<br />
Korruption schadet dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung und verursacht neben<br />
dem Vertrauensverlust seitens der Öffentlichkeit auch großen finanziellen Schaden.<br />
Es muss daher das gemeinsame Bestreben der Verwaltungsleitung, der Rechnungsprüfung<br />
und aller Führungskräfte sein, sich nachhaltig für eine effektive Bekämpfung<br />
der Korruption einzusetzen.<br />
In dem o.g. Schreiben wurde auf das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW sowie<br />
das im Jahre 2005 herausgegebene interne Handbuch zur Korruptionsprävention<br />
hingewiesen, das (allerdings) eine sehr umfangreiche und detaillierte Darstellung<br />
der Thematik beinhaltet.<br />
Im Zuge einer sinnvollen Fortentwicklung wurde von den Führungskräften mehrfach<br />
das Bedürfnis geäußert, neben dem Handbuch und den bestehenden Führungsrichtlinien<br />
die Regelungen der Korruptionsprävention in einem handlichen Kompendium<br />
zusammenzufassen. Gleichzeitig wurde vorgeschlagen, die Wertgrenze für die Annahme<br />
von Geschenken anzuheben.<br />
Während Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile grundsätzlich nicht angenommen<br />
werden dürfen, kann der Dienstherr Ausnahmen zulassen. In Abstimmung<br />
mit der Rechnungsprüfung hielt die Behördenleitung es für zeitgemäß, die bisherige<br />
Wertgrenze für die Annahme von Geschenken oder Belohnungen moderat anzuheben.<br />
Danach gelte die Annahme von üblichen und geringwertigen Massen- oder Werbeartikeln,<br />
Erfrischungen, Bewirtungen und Mahlzeiten etc. bis zu einer Wertgrenze<br />
von 15 € von Seiten des Dienstvorgesetzten nunmehr als genehmigt. Im Übrigen<br />
dürfen Werte nur bis zu einem max. Betrag von 35 € und nur nach Anzeige und<br />
Genehmigung durch den/die Vorgesetzen angenommen werden (Vier-Augen-<br />
Prinzip). Darüber hinausgehende Werte dürfen grundsätzlich nicht angenommen<br />
werden. Damit wird die bisher bestehende Regelung im Antikorruptionshandbuch<br />
modifiziert.<br />
Sowohl die Annahme von Vorteilen als auch die Genehmigung durch die Vorgesetzten<br />
erfordern ein hohes Verantwortungsbewusstsein.<br />
Anmerkung A 24<br />
Die verwaltungsseitige Anhebung der Wertgrenze erfordert den Vorbehalt, dass<br />
sämtliche Leistungen oder Vorteile üblich bzw. sozialadäquat sein müssen. Sie dürfen<br />
in keinem Zusammenhang mit einer erwarteten Diensthandlung oder einer behördlichen<br />
Entscheidung stehen. Bei unangemessenen Zuwendungen oder in Zweifelsfällen<br />
sollte das Angebotene – auch zum Schutze der Bediensteten - abgelehnt<br />
werden.<br />
Aus Gründen der Sicherheit und Transparenz sowie zum Schutz der Bediensteten<br />
empfiehlt es sich außerdem, grundsätzlich jede angebotene Zuwendung dem/der<br />
Vorgesetzten anzuzeigen und bei Genehmigungspflicht die Genehmigung schriftlich<br />
zu dokumentieren.<br />
Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11