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Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

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- 27 -<br />

Großraum- und Schwerverkehr<br />

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den Verkehr auf öffentlichen<br />

Straßen und Plätzen sowie deren Benutzung durch Fahrzeuge. Nach dem Straßenverkehrsrecht<br />

sind beispielsweise grundsätzlich Fahrzeuge bis zu einer Höhe von 4<br />

m und einer Breite von 2,55 m inkl. Ladung zugelassen 36 .<br />

Wenn Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen aufgrund ihrer Maße oder Gewichte<br />

die Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung<br />

(StVZO) überschreiten, verursachen diese Großraum- und Schwertransporter eine<br />

sog. übermäßige Straßenbenutzung und benötigen dafür eine Erlaubnis nach § 29<br />

Abs. 3 StVO. Dies gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem<br />

Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.<br />

Zweck des Erlaubnisverfahrens ist es, durch Auflagen und Bedingungen die Sicherheit<br />

des allgemeinen Verkehrs während des Transports zu gewährleisten und die<br />

Durchführung des Transports möglichst unproblematisch und gefahrlos zu ermöglichen.<br />

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis für die übermäßige Straßenbenutzung<br />

durch den Großraum- und Schwerverkehr ist gemäß §§ 44 Abs. 3a Satz 1 und 47<br />

Abs. 1 Satz 3 StVO<br />

die Straßenverkehrsbehörde,<br />

in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt<br />

oder<br />

in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine<br />

Zweigniederlassung hat.<br />

Bevor ein Groß- bzw. Schwertransport durchgeführt werden kann, wird ein entsprechender<br />

Antrag mit Angaben u.a. zu Fahrtweg und Transportabmessungen beim<br />

Straßenverkehrsamt eingereicht. Je nach Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewicht<br />

werden die Straßenbaubehörden, die Polizei, Bahnunternehmen und die<br />

betroffenen Straßenverkehrsbehörden vom Straßenverkehrsamt beteiligt 37 , die<br />

dann die Eignung der Wegstrecke für ihren zuständigen Bereich prüfen (Anhörverfahren).<br />

Je nach Transportvorhaben können von den beteiligten Stellen gegebenenfalls notwendige<br />

Auflagen (beispielsweise zur Wegstrecke und zu den Fahrzeiten) gefordert<br />

werden. Diese hat das Straßenverkehrsamt bei der Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen.<br />

Der Erlaubnisbescheid kann daher Regelungen zu Fahrtweg und<br />

Fahrzeit beinhalten und soweit es die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erfordert,<br />

werden Bedingungen gestellt und weitere Auflagen gemacht. Unter bestimmten<br />

Voraussetzungen sind Begleitfahrzeuge oder sogar die Begleitung durch die<br />

Polizei erforderlich.<br />

Unter Umständen kann ein Sachverständigengutachten gefordert werden 38 und das<br />

Straßenverkehrsamt prüft, ob eine Transportmöglichkeit auf der Schiene oder dem<br />

Wasserweg besteht 39 .<br />

Die Antragstellung sowie die Abwicklung der Anträge bis zur Bescheiderteilung wird<br />

größtenteils mittels des internetbasierten Online-Verfahrens "VEMAGS" (Abkürzung<br />

für "Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte") durchgeführt.<br />

36 s. §§ 18 Abs. 1 und 22 Abs. 2 StVO und § 32 Abs. 1 und 2 StVZO<br />

37 s. V. 2-4 der Allg. Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 29 Abs. 3 StVO (RdNr. 95 ff.)<br />

38 s. V. 5a) der VwV-StVO zu § 29 Abs. 3 StVO (RdNr. 104.)<br />

39 s. V. 5b) und 5c) der VwV-StVO zu § 29 Abs. 3 StVO (RdNr. 106 und 110)<br />

Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11

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