Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren
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Großraum- und Schwerverkehr<br />
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den Verkehr auf öffentlichen<br />
Straßen und Plätzen sowie deren Benutzung durch Fahrzeuge. Nach dem Straßenverkehrsrecht<br />
sind beispielsweise grundsätzlich Fahrzeuge bis zu einer Höhe von 4<br />
m und einer Breite von 2,55 m inkl. Ladung zugelassen 36 .<br />
Wenn Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen aufgrund ihrer Maße oder Gewichte<br />
die Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung<br />
(StVZO) überschreiten, verursachen diese Großraum- und Schwertransporter eine<br />
sog. übermäßige Straßenbenutzung und benötigen dafür eine Erlaubnis nach § 29<br />
Abs. 3 StVO. Dies gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem<br />
Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.<br />
Zweck des Erlaubnisverfahrens ist es, durch Auflagen und Bedingungen die Sicherheit<br />
des allgemeinen Verkehrs während des Transports zu gewährleisten und die<br />
Durchführung des Transports möglichst unproblematisch und gefahrlos zu ermöglichen.<br />
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis für die übermäßige Straßenbenutzung<br />
durch den Großraum- und Schwerverkehr ist gemäß §§ 44 Abs. 3a Satz 1 und 47<br />
Abs. 1 Satz 3 StVO<br />
die Straßenverkehrsbehörde,<br />
in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt<br />
oder<br />
in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine<br />
Zweigniederlassung hat.<br />
Bevor ein Groß- bzw. Schwertransport durchgeführt werden kann, wird ein entsprechender<br />
Antrag mit Angaben u.a. zu Fahrtweg und Transportabmessungen beim<br />
Straßenverkehrsamt eingereicht. Je nach Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewicht<br />
werden die Straßenbaubehörden, die Polizei, Bahnunternehmen und die<br />
betroffenen Straßenverkehrsbehörden vom Straßenverkehrsamt beteiligt 37 , die<br />
dann die Eignung der Wegstrecke für ihren zuständigen Bereich prüfen (Anhörverfahren).<br />
Je nach Transportvorhaben können von den beteiligten Stellen gegebenenfalls notwendige<br />
Auflagen (beispielsweise zur Wegstrecke und zu den Fahrzeiten) gefordert<br />
werden. Diese hat das Straßenverkehrsamt bei der Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen.<br />
Der Erlaubnisbescheid kann daher Regelungen zu Fahrtweg und<br />
Fahrzeit beinhalten und soweit es die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erfordert,<br />
werden Bedingungen gestellt und weitere Auflagen gemacht. Unter bestimmten<br />
Voraussetzungen sind Begleitfahrzeuge oder sogar die Begleitung durch die<br />
Polizei erforderlich.<br />
Unter Umständen kann ein Sachverständigengutachten gefordert werden 38 und das<br />
Straßenverkehrsamt prüft, ob eine Transportmöglichkeit auf der Schiene oder dem<br />
Wasserweg besteht 39 .<br />
Die Antragstellung sowie die Abwicklung der Anträge bis zur Bescheiderteilung wird<br />
größtenteils mittels des internetbasierten Online-Verfahrens "VEMAGS" (Abkürzung<br />
für "Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte") durchgeführt.<br />
36 s. §§ 18 Abs. 1 und 22 Abs. 2 StVO und § 32 Abs. 1 und 2 StVZO<br />
37 s. V. 2-4 der Allg. Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 29 Abs. 3 StVO (RdNr. 95 ff.)<br />
38 s. V. 5a) der VwV-StVO zu § 29 Abs. 3 StVO (RdNr. 104.)<br />
39 s. V. 5b) und 5c) der VwV-StVO zu § 29 Abs. 3 StVO (RdNr. 106 und 110)<br />
Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11