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Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

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- 121 -<br />

Rechnungsprüfung und Informationsfreiheit<br />

Das öffentliche Haushaltswesen ist in seinen Grundsätzen öffentlicher Art (z.B. beim<br />

Erlass und der Bekanntmachung der Haushaltssatzung nach § 80 GO oder dem Beschluss<br />

und der Bekanntmachung über den Jahresabschluss nach 96 GO). Auch die<br />

Beratungen und Sitzungen des <strong>Kreis</strong>tags und seiner Ausschüsse sind grundsätzlich<br />

öffentlich (§§ 33 Abs. 2, 41 Abs. 4 KrO).<br />

Es ist anerkannt, dass die kommunalen Rechnungsprüfungsämter als interne<br />

Prüfinstitutionen auch Aufgaben der öffentlichen Finanzkontrolle ausüben, da sie im<br />

Auftrag der von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Vertretung den Haushalts-<br />

und Verwaltungsvollzug der Verwaltung prüfen, mithin treuhänderisch die Kontrolle<br />

für die Bürger(schaft) ausüben 129 . Daher bedarf der Umgang mit öffentlichen Mitteln<br />

in allen Phasen der Legitimation und weitgehender Transparenz und Nachvollziehbarkeit<br />

130 . Der hohe Stellenwert der Transparenz im Umgang mit öffentlichen<br />

Geldern bedarf keiner weiteren Begründung 131 . Soweit die Rechnungsprüfung den<br />

Schutz bzw. Erhalt des Vermögens der Kommunen bezweckt, geschieht dies im<br />

öffentlichen Interesse, da die von den Kommunen verwalteten öffentlichen Mittel im<br />

Interesse der Allgemeinheit möglichst erhalten und effektiv eingesetzt werden sollen<br />

132 . Die effektive Rechnungsprüfung stärkt daher das Vertrauen der Bürger und<br />

der Öffentlichkeit in ein rechtmäßiges und wirtschaftliches Handeln der Kommunalverwaltung<br />

133 .<br />

Die Bedeutung der Öffentlichkeit im Haushalts- und Prüfungswesen wurde bereits<br />

im Rechtsgutachten zur Auslegung von Vorschriften der GO und GemHVO bestätigt<br />

134 .<br />

Angelegenheiten der Rechnungsprüfung sind nach § 4 der Geschäftsordnung des<br />

<strong>Kreis</strong>tags vom 03.11.2009 zwar nicht-öffentliche Angelegenheiten. Nach Rechtsprechung<br />

des OVG NRW erstreckt sich dies aber nicht auf das Beratungsergebnis und<br />

die Beratungsgrundlagen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit für Angelegenheiten<br />

schützt nur den Diskussionsverlauf, nicht auch das Diskussionsthema. Im Rahmen<br />

der Einsichtsrechte nach dem IFG NRW dürfte die Bedeutung der Rechnungsprüfung<br />

nach Ansicht des OVG NRW eher steigen, wenn die Ergebnisse der Prüfung der Öffentlichkeit<br />

zugänglich gemacht werden können 135 .<br />

In aktueller Rechtsprechung hat das OVG NRW fortgeführt, Ziel und Zweck des IFG<br />

sei es, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger im Interesse einer konsensorientierten<br />

Kooperation mit staatlichen Behörden, der Stärkung der Akzeptanz<br />

behördlichen Handelns, der Verbesserung der Verwaltungskontrolle im Sinne von<br />

Transparenz und der effektiven Korruptionsbekämpfung auszuweiten.<br />

Bei öffentlichen Aufgaben, bei denen öffentliche Gelder zum Einsatz kommen, besteht<br />

wegen des Gemeinwohlbezugs der Angelegenheit ein erhebliches öffentliches<br />

Interesse und dementsprechend auch ein öffentliches Informationsinteresse, dass<br />

die Gelder sach- und interessengerecht und nach anerkannten finanz- und kommunalpolitischen<br />

Grundsätzen eingesetzt werden 136 .<br />

129 Landesrechnungshof Rheinland-Pfalz: Kommunalbericht 2001, Tz. 2<br />

130 GPA NRW, Kommentar Gemeindehaushaltsrecht NRW, zu § 101 GO, Erl. 2.1.<br />

131 Held/Becker/Decker u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, zu § 101 GO, Erl. 6<br />

132 LG München I, Urteil vom 17.1.2007, 15 O 10860/05<br />

133 Mohl/Backes: Die kommunale Rechnungsprüfung, Verwaltungsrundschau 1991, S. 141 ff.<br />

134 Prof. Berit Adam: Gutachten zur Auslegung von Vorschriften der GO und GemHVO NRW (Mai <strong>2010</strong>, vgl. Drs. Nr. 280/10)<br />

sowie <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> 2009/<strong>2010</strong> (Drs. Nr. 420/10), S. 9<br />

135 OVG NRW, Urteil v. 17.5.2006, 8 A 1642/05. Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht angetastet<br />

(Beschluss vom 22.5.2007, 7 B 1.07).<br />

136 OVG NRW, B. v. 3.5.<strong>2010</strong>, 13a F 31/09, BVerwG, B. v. 19.1.2009, 20 F 23.07<br />

Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11

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