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Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

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- 17 -<br />

Prüfung von Zuwendungen<br />

Die örtliche Rechnungsprüfung hat sich bereits mehrfach mit Zuständigkeit, Umfang<br />

und Rechtsrahmen der Zuwendungsprüfungen 28 befasst und hierzu in nachstehenden<br />

Prüfdokumentationen Stellung genommen:<br />

• Jahresprüfbericht 2006, Drs. Nr. 287/07, S. 42<br />

• Schreiben an alle OE vom 15.10.2007<br />

• Jahresprüfbericht 2007, Drs. Nr. 322/08, S. 150<br />

• Schreiben an alle OE vom 24.01.2008<br />

• Schreiben an alle OE vom 08.06.<strong>2010</strong><br />

• <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> 2009/<strong>2010</strong>, Drs. Nr. 420/10, S. 106<br />

Hierbei wurde dargelegt, dass die Prüfung von Zuwendungen im Rahmen des § 103<br />

Abs. 1 GO keine Pflichtaufgabe der Rechnungsprüfung darstellt, sondern im Rahmen<br />

des eigenen Prüfermessens aufgegriffen werden kann. Mit der Anmerkung A<br />

19/2009/10 wurde sodann klargestellt, dass es für die Prüfung größerer Zuwendungsprojekte<br />

künftig eines <strong>Kreis</strong>tagsbeschlusses nach § 103 Abs. 2 GO bedarf.<br />

Im Rahmen konkreter Zuwendungsprüfungen war zwischen den verschiedenen<br />

Stellen (Verwaltung, Rechnungsprüfung, Bezirksregierung, NRW.BANK etc.) zudem<br />

die Art und Weise der Prüfung strittig. So wurde einerseits die Auffassung vertreten,<br />

die Rechnungsprüfung sei „automatisch“ für die Zuwendungsprüfung innerhalb<br />

der Kommune zuständig. Diese Annahme ist unzutreffend und wurde bereits mit<br />

Hinweis auf § 103 Abs. 1 GO widerlegt. Gleichzeitig wurde z.T. die Auffassung vertreten,<br />

der Prüfumfang erfordere eine Vollprüfung (100%-Prüfung), wobei das Prüfergebnis<br />

– außer auf vorgegebenen Vordrucken – nicht weiter dokumentiert werden<br />

dürfe. Letztere Auffassung war offenbar landesweit gängige Praxis.<br />

In dem von der örtlichen Rechnungsprüfung geprüften Zuwendungsprojekt zum<br />

„……. ……… ………..“ vertraten Fachamt, Rechnungsprüfungsamt und BR Köln differierende<br />

Rechtsauffassungen. Anlässlich der Prüfung zu einem Mittelabruf trat das RPA<br />

den Forderungen nach einer 100%-Prüfung entgegen und weigerte sich, das Prüfergebnis<br />

auf das Ausfüllen eines Vordrucks zu beschränken, ohne daneben auch<br />

eine aussagefähige Prüfdokumentation vorlegen zu dürfen.<br />

Mit Bericht vom 01.09.<strong>2010</strong> trat das RPA an die BR Köln heran und thematisierte<br />

Prüftiefe und Prüfumfang bei drittfinanzierten Projekten. Hierbei wurden durchgreifende<br />

rechtliche Bedenken gegen die vorgegebene Praxis erhoben. Es wurde ausgeführt,<br />

dass die Bestimmung der ANBest-P in Ziffer 7.2 zu hinterfragen sei. Unterhält<br />

hiernach der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser<br />

der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres<br />

Ergebnisses zu bescheinigen. Diese Regelungen finden sich hingegen nicht in den<br />

speziellen Vorschriften für Kommunen nach den VVG (Ziffer 11) oder den ANBest-G<br />

(Ziffer 8) 29 . Soweit die ANBest eine verpflichtende Prüfzuständigkeit der örtlichen<br />

Rechnungsprüfung vorsehe, bestehe eine Kollision zur gesetzlichen Regelung des §<br />

103 GO. Nach der vom RPA vertretenen Auffassung könne diese gesetzliche Vorschrift<br />

durch untergesetzliche Normen (ANBest) oder auf dem Erlass- bzw. Verfügungswege<br />

nicht erweitert werden 30 .<br />

Soweit, unabhängig hiervon, der Vordruck "Prüfdokumentation Mittelabruf" eine<br />

Prüfquote von 100 % aufführe, bedürfe diese Vorgabe einer kritischen Betrachtung<br />

im Hinblick auf den notwendigen Prüfumfang und die erforderliche Prüftiefe.<br />

28<br />

hierzu Kämmerling: "Die Prüfung von Zuwendungen durch kommunale Rechnungsprüfungsämter", in: Zeitschrift für Kommunalfinanzen<br />

(ZKF), 8/<strong>2010</strong>, S. 169 ff.<br />

29<br />

In Ziffer 8.2 der ANBest-G ist vielmehr vom Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs die Rede. Weiterhin bliebe die überörtliche<br />

Prüfung unberührt. Diese kann sich nur auf die Prüfung durch die GPA nach § 105 GO beziehen.<br />

30<br />

vgl. auch Fiebig: Kommunale Rechnungsprüfung, 3. Auflage, Rn. 28<br />

Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11

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