Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren
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Schülerfahrkostenerstattung<br />
I. Allgemeines<br />
Rechtsgrundlage für die Erstattung von Schülerfahrkosten ist die Schülerfahrkostenverordnung<br />
des Landes NRW (SchfkVO NW). Die Sachbearbeitung obliegt dem<br />
Amt 40/2.<br />
§ 1 SchfkVO NW definiert Schülerfahrkosten als die Kosten, die für die wirtschaftlichste,<br />
der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den<br />
Schulen i.S.v. § 97 Schulgesetz und zurück notwendigen Kosten.<br />
Gem. § 2 SchfkVO NW haben grundsätzlich Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten<br />
Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder g.A. in NRW für den Besuch<br />
der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz bezeichneten Schulformen bis zu einem<br />
Höchstbetrag von mtl. 100 €, ggf. um einen vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil<br />
(dieser wird erhoben, sofern Schülerzeitkarten über den Schulweg hinaus<br />
auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen).<br />
Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden<br />
Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50<br />
€ im Beförderungsmonat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 € übernommen.<br />
Kostenträger ist gem. § 4 SchfkVO NW der Schulträger der besuchten Schule, unabhängig<br />
vom Wohnsitz oder g.A. der Schülerin oder des Schülers. Der Bewilligungszeitraum<br />
ist in der Regel das Schuljahr. Der Antrag auf Fahrkostenübernahme<br />
soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums beim Schulträger gestellt<br />
werden. Eine nachträgliche Erstattung der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn<br />
der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums<br />
gestellt wird.<br />
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Fahrkostenerstattung für Schüler/innen<br />
an Berufskollegs und Schüler/innen der kreiseigenen Förderschulen.<br />
Der Schülertransport zu den Berufskollegs wird in Zusammenarbeit mit der DKB<br />
sichergestellt. Schüler/innen mit Anspruch auf Fahrkostenerstattung erhalten ein<br />
sogenanntes "SchoolPlus-Ticket", mit dem sie die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen<br />
können. Für die zum Stichtag 15.10.<strong>2010</strong> geführten 6.621 Schüler/innen<br />
wurden 1.197 SchoolPlus Tickets ausgestellt.<br />
Der Schülertransport zu den kreiseigenen Förderschulen erfolgt im Rahmen des<br />
Schülerspezialverkehrs. Die Fahrten wurden europaweit ausgeschrieben. Die Schüler/innen<br />
haben Anspruch auf einen Platz im Schulbus, den sie kostenlos benutzen<br />
können. Fahrkostenerstattungen finden in diesen Fällen in der Regel nicht statt. Die<br />
diesbezüglichen Aufwendungen betreffen ausschließlich die in Rechnung gestellten<br />
Kosten der Transportunternehmen.<br />
Darüber hinaus erfolgte eine individuelle Fahrkostenerstattung für Schüler/innen<br />
der sogenannten Bezirksfachklassen und der Klassen für Schülerinnen und Schüler<br />
ohne Berufsausbildungsverhältnis (KSOB-Klassen). Diese erhalten aus Gründen der<br />
Praktikabilität keine SchoolPlus-Tickets, sondern die Erstattung ihrer Fahrkosten bis<br />
zu 50 € mtl., sofern diese 50 € mtl. übersteigen. Diesbezügliche Erstattungsanträge<br />
wurden im Jahre <strong>2010</strong> von insgesamt 235 Personen gestellt.<br />
Da die Anträge auf Fahrkostenerstattung durch Schüler/innen bis zu drei Monaten<br />
nach Schuljahresende eingereicht werden können und dann rückwirkend für das<br />
gesamte Schuljahr gelten, werden am Jahresende unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten<br />
entsprechende Rückstellungen bei den Produktkonten 030.002.002-<br />
10000-5291401-5291404 gebildet.<br />
Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11