20.02.2013 Aufrufe

Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 118 -<br />

Datenschutz und Melderecht (Jugendamt)<br />

In einer Anfrage des Jugendamtes an den Datenschutzbeauftragten vom<br />

02.03.<strong>2011</strong> wurde die Frage thematisiert, ob den Bediensteten der Unterhaltsvorschusskasse<br />

(UVK), mithin dem <strong>Kreis</strong> <strong>Düren</strong>, ein unmittelbarer Zugriff auf die Einwohnermeldedaten<br />

(EWO-Daten) der Gemeinden ermöglicht werden darf, um eine<br />

Aufgabenerfüllung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) mit minimiertem<br />

Verwaltungsaufwand durchführen zu können.<br />

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den EWO-Daten um Daten der Gemeinden,<br />

nicht des <strong>Kreis</strong>es handelt. Gleichzeitig erfolgt keine Datenübermittlung von<br />

den Gemeinden an den <strong>Kreis</strong> und auch kein Ersuchen des <strong>Kreis</strong>es an die Gemeinden<br />

um Übersendung der Daten. Vielmehr soll der (technisch mögliche) direkte Zugriff<br />

auf die EWO-Daten unmittelbar durch den <strong>Kreis</strong> <strong>Düren</strong> erfolgen.<br />

Mit Schreiben vom 17.03.<strong>2011</strong> nahm der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes in<br />

seiner Eigenschaft als Datenschutzbeauftragter zu dem Sachverhalt Stellung. Hiernach<br />

ist nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen die Verarbeitung 119<br />

von personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift sie erlaubt<br />

oder die betroffene Person eingewilligt hat (§ 4 Abs. 1 DSG). Soweit es sich um<br />

Sozialdaten handelt, werden die allgemeinen Normen des DSG allerdings überlagert<br />

durch die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (vgl. §§ 35 SGB I, 67 ff. SGB X, 61<br />

ff. SGB VIII). Das UVG ist zunächst nicht originärer Teil des Sozialgesetzbuches,<br />

wird aber über § 68 SGB I als besonderer Teil des SGB definiert. Nach der NRW-<br />

DVO zum UVG sind zuständige Stellen (iSv. § 9 UVG) die <strong>Kreis</strong>e. Zuständige Stelle<br />

ist dabei weder das Jugendamt, noch die UVK, sondern diejenige Körperschaft, bei<br />

der das Jugendamt eingerichtet ist 120 .<br />

§ 67d Abs. 1 SGB X, wonach eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig ist,<br />

soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 ff. SGB X [...] vorliegt,<br />

ist nicht einschlägig, da sich die Anfrage des Jugendamtes nicht auf die<br />

Übermittlung von Sozialdaten, sondern auf Einwohnermeldedaten bezieht 121 . Es ist<br />

daher davon auszugehen, dass – soweit sonstige Rechtsgrundlagen nicht einschlägig<br />

sind – melderechtliche Vorschriften herangezogen werden müssen. Subsidiär<br />

und ergänzend muss ggf. auf Vorgaben des DSG zurückgegriffen werden 122 . Das<br />

UVG enthält in § 6 Abs. 5 zwar eine Auskunftspflicht (z.B. über Wohnort), bezieht<br />

sich aber dem Wortlaut nach nur auf die in § 69 SGB X genannten Sozialleistungsträger;<br />

mithin nicht auf die Meldebehörden.<br />

Das Meldegesetz NRW (MG) enthält Bestimmungen über die Schutzwürdigkeit von<br />

Interessen der Betroffenen (§ 7 MG), regelt aber in § 31 MG die Datenübermittlung<br />

an andere Behörden oder öffentliche Stellen. Das Meldegesetz ist vorrangig vor den<br />

Vorschriften des DSG NRW heranzuziehen, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl.<br />

§§ 2 Abs. 3 DSG und 2 Abs. 2 Satz 2 MG) oder es fehlten darin Vorgaben über die<br />

zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen 123 .<br />

In Abweichung von § 31 Abs. 1 MG, wonach die Meldebehörde anderen Behörden<br />

zu deren rechtmäßiger Aufgabenerfüllung Meldedaten übermitteln darf, regelt § 31<br />

Abs. 4 MG, dass regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden, insbesondere<br />

die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren, nur zulässig sind, soweit dies<br />

durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der<br />

Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt<br />

119 hier: "Übermittlung" iSd. § 3 Abs. 2 Nr. 4 DSG NRW<br />

120 vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 31.1.<strong>2011</strong>, 15 K 2173/10. Andere Auffassung VG Aachen, U. v. 21.1.<strong>2010</strong>, 2 K 1599/08<br />

121 An dieser Stelle kann nicht vertieft werden, ob und inwieweit die Legaldefinition in § 67 SGB X (Sozialdaten) eben auch die<br />

Meldedaten des Betroffenen umfasst. Wenn dem so wäre, fänden auch die Vorschriften des § 67a SGB X Anwendung (Datenerhebung<br />

grds. beim Betroffenen / bei anderen Stellen nur, wenn eine Rechtsvorschrift die Übermittlung ausdrücklich vorschreibt etc.)<br />

122 § 2 Abs. 3 DSG, aber auch 1 VV zum MG NRW<br />

123 Stähler/Pohler: Datenschutzgesetz NRW, Kommentar, 3. Auflage, zu § 2 DSG, Rn. 12<br />

Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!