Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren
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auch der Vorgabe der "Unverzichtbarkeit" iSd. § 29b Abs. 2 DSG NRW 117 . Nach Mitteilung<br />
der Verwaltung wurde die Speicherfunktion des Systems deaktiviert.<br />
Unter Berücksichtigung der von der Verwaltung dargelegten Sachlage und der zur<br />
Videoüberwachung ergangenen Rechtsprechung war zu folgenden Bewertungen zu<br />
kommen:<br />
• Der Einsatz der Videoüberwachung in Haus D ist unter den Voraussetzungen des<br />
§ 29b DSG NRW zulässig.<br />
• Es findet nur eine laufende Bildübertragung statt, keine Speicherung.<br />
• Die auf Bildschirme von Mitarbeitern übertragenen Bilder dürfen von Dritten<br />
nicht einsehbar sein.<br />
• Die in den Wartebereichen angebrachten Kameras erfassen grds. keine Tätigkeitsbereiche<br />
von Bediensteten. Eine "Videoüberwachung am Arbeitsplatz" 118<br />
bzw. eine Beobachtung zur Leistungskontrolle etc. findet daher nicht statt. Personalvertretungsrechtliche<br />
Aspekte werden daher nicht gesehen.<br />
• Da die an den Decken unauffällig angebrachten Kameras nicht direkt erkennbar<br />
sind, sollten die Hinweisschilder größer und deutlicher erkennbar im Haus D<br />
bzw. den Wartezonen angebracht werden.<br />
• Durch die Deaktivierung der Speicherfunktion ist es (hingegen) nicht möglich,<br />
bei konkreten Störungen oder Sachbeschädigungen Aufnahmen zur Beweissicherung<br />
etc. (so wie vom OVG NRW ausgeführt) zu fertigen.<br />
Anmerkung<br />
Unabhängig von den getroffenen Feststellungen wurde die Verwaltung darüber in<br />
Kenntnis gesetzt, dass (gleichwohl) eine Verfahrensbeschreibung für das nach § 8<br />
DSG zu führende Verfahrensverzeichnis zu erstellen und dem Datenschutzbeauftragten<br />
zu übersenden ist (§ 32a Abs. 3 DSG).<br />
Sozialdatenschutz Unterhalt<br />
In einer Anfrage an den Datenschutzbeauftragten vom 15.02.<strong>2011</strong> wurde thematisiert,<br />
ob der <strong>Kreis</strong> <strong>Düren</strong> der Stadt <strong>Düren</strong> (dort: Jugendamt, Unterhaltsvorschusskasse<br />
und Beistandschaft) Daten aus der hiesigen Unterhaltsabteilung der job-com<br />
zur Verfügung stellen dürfe.<br />
Der Datenschutzbeauftragte wies darauf hin, dass hierzu eine ausdrückliche<br />
Rechtsgrundlage erforderlich sei. Andernfalls sei - auch in der Beziehung zweier<br />
(Sozial)Leistungsträger – nicht ohne Weiteres von der Zulässigkeit einer Datenweitergabe<br />
auszugehen. Nach Mitteilung der job-com biete das SGB II keine ausdrückliche<br />
Regelung an, jedoch sprächen Gründe der Verwaltungsvereinfachung für eine<br />
Weitergabe der Daten.<br />
Anmerkung<br />
Soweit eine besondere Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Daten zwischen<br />
Leistungsträgern nicht existiert, wird eine Zulässigkeit kaum zu bejahen sein; am<br />
allerwenigsten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Wenn abschließend<br />
weder das SGB II noch die Datenschutzvorschriften des SGB X (oder SGB I, VIII<br />
oder UVG) eine Übermittlung von Daten (aus der Unterhaltsabteilung) an das städt.<br />
Jugendamt regeln, wurde dringend davon abgeraten, mindestens auch aus Gründen<br />
der Amtshaftung, eine Übermittlung von Daten an die Stadt <strong>Düren</strong> durchzuführen.<br />
117 OVG NRW, a.a.O.<br />
118 hierzu LDI NRW, 17. Datenschutzbericht 2005, S. 44<br />
Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11