Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren
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Investitionskostenzuschüsse<br />
Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen können zur Finanzierung der betriebsnotwendigen<br />
Investitionsaufwendungen einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss<br />
entsprechend der Belegungstage erhalten.<br />
Die gesetzliche Grundlage ist § 11 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-<br />
Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW) 56 . Darüber<br />
hinaus sind weitere Regelungen in der Verordnung über die Förderung der<br />
Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den<br />
bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen<br />
(Pflegewohngeld) (Pflegeeinrichtungsförderverordnung – PflFEinrVO) 57 enthalten.<br />
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen dienen gem. § 8 Abs. 3 PfG NW<br />
der selbständigen Lebensführung Pflegebedürftiger. Maßnahmen der Tages-<br />
und Nachtpflege umfassen die Pflege einschließlich der psychosozialen Betreuung<br />
tagsüber oder nachts in hierfür vorgesehenen Einrichtungen.<br />
Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind<br />
Einrichtungen, in denen Menschen zeitlich befristet vollstationär gepflegt,<br />
betreut und versorgt werden (§ 8 Abs. 4 PfG NW).<br />
Die als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Investitionskosten werden durch<br />
gesonderte Berechnung gemäß § 13 PfG NW ermittelt. Sie sind für alle Pflegebedürftigen<br />
nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; dabei ist eine Differenzierung<br />
nach Kostenträgern unzulässig. Die Zustimmung zur Berechnung erteilt der<br />
Landschaftsverband Rheinland. Näheres dazu regelt die Verordnung über die gesonderte<br />
Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen<br />
nach dem Landespflegegesetz (Gesonderte BerechnungsVO – GesBerVO 58 ).<br />
Zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen<br />
gehören z.B. Nutzungsentgelte für abschreibungsfähige Anlagegüter, Zinsen<br />
auf Eigen- und Fremdkapital.<br />
Damit die Einrichtungen einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss zur Finanzierung<br />
der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen erhalten, müssen<br />
die Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen bestimmte Voraussetzungen<br />
erfüllen und einen Antrag bis zum 15. des folgenden Kalendermonates beim örtlichen<br />
Träger der Sozialhilfe stellen (s. § 3 PflFEinrVO).<br />
Die Voraussetzungen für die Förderung der Investitionen sind:<br />
• Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 72 Abs. 1 SGB XI<br />
• vertragliche Regelung über die Vergütung nach § 85 SGB XI<br />
• überschaubare, ortsnahe Einrichtung von angemessener Größe (grds. max.<br />
80 Plätze)<br />
• Einrichtungsplätze werden von pflegebedürftigen Personen im Sinne des<br />
SGB XI (Pflegestufe I, II oder III) genutzt, die einen Anspruch auf Leistungen<br />
nach den §§ 39, 41 und 42 SGB XI haben<br />
• Bestätigung bzw. Zustimmung der gesonderten Berechnung nach § 13 PfG<br />
NW durch den Landschaftsverband Rheinland<br />
56<br />
PfG NW vom 19.3.1996 (GV. NRW. S. 820), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3.5.2005 (GV.<br />
NRW. S. 498)<br />
57<br />
PflFEinrVO vom 15.10.2003 (GV. NRW. S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Zweiten Teils des Gesetzes vom 3.5.2005<br />
(GV. NRW. S. 498)<br />
58<br />
GesBerVO vom 15.10.2003 (GV. NRW. S. 611), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.4.2008 (GV. NRW. S. 376)<br />
Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11