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Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

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- 35 -<br />

Investitionskostenzuschüsse<br />

Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen können zur Finanzierung der betriebsnotwendigen<br />

Investitionsaufwendungen einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss<br />

entsprechend der Belegungstage erhalten.<br />

Die gesetzliche Grundlage ist § 11 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-<br />

Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW) 56 . Darüber<br />

hinaus sind weitere Regelungen in der Verordnung über die Förderung der<br />

Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den<br />

bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen<br />

(Pflegewohngeld) (Pflegeeinrichtungsförderverordnung – PflFEinrVO) 57 enthalten.<br />

Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen dienen gem. § 8 Abs. 3 PfG NW<br />

der selbständigen Lebensführung Pflegebedürftiger. Maßnahmen der Tages-<br />

und Nachtpflege umfassen die Pflege einschließlich der psychosozialen Betreuung<br />

tagsüber oder nachts in hierfür vorgesehenen Einrichtungen.<br />

Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind<br />

Einrichtungen, in denen Menschen zeitlich befristet vollstationär gepflegt,<br />

betreut und versorgt werden (§ 8 Abs. 4 PfG NW).<br />

Die als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Investitionskosten werden durch<br />

gesonderte Berechnung gemäß § 13 PfG NW ermittelt. Sie sind für alle Pflegebedürftigen<br />

nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; dabei ist eine Differenzierung<br />

nach Kostenträgern unzulässig. Die Zustimmung zur Berechnung erteilt der<br />

Landschaftsverband Rheinland. Näheres dazu regelt die Verordnung über die gesonderte<br />

Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen<br />

nach dem Landespflegegesetz (Gesonderte BerechnungsVO – GesBerVO 58 ).<br />

Zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen<br />

gehören z.B. Nutzungsentgelte für abschreibungsfähige Anlagegüter, Zinsen<br />

auf Eigen- und Fremdkapital.<br />

Damit die Einrichtungen einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss zur Finanzierung<br />

der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen erhalten, müssen<br />

die Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen bestimmte Voraussetzungen<br />

erfüllen und einen Antrag bis zum 15. des folgenden Kalendermonates beim örtlichen<br />

Träger der Sozialhilfe stellen (s. § 3 PflFEinrVO).<br />

Die Voraussetzungen für die Förderung der Investitionen sind:<br />

• Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 72 Abs. 1 SGB XI<br />

• vertragliche Regelung über die Vergütung nach § 85 SGB XI<br />

• überschaubare, ortsnahe Einrichtung von angemessener Größe (grds. max.<br />

80 Plätze)<br />

• Einrichtungsplätze werden von pflegebedürftigen Personen im Sinne des<br />

SGB XI (Pflegestufe I, II oder III) genutzt, die einen Anspruch auf Leistungen<br />

nach den §§ 39, 41 und 42 SGB XI haben<br />

• Bestätigung bzw. Zustimmung der gesonderten Berechnung nach § 13 PfG<br />

NW durch den Landschaftsverband Rheinland<br />

56<br />

PfG NW vom 19.3.1996 (GV. NRW. S. 820), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3.5.2005 (GV.<br />

NRW. S. 498)<br />

57<br />

PflFEinrVO vom 15.10.2003 (GV. NRW. S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Zweiten Teils des Gesetzes vom 3.5.2005<br />

(GV. NRW. S. 498)<br />

58<br />

GesBerVO vom 15.10.2003 (GV. NRW. S. 611), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.4.2008 (GV. NRW. S. 376)<br />

Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11

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