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Verwaltungsprüfbericht 2010-2011 - Kreis Düren

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Videoüberwachung in Haus D<br />

- 115 -<br />

Nach Fertigstellung des Hauses D der <strong>Kreis</strong>verwaltung erlangte der Datenschutzbeauftragte<br />

Kenntnis über eine dort installierte Videoüberwachung. Mit Schreiben vom<br />

26.01.<strong>2011</strong> wurde die Verwaltung um Stellungnahme hinsichtlich der konkreten<br />

(technischen) Maßnahmen, der Rechtsgrundlage sowie der unterlassenen Vorabkontrolle<br />

ersucht.<br />

Aufgrund der zusammenfassenden Stellungnahme des Zentralen Gebäudemanagements<br />

vom 22.02.<strong>2011</strong> und nach Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten durch<br />

den Datenschutzbeauftragten konnte der Sachverhalt eingehender ermittelt werden.<br />

Hieraus ergaben sich nachstehende Sachfeststellungen:<br />

• In den Wartebereichen des Hauses D findet eine Videoüberwachung (je<br />

Stockwerk) statt<br />

• Die Anlagen ermöglichen eine 360 0 -Rundumsicht und befinden sich unauffällig<br />

an der Decke<br />

• Ein (kleiner) Symbolhinweis informiert über die Videoüberwachung<br />

• Zoom-und Schwenkfunktion sind nicht vorhanden<br />

• Die WebCams haben eine Aufzeichnungsfunktion; diese ist aber deaktiviert<br />

• Es werden keine Daten (Aufnahmen) gespeichert<br />

• Die Webcams sollen der Ausübung des Hausrechts, dem Schutz vor Übergriffen<br />

und zur Vorbeugung von Vandalismusschäden dienen<br />

Mit Schreiben vom 31.03.<strong>2011</strong> nahm der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes in<br />

seiner Eigenschaft als Datenschutzbeauftragter hierzu Stellung.<br />

Danach unterfällt die Videoüberwachung in öffentlichen Gebäuden grds. den datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen, da sie einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte potentiell<br />

betroffener Kunden, Besucher, ggf. aber auch Mitarbeiter darstellt 108 .<br />

Rechtsgrundlage für die Überwachung könnte § 29b DSG NRW sein, der Ermächtigungsnorm<br />

iSd. § 4 Abs. 1 DSG NRW ist. Die (subjektive) Eingriffsqualität ist auch<br />

dann zu bejahen, wenn "nur" Übersichtsaufnahmen (ohne Personenerkennung)<br />

durchgeführt werden oder sogar, wenn nur Attrappen von Kameras angebracht<br />

sind. 109<br />

Die dem Datenschutz zu Grunde liegenden verfassungsrechtlichen Erwägungen sind<br />

bereits durch das Bundesverfassungsgericht umfassend getroffen worden. Hiernach<br />

"greift die Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung<br />

als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein. Dieses Recht umfasst<br />

die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und<br />

innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und<br />

daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten<br />

zu bestimmen. Die offene Videoüberwachung kann und soll zugleich abschreckend<br />

wirken und insofern das Verhalten der Betroffenen lenken. Die Videoüberwachung<br />

ist ein intensiver Eingriff. Sie beeinträchtigt alle, die den betroffenen Raum betreten.<br />

Von den Personen, die die Räumlichkeit betreten, dürfte nur eine Minderheit<br />

gegen [...] rechtliche Vorgaben, die sich aus [...] der Benutzung der Räumlichkeiten<br />

ergeben, verstoßen. Die Videoüberwachung [...] erfasst daher - wie bei solchen<br />

Maßnahmen stets - überwiegend Personen, die selbst keinen Anlass schaffen, dessentwegen<br />

die Überwachung vorgenommen wird" 110 .<br />

108 Eingriffsqualität bejahend Stähler/Pohler: Datenschutzgesetz NRW, Kommentar, 3. Auflage, zu § 29b DSG, Rn. 1<br />

109 vgl. LDB Brandenburg, LDB Niedersachsen; ähnlich AG Lichtenberg, B. v. 24.1.2008, 10 C 156/07<br />

110 ausführlich BVerfG, B. v. 23.2.2007, 1 BvR 2368/06<br />

Rechnungsprüfungsamt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Düren</strong> <strong>Verwaltungsprüfbericht</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong> Drs. Nr. 351/11

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